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Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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Paneldiskussion Dr. A. Maranta<br />

untersagt werden kann, muss im E<strong>in</strong>zelfall entschieden werden und bedarf noch vertiefter<br />

Abklärungen durch <strong>die</strong> Bewilligungsbehörden. Allerd<strong>in</strong>gs gilt es hierbei festzuhalten: Das GTG<br />

schützt vor dem Missbrauch, <strong>der</strong> sich aus dem Anbau von GV Pflanzen ergeben könnte; es<br />

lässt <strong>der</strong>en Anbau grundsätzlich zu. 13 Der schweizerische Gesetzgeber ist nicht <strong>der</strong> Ansicht<br />

gefolgt, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz sollten GV Pflanzen überhaupt verboten werden. Vor <strong>die</strong>sem<br />

H<strong>in</strong>tergrund können <strong>die</strong> Bewilligungsbehörden e<strong>in</strong>e umfassende Betrachtungsweise, wie sie<br />

<strong>die</strong> Vertreter e<strong>in</strong>er biologischen Landwirtschaft for<strong>der</strong>n, nicht anwenden. Gestützt auf <strong>die</strong><br />

geltenden Gesetzesgrundlagen kann <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> anzuwendenden Anbaumethoden nicht im<br />

Rahmen von Bewilligungsverfahren entschieden werden, son<strong>der</strong>n muss den Landwirten<br />

sowie Konsument<strong>in</strong>nen und Konsumenten überlassen bleiben.<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

13 Die rechtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen werden im Schwerpunkt 4 vertieft diskutiert.<br />

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