Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 der ... - Leopoldshöhe
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Teilfinanzplan Einzahlungs- und Auszahlungsarten Erläuterungen Ergebnis 2010 Ansatz 2011 In diesem Produkt sind die Zinserträge und -aufwendungen sowohl vom Kapitalmarkt als auch aus gewährten Wohnungsbaudarlehen dargestellt. Bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen handelt es sich um die Erstattungen der Zinsaufwendungen für das dem KGL zur Verfügung gestellte Gesellschafterdarlehen. In gleicher Höhe stehen dem Kernhaushalt jedoch unter den Erträgen auch die Zinsen aus der Ausleihung dieses Gesellschafterdarlehens zur Verfügung. Bei den Erträgen handelt es sich um die Vollverzinsung der Gewerbesteuer sowie um sonstige Zinserträge in Höhe von insgesamt 8.600 €. Bei den Zinsaufwendungen handelt es sich um die Kontokorrentzinsen der verschiedenen Girokonten sowie um die Zinsen aus den Krediten zur Liquiditätssicherung und den Investitionskrediten. Hier steigt der Ansatz gegenüber dem Vorjahr um 122.000 €. Ansatz 2012 VE 2012 Planung 2013 Planung 2014 Planung 2015 + Zinsen und ähnliche Einzahlungen 331.484,94 183.700 558.600 0 558.500 558.400 558.300 Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 331.484,94 183.700 558.600 0 558.500 558.400 558.300 - Personalauszahlungen 18.092,73 18.450 19.370 0 19.570 19.770 19.970 - Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen 0,00 0 550.000 0 550.000 550.000 550.000 - Zinsen und sonstige Auszahlungen 943.922,82 686.000 808.000 0 833.000 848.000 858.000 Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 962.015,55 704.450 1.377.370 0 1.402.570 1.417.770 1.427.970 Saldo der lfd. Verwaltungstätigkeit -630.530,61 -520.750 -818.770 0 -844.070 -859.370 -869.670 + Einz. aus der Veräußerung von Finanzanlagen 8.549,88 7.500 7.500 0 7.500 7.500 7.500 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 8.549,88 7.500 7.500 0 7.500 7.500 7.500 Saldo der Investitionstätigkeit 8.549,88 7.500 7.500 0 7.500 7.500 7.500 Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag -621.980,73 -513.250 -811.270 0 -836.570 -851.870 -862.170 + Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen 2.193.686,25 685.000 810.000 0 1.170.000 1.020.000 1.000.000 - Tilgung und Gewährung von Darlehen 2.049.029,40 680.000 700.000 0 720.000 750.000 750.000 Saldo der Finanzierungstätigkeit 144.656,85 5.000 110.000 0 450.000 270.000 250.000 Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag -477.323,88 -508.250 -701.270 0 -386.570 -581.870 -612.170 Investitionsmaßnahmen (in T€) Sonstige Investitionen 6848000 EZ aus Veräußerung Ausleihungen (Bedienstetendarlehen) Gesamt- ausgabe Bedarf bisher bereit gest. RE 2010 Ansatz 2011 Ansatz 2012 VE 2012 Planung 2013 Planung 2014 Planung 2015 spätere Jahre 0 0 8,5 7,5 7,5 0,0 7,5 7,5 7,5 0,0 Investive Einzahlungen 0 0 8,5 7,5 7,5 0,0 7,5 7,5 7,5 0,0 Saldo Weitere Investitionstätigkeit 0 0 8,5 7,5 7,5 0,0 7,5 7,5 7,5 0,0 Saldo Investitionstätigkeit 0 0 8,5 7,5 7,5 0,0 7,5 7,5 7,5 0,0 - 197 -
Bewirtschaftungsregeln zur Ausführung des Haushaltsplans gem. § 4 Abs. 5 GemHVO Zur flexibleren Haushaltsbewirtschaftung wurden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GemHVO die Erträge und Aufwendungen - des Fachbereichs I, - des Fachbereichs II, - des Fachbereichs III, - der Gleichstellungsstelle, - des Büros des Rates und - des Fachgebietes Jugend, Bildung und Sport jeweils zu Budgets verbunden. Innerhalb der v. g. Budgets wurden auf Produktebene Unterbudgets gebildet. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen, die Aufwendungen für Abschreibungen und Aufwendungen und Erträge aus internen Leistungsbeziehungen. Für diese Bereiche wurden fachbereichsübergreifend eigene Unterbudgets im Budget des Fachbereichs I gebildet. Alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen wurden zu einem Budget verbunden. Bewirtschaftung der Budgets: Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GemHVO ist in den Budgets die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Auf Produktebene wurden hierzu automatische Deckungskreise eingerichtet. Produktübergreifende Mittelübertragungen innerhalb eines Budgets erfolgen auf Antrag. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 GemHVO ist die Summe der Einzahlungen und die Summe der Auszahlungen für Investitionen für die Haushaltsführung verbindlich. Mittelübertragungen erfolgen auf Antrag. Innerhalb der Budgets können auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 GemHVO Mehrerträge für Mehraufwendungen eingesetzt werden. Mehreinzahlungen zweckgebundener Mittel für Investitionen dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen verwandt werden. Gem. § 21 Abs. 3 GemHVO darf die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO führen. - 198 -
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Bewirtschaftungsregeln zur Ausführung des <strong>Haushaltsplan</strong>s<br />
gem. § 4 Abs. 5 GemHVO<br />
Zur flexibleren Haushaltsbewirtschaftung wurden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GemHVO die<br />
Erträge und Aufwendungen<br />
- des Fachbereichs I,<br />
- des Fachbereichs II,<br />
- des Fachbereichs III,<br />
- <strong>der</strong> Gleichstellungsstelle,<br />
- des Büros des Rates und<br />
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jeweils zu Budgets verbunden. Innerhalb <strong>der</strong> v. g. Budgets wurden auf Produktebene<br />
Unterbudgets gebildet.<br />
Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen, die<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> Abschreibungen und Aufwendungen und Erträge aus internen<br />
Leistungsbeziehungen. Für diese Bereiche wurden fachbereichsübergreifend eigene<br />
Unterbudgets im Budget des Fachbereichs I gebildet.<br />
Alle Einzahlungen und Auszahlungen <strong>für</strong> Investitionen wurden zu einem Budget<br />
verbunden.<br />
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<strong>der</strong> Auszahlungen <strong>für</strong> Investitionen <strong>für</strong> die Haushaltsführung verbindlich. Mittelübertragungen<br />
erfolgen auf Antrag.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> Budgets können auf <strong>der</strong> Grundlage des § 21 Abs. 2 GemHVO<br />
Mehrerträge <strong>für</strong> Mehraufwendungen eingesetzt werden. Mehreinzahlungen<br />
zweckgebundener Mittel <strong>für</strong> Investitionen dürfen <strong>für</strong> entsprechende Mehrauszahlungen<br />
verwandt werden.<br />
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Min<strong>der</strong>ung des Saldos aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1<br />
GemHVO führen.<br />
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