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zsis 03/2010, S. 9-12 - Steuerkanzlei Rolf Benz

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9<br />

2<br />

Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Kriterium für eine steuerlich<br />

anerkannte Weiterbildung<br />

Zürcher Verwaltungsgericht regt Steueramt zu einer grosszügigen Praxisfestlegung<br />

bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Weiterbildungskosten an<br />

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 20091 und Merkblatt des Kantonalen Steueramtes<br />

Zürich über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen2 Von Prof. Dr. <strong>Rolf</strong> <strong>Benz</strong>, Rechtsanwalt, Winterthur<br />

1 Sachverhalt und strittige Rechtsfrage ........................................................................................... 9<br />

2 Erwägungen des Verwaltungsgerichts .......................................................................................... 9<br />

3 Kommentierung .......................................................................................................................... 10<br />

3.1 Bezug zur beruflichen Tätigkeit als überzeugendes Kriterium ........................................... 10<br />

3.2 Praxisänderung .................................................................................................................. 11<br />

3.3 Begrüssenswerte Differenzierung ...................................................................................... 11<br />

3.4 Weiter gehendes Merkblatt des Kantonalen Steueramtes Zürich ....................................... 11<br />

3.5 Zu hohe Einzelrichterkompetenz der Steuerrekurskommissionen ...................................... <strong>12</strong><br />

1 Sachverhalt und strittige Rechtsfrage<br />

Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Zürich hatte seit rund sieben Jahren für verschiedene Arbeitgeber<br />

im Bereich der Steuerberatung gearbeitet, als er die aargauische Anwaltsprüfung ablegte.<br />

In der Folge machte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die Kosten für die Anwaltsprüfung – offenbar<br />

erfolgreich – geltend, legte aber in andern – hier nicht interessierenden – Punkten einen Rekurs bei den Steuerrekurskommissionen<br />

des Kantons Zürich ein, was die Einzelrichterin der Rekurskommission I zum Anlass nahm für<br />

eine «Verböserung», indem sie den geltend gemachten Weiterbildungsabzug verweigerte bzw. das steuerbare<br />

Einkommen neu unter Abzug der Weiterbildungspauschale festsetzte. 3<br />

Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hatte sich mit der möglicherweise häufigsten Streitfrage überhaupt<br />

bei der Abziehbarkeit von Berufsauslagen zu befassen, nämlich mit der Unterscheidung zwischen den abziehbaren<br />

Weiterbildungskosten4 und den nicht abziehbaren Ausbildungskosten, 5 die dem Bereich der privaten Lebenshaltung6<br />

gleichgestellt sind. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen waren die analogen Bestimmungen des zürcherischen<br />

Steuergesetzes7 betroffen, also § 26 Abs. 1 lit. d StG-ZH (Weiterbildungskosten) und § 33 lit. b StG-ZH<br />

(Ausbildungskosten).<br />

2 Erwägungen des Verwaltungsgerichts<br />

Einleitend erinnert das Verwaltungsgericht daran, dass unter den Ausbildungskosten Aufwendungen zu verstehen<br />

sind, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden<br />

mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden sogenannten angestammten<br />

beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten.<br />

8<br />

1 SB.2008.00<strong>12</strong>4.<br />

2 Vom 11. November 2009, Zürcher Steuerbuch I Nr. 17/400.<br />

3 Sachverhalt, II.<br />

4 Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990<br />

(StHG; SR. 642.14); ; Art. 26 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer<br />

vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11).<br />

5 Art. 34 lit. b DBG.<br />

6 Art. 34 lit. a DBG.<br />

7 Vom 8. Juni 1997; LS 631.1.<br />

8 E. 3.2 mit Nachweisen.<br />

<strong>03</strong>/10


10<br />

Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung bzw. die Sicherung der vom Steuerpflichtigen<br />

erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt<br />

wird, als Weiterbildungskosten, die steuerlich abziehbare Berufskosten darstellen. 9<br />

Im Hinblick auf die Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents verweist das Verwaltungsgericht auf verschiedene<br />

Kantone, die solche Aufwendungen steuerlich bereits anerkennen, namentlich St. Gallen, Graubünden, Luzern,<br />

Aargau und Basel-Stadt, nennt aber mit Bern und Basel-Landschaft auch zwei Kantone, die die Kosten für die Anwaltsprüfung<br />

ausdrücklich als steuerlich nicht abziehbare Ausbildungskosten qualifizieren. 10<br />

Selbst vertritt das Verwaltungsgericht eine differenzierte Haltung: Ob die Kosten für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents<br />

als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen seien, müsse anhand des Bezugs des Prüfungsstoffs<br />

zum angestammten Beruf untersucht werden: 11<br />

– Eine Person, die gerade erst das Studium der Rechtswissenschaften beendet habe, sich also bis anhin in Ausbildung<br />

befunden habe, sei eine Berufseinsteigerin auf dem Gebiete der juristischen Tätigkeit. Deshalb verfüge<br />

eine solche Person noch nicht über eine angestammte (juristische) Tätigkeit, weshalb die Kosten für die Anwaltsprüfung<br />

als Ausbildungskosten zu würdigen seien. Bei einem zuvor absolvierten (einjährigen) Anwaltspraktikum<br />

handle es sich nicht um eine eigentliche Berufstätigkeit, sondern um eine Tätigkeit, die auf das Erlernen<br />

der berufsspezifischen Kenntnisse eines Rechtsanwalts gerichtet sei. <strong>12</strong><br />

– Das Erfordernis des angestammten Berufs erfüllt sei hingegen bei Personen, die bereits während einer gewissen<br />

Zeit vor dem Erwerb der Anwaltsprüfung gearbeitet hätten und sich erst in einem späteren Zeitpunkt dazu<br />

entschlössen, die Anwaltsprüfung abzulegen. Als «angestammter Beruf» lässt das Verwaltungsgericht Tätigkeiten<br />

gelten, die «einen nicht geradezu entfernten Bezug zu den geprüften Fächern aufweisen». 13<br />

Dem Verwaltungsgericht genügt es, dass das Steuerrecht nur am Rande Prüfungsstoff der aargauischen Anwaltsprüfung<br />

ist. 14 Es sei «unerheblich, ob das Steuerrecht nur einen kleinen Teil des gesamten Prüfungsstoffs<br />

ausmacht». 15 Die 7-jährige Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Steuerberater, wie sie der Beschwerdeführer im konkreten<br />

Fall vorweisen konnte, weist einen hinreichenden Bezug zum Prüfungsstoff auf. 16<br />

3 Kommentierung<br />

3.1 Bezug zur beruflichen Tätigkeit als überzeugendes Kriterium<br />

Nach der früheren Praxis wurde nach einer Art Präponderanzmethode geprüft, ob die verfolgte Bildung mehrheitlich<br />

mit dem angestammten Beruf zusammenhängt. Bei Bildungsgängen, die sich über eine lange Zeit erstrecken,<br />

wie etwa berufsbegleitende Bachelorstudien oder die besonders breit angelegt sind, wie die Anwaltsprüfung, war<br />

die steuerliche Anerkennung als Weiterbildung somit faktisch ausgeschlossen, weil ja gar niemand ein derart umfassendes<br />

Jobprofil erfüllen kann. Die unbefriedigenden Auswirkungen der bisherigen Praxis spitzte sich zunehmend<br />

zu mit der zu beobachtenden fortschreitenden Spezialisierung in der Berufswelt.<br />

Neu lässt das Verwaltungsgericht sachgerechterweise fast jeden Bezug zwischen angestammtem Beruf und verfolgter<br />

Bildung gelten, was im vorliegenden Fall besonders anschaulich wird, stellt das Steuerrecht (Tätigkeitsgebiet des<br />

Steuerpflichtigen) doch nur einen sehr kleinen Teil des Prüfungsstoffes des Anwaltsprüfung (Weiterbildung) dar.<br />

Mit der Anerkennung eines bloss teilweisen Zusammenhangs zwischen Tätigkeit und Weiterbildung trägt das Verwaltungsgericht<br />

dem Umstand Rechnung, dass auch ein Anwalt, der nur im Steuerrecht tätig ist, mit dem Erwerb<br />

des Anwaltspatents sein berufliches Fortkommen fördert und seine beruflichen Perspektiven vergrössert. Damit<br />

hat das Verwaltungsgericht den Grundstein zu einer Rechtsprechung gelegt, die auf deutlich höhere Akzeptanz<br />

bei den Steuerpflichtigen stossen wird.<br />

9 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen.<br />

10 E. 3.3.3.<br />

11 E. 3.<br />

<strong>12</strong> E. 3.3.4.<br />

13 E. 3.3.5.<br />

14 E. 3.3.1.<br />

15 E. 3.3.6.<br />

16 E. 3.3.6.<br />

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11<br />

3.2 Praxisänderung<br />

In einem früheren Urteil hatte das Zürcher Verwaltungsgericht die Kosten eines Steuerrevisors für ein berufsbegleitendes<br />

Studium nicht zum Abzug zugelassen, was vom Bundesgericht in einem Urteil vom 9. April 2008 bestätigt<br />

wurde. 17<br />

Der Steuerpflichtige hatte im Jahre 1998 die Kantonsschule Schaffhausen mit der Maturität Typus E abgeschlossen<br />

(Wirtschaftsgymnasium). Danach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Treuhandsachbearbeiter bzw. Buchhalter<br />

und absolvierte das erste Jahr einer dreijährigen Ausbildung an der Zürcher Hochschule Winterthur, der heutigen<br />

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Fachhochschule). Seit dem 1. Oktober 2002 war er als<br />

Revisor beim Kantonalen Steueramt Zürich tätig. Im April 20<strong>03</strong> nahm er unter Reduktion seines Arbeitspensums<br />

auf 80% an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ; ebenfalls Fachhochschule) berufsbegleitend das Studium<br />

der Betriebsökonomie auf, und zwar mit dem Ziel eines Bachelor of Science in Business Administration (BBA).<br />

Im Jahr 2004 machte X. in seiner Steuererklärung für das Fachhochschulstudium Aufwendungen von 21 072 Franken<br />

als Weiterbildungskosten geltend, die vom Kantonalen Steueramt Zürich sowohl bei der direkten Bundessteuer<br />

als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern auf den Pauschalabzug von 400 Franken gekürzt wurden. Die dagegen<br />

erhobenen Rechtsmittel wurden von den kantonalen Instanzen ebenso abgewiesen wie vom Bundesgericht.<br />

Nach der neuen Praxis würde heute der Entscheid wohl anders ausfallen. Weil ein betriebswirtschaftliches Studium<br />

(Buchhaltung und Steuerlehre als Fächer) einen Bezug zu seinem Beruf hat, könnte der Steuerrevisor nach<br />

der modifizierten Rechtsprechung mit einer Anerkennung der Kosten rechnen.<br />

Es fällt auf, dass nach dem (damals noch erfolglosen gebliebenen) Steuerrevisor des Kantonalen Steueramt nunmehr<br />

ein Steuerberater das Zürcher Verwaltungsgericht angerufen und die Liberalisierung der Rechtsprechung<br />

ausgelöst hat. Die Rechtsfortbildung wird quasi von einem geschlossenen Kreis von Fachleuten betrieben bzw.<br />

angestossen. Für Aussenstehende war die bisherige strenge Rechtsprechung wohl kaum nachvollziehbar.<br />

3.3 Begrüssenswerte Differenzierung<br />

Auch an Fachhochschulen ist heute eine verstärkte Tendenz festzustellen, dass Studierende direkt nach Erwerb<br />

der Berufsmaturität ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt in solchen Fällen – genau gleich wie in der Regel beim<br />

Universitätsstudium – eine Ausbildung vor, weil eine Berufslehre oder ein einjähriges Praktikum nicht das Berufsfeld<br />

eines Ingenieurs, Architekten oder Ökonomen ist und daher der Bezug zu ebendieser Tätigkeit fehlt. Diese<br />

Handhabung drängt sich auch mit Blick auf die Gleichbehandlung von Studierenden an Universitäten mit solchen<br />

an Fachhochschulen auf. 18<br />

Wenn kein Bezug des Studiums zur aktuellen Tätigkeit besteht, ist es durchaus angezeigt, die Aufwendungen fürs<br />

Studium weiterhin als Ausbildungskosten steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen.<br />

3.4 Weiter gehendes Merkblatt des Kantonalen Steueramtes Zürich<br />

Das Kantonale Steueramt Zürich hat den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts rasch rezipiert und mit dem<br />

«Merkblatt über die abzugsfähigen von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen» einen nützlichen Leitfaden<br />

erstellt.<br />

Ein Studium an einer Fachhochschule gilt wie anhin grundsätzlich als Ausbildung. Die Aufwendungen für ein<br />

Fachhochschulstudium werden jedoch neu als abzugsfähige Weiterbildungskosten anerkannt, wenn der Besuch<br />

der Fachhochschule berufsbegleitend erfolgt und ein Zusammenhang zwischen dem an der Fachhochschule<br />

vermittelten Wissen und der aktuellen beruflichen Tätigkeit besteht. Dies gilt gleichermassen für ein Zweitstudium<br />

an der Universität, ETH oder HSG (Studium nach abgeschlossenem Studium an Universität, ETH, HSG oder<br />

Fachhochschule). 19<br />

Kosten für Nachdiplomstudien dürften künftig in der Regel als Weiterbildungskosten anerkannt werden, sofern<br />

ein (gewisser) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. 20<br />

17 Verfahren 2C_589/2007 und 2C_590/2007; siehe Urteilsbesprechung bei <strong>Rolf</strong> <strong>Benz</strong>, Wie viel betriebswirtschaftliche Kenntnisse benötigt<br />

ein Steuerrevisor? (Best Case Mai 2008), in: Steuerrecht 2009, Best of <strong>zsis</strong>, S. 171 ff.<br />

18 Michael Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten anhand neuerer Entwicklungen in<br />

der Rechtsprechung, in Steuerrecht 2006 – Best of <strong>zsis</strong>, S. 76 f.<br />

19 Merkblatt (Fn 2), Ziff. 4.1.<br />

20 Merkblatt (Fn 2), Ziff. 4.1 und Ziff. 8.<br />

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<strong>12</strong><br />

Zudem geht das Steueramt von sich aus weiter als das Verwaltungsgericht, indem es etwa die Anwaltsprüfung<br />

sowie eine Dissertation generell als Weiterbildung anerkennt, offenbar auch dann, wenn – was in der überwiegenden<br />

Zahl der Fälle zutreffen dürfte – die Anwaltsprüfung direkt im Anschluss an die Erstausbildung abgelegt<br />

wird bzw. die Doktorarbeit direkt im Anschluss an das Studium verfasst wird. Das Kantonale Steueramt scheint<br />

hier eine möglichst verwaltungsökonomische Lösung anzustreben und auf unnötige Ziselierungen und feinästelige<br />

Unterscheidungen verzichten zu wollen.<br />

Bei einer Dissertation ist allerdings zu beachten, dass bei einem Abzug der Drucklegungskosten und sonstigen<br />

Aufwendungen für das Verfassen die Einnahmen aus dem Verkauf der gedruckten Exemplare als Einkünfte zu deklarieren<br />

sind, 21 und zwar in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 22<br />

3.5 Zu hohe Einzelrichterkompetenz der Steuerrekurskommissionen<br />

Nach § 114 Abs. 1 StG-ZH kann bei den Steuerrekurskommissionen des Kantons Zürich eine Einzelrichterin oder<br />

ein Einzelrichter über Rekurse entscheiden, sofern der Streitwert Fr. 10 000 nicht übersteigt.<br />

Diese Streitwertgrenze erscheint als recht hoch angesetzt, da die Mehrzahl zumindest der natürlichen Personen<br />

ihren Rekurs derart durch eine Einzelperson erledigt sehen wird. Wenn die derartige Erledigung der Verfahren<br />

fast zur Regel, die Erledigung im Gremium hingegen zur Ausnahme wird, entspricht dies kaum der Idee eines<br />

Kollegialgerichts.<br />

Dabei sieht § 114 Abs. 2 StG-ZH vor, dass eine Frage von allgemeiner Bedeutung einer Dreierbesetzung zum<br />

Rekursentscheid unterbreitet werden kann. Zu fordern ist, dass eine Einzelrichterin zumindest dann, wenn sie –<br />

wie vorliegend – eine Verböserung plant, das Dreiergremium involviert. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ihr<br />

Aktivismus anschliessend durch einen Entscheid des Verwaltungsgerichts – notabene in Dreierbesetzung – wieder<br />

korrigiert werden muss.<br />

21 Merkblatt (Fn 2), Ziff. 4.1.<br />

22 Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. § 18 Abs. 1 StG-ZH.<br />

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