zsis 03/2010, S. 9-12 - Steuerkanzlei Rolf Benz
zsis 03/2010, S. 9-12 - Steuerkanzlei Rolf Benz
zsis 03/2010, S. 9-12 - Steuerkanzlei Rolf Benz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
9<br />
2<br />
Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Kriterium für eine steuerlich<br />
anerkannte Weiterbildung<br />
Zürcher Verwaltungsgericht regt Steueramt zu einer grosszügigen Praxisfestlegung<br />
bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Weiterbildungskosten an<br />
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 20091 und Merkblatt des Kantonalen Steueramtes<br />
Zürich über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen2 Von Prof. Dr. <strong>Rolf</strong> <strong>Benz</strong>, Rechtsanwalt, Winterthur<br />
1 Sachverhalt und strittige Rechtsfrage ........................................................................................... 9<br />
2 Erwägungen des Verwaltungsgerichts .......................................................................................... 9<br />
3 Kommentierung .......................................................................................................................... 10<br />
3.1 Bezug zur beruflichen Tätigkeit als überzeugendes Kriterium ........................................... 10<br />
3.2 Praxisänderung .................................................................................................................. 11<br />
3.3 Begrüssenswerte Differenzierung ...................................................................................... 11<br />
3.4 Weiter gehendes Merkblatt des Kantonalen Steueramtes Zürich ....................................... 11<br />
3.5 Zu hohe Einzelrichterkompetenz der Steuerrekurskommissionen ...................................... <strong>12</strong><br />
1 Sachverhalt und strittige Rechtsfrage<br />
Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Zürich hatte seit rund sieben Jahren für verschiedene Arbeitgeber<br />
im Bereich der Steuerberatung gearbeitet, als er die aargauische Anwaltsprüfung ablegte.<br />
In der Folge machte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die Kosten für die Anwaltsprüfung – offenbar<br />
erfolgreich – geltend, legte aber in andern – hier nicht interessierenden – Punkten einen Rekurs bei den Steuerrekurskommissionen<br />
des Kantons Zürich ein, was die Einzelrichterin der Rekurskommission I zum Anlass nahm für<br />
eine «Verböserung», indem sie den geltend gemachten Weiterbildungsabzug verweigerte bzw. das steuerbare<br />
Einkommen neu unter Abzug der Weiterbildungspauschale festsetzte. 3<br />
Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hatte sich mit der möglicherweise häufigsten Streitfrage überhaupt<br />
bei der Abziehbarkeit von Berufsauslagen zu befassen, nämlich mit der Unterscheidung zwischen den abziehbaren<br />
Weiterbildungskosten4 und den nicht abziehbaren Ausbildungskosten, 5 die dem Bereich der privaten Lebenshaltung6<br />
gleichgestellt sind. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen waren die analogen Bestimmungen des zürcherischen<br />
Steuergesetzes7 betroffen, also § 26 Abs. 1 lit. d StG-ZH (Weiterbildungskosten) und § 33 lit. b StG-ZH<br />
(Ausbildungskosten).<br />
2 Erwägungen des Verwaltungsgerichts<br />
Einleitend erinnert das Verwaltungsgericht daran, dass unter den Ausbildungskosten Aufwendungen zu verstehen<br />
sind, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden<br />
mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden sogenannten angestammten<br />
beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten.<br />
8<br />
1 SB.2008.00<strong>12</strong>4.<br />
2 Vom 11. November 2009, Zürcher Steuerbuch I Nr. 17/400.<br />
3 Sachverhalt, II.<br />
4 Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990<br />
(StHG; SR. 642.14); ; Art. 26 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer<br />
vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11).<br />
5 Art. 34 lit. b DBG.<br />
6 Art. 34 lit. a DBG.<br />
7 Vom 8. Juni 1997; LS 631.1.<br />
8 E. 3.2 mit Nachweisen.<br />
<strong>03</strong>/10
10<br />
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung bzw. die Sicherung der vom Steuerpflichtigen<br />
erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt<br />
wird, als Weiterbildungskosten, die steuerlich abziehbare Berufskosten darstellen. 9<br />
Im Hinblick auf die Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents verweist das Verwaltungsgericht auf verschiedene<br />
Kantone, die solche Aufwendungen steuerlich bereits anerkennen, namentlich St. Gallen, Graubünden, Luzern,<br />
Aargau und Basel-Stadt, nennt aber mit Bern und Basel-Landschaft auch zwei Kantone, die die Kosten für die Anwaltsprüfung<br />
ausdrücklich als steuerlich nicht abziehbare Ausbildungskosten qualifizieren. 10<br />
Selbst vertritt das Verwaltungsgericht eine differenzierte Haltung: Ob die Kosten für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents<br />
als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen seien, müsse anhand des Bezugs des Prüfungsstoffs<br />
zum angestammten Beruf untersucht werden: 11<br />
– Eine Person, die gerade erst das Studium der Rechtswissenschaften beendet habe, sich also bis anhin in Ausbildung<br />
befunden habe, sei eine Berufseinsteigerin auf dem Gebiete der juristischen Tätigkeit. Deshalb verfüge<br />
eine solche Person noch nicht über eine angestammte (juristische) Tätigkeit, weshalb die Kosten für die Anwaltsprüfung<br />
als Ausbildungskosten zu würdigen seien. Bei einem zuvor absolvierten (einjährigen) Anwaltspraktikum<br />
handle es sich nicht um eine eigentliche Berufstätigkeit, sondern um eine Tätigkeit, die auf das Erlernen<br />
der berufsspezifischen Kenntnisse eines Rechtsanwalts gerichtet sei. <strong>12</strong><br />
– Das Erfordernis des angestammten Berufs erfüllt sei hingegen bei Personen, die bereits während einer gewissen<br />
Zeit vor dem Erwerb der Anwaltsprüfung gearbeitet hätten und sich erst in einem späteren Zeitpunkt dazu<br />
entschlössen, die Anwaltsprüfung abzulegen. Als «angestammter Beruf» lässt das Verwaltungsgericht Tätigkeiten<br />
gelten, die «einen nicht geradezu entfernten Bezug zu den geprüften Fächern aufweisen». 13<br />
Dem Verwaltungsgericht genügt es, dass das Steuerrecht nur am Rande Prüfungsstoff der aargauischen Anwaltsprüfung<br />
ist. 14 Es sei «unerheblich, ob das Steuerrecht nur einen kleinen Teil des gesamten Prüfungsstoffs<br />
ausmacht». 15 Die 7-jährige Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Steuerberater, wie sie der Beschwerdeführer im konkreten<br />
Fall vorweisen konnte, weist einen hinreichenden Bezug zum Prüfungsstoff auf. 16<br />
3 Kommentierung<br />
3.1 Bezug zur beruflichen Tätigkeit als überzeugendes Kriterium<br />
Nach der früheren Praxis wurde nach einer Art Präponderanzmethode geprüft, ob die verfolgte Bildung mehrheitlich<br />
mit dem angestammten Beruf zusammenhängt. Bei Bildungsgängen, die sich über eine lange Zeit erstrecken,<br />
wie etwa berufsbegleitende Bachelorstudien oder die besonders breit angelegt sind, wie die Anwaltsprüfung, war<br />
die steuerliche Anerkennung als Weiterbildung somit faktisch ausgeschlossen, weil ja gar niemand ein derart umfassendes<br />
Jobprofil erfüllen kann. Die unbefriedigenden Auswirkungen der bisherigen Praxis spitzte sich zunehmend<br />
zu mit der zu beobachtenden fortschreitenden Spezialisierung in der Berufswelt.<br />
Neu lässt das Verwaltungsgericht sachgerechterweise fast jeden Bezug zwischen angestammtem Beruf und verfolgter<br />
Bildung gelten, was im vorliegenden Fall besonders anschaulich wird, stellt das Steuerrecht (Tätigkeitsgebiet des<br />
Steuerpflichtigen) doch nur einen sehr kleinen Teil des Prüfungsstoffes des Anwaltsprüfung (Weiterbildung) dar.<br />
Mit der Anerkennung eines bloss teilweisen Zusammenhangs zwischen Tätigkeit und Weiterbildung trägt das Verwaltungsgericht<br />
dem Umstand Rechnung, dass auch ein Anwalt, der nur im Steuerrecht tätig ist, mit dem Erwerb<br />
des Anwaltspatents sein berufliches Fortkommen fördert und seine beruflichen Perspektiven vergrössert. Damit<br />
hat das Verwaltungsgericht den Grundstein zu einer Rechtsprechung gelegt, die auf deutlich höhere Akzeptanz<br />
bei den Steuerpflichtigen stossen wird.<br />
9 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen.<br />
10 E. 3.3.3.<br />
11 E. 3.<br />
<strong>12</strong> E. 3.3.4.<br />
13 E. 3.3.5.<br />
14 E. 3.3.1.<br />
15 E. 3.3.6.<br />
16 E. 3.3.6.<br />
<strong>03</strong>/10
11<br />
3.2 Praxisänderung<br />
In einem früheren Urteil hatte das Zürcher Verwaltungsgericht die Kosten eines Steuerrevisors für ein berufsbegleitendes<br />
Studium nicht zum Abzug zugelassen, was vom Bundesgericht in einem Urteil vom 9. April 2008 bestätigt<br />
wurde. 17<br />
Der Steuerpflichtige hatte im Jahre 1998 die Kantonsschule Schaffhausen mit der Maturität Typus E abgeschlossen<br />
(Wirtschaftsgymnasium). Danach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Treuhandsachbearbeiter bzw. Buchhalter<br />
und absolvierte das erste Jahr einer dreijährigen Ausbildung an der Zürcher Hochschule Winterthur, der heutigen<br />
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Fachhochschule). Seit dem 1. Oktober 2002 war er als<br />
Revisor beim Kantonalen Steueramt Zürich tätig. Im April 20<strong>03</strong> nahm er unter Reduktion seines Arbeitspensums<br />
auf 80% an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ; ebenfalls Fachhochschule) berufsbegleitend das Studium<br />
der Betriebsökonomie auf, und zwar mit dem Ziel eines Bachelor of Science in Business Administration (BBA).<br />
Im Jahr 2004 machte X. in seiner Steuererklärung für das Fachhochschulstudium Aufwendungen von 21 072 Franken<br />
als Weiterbildungskosten geltend, die vom Kantonalen Steueramt Zürich sowohl bei der direkten Bundessteuer<br />
als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern auf den Pauschalabzug von 400 Franken gekürzt wurden. Die dagegen<br />
erhobenen Rechtsmittel wurden von den kantonalen Instanzen ebenso abgewiesen wie vom Bundesgericht.<br />
Nach der neuen Praxis würde heute der Entscheid wohl anders ausfallen. Weil ein betriebswirtschaftliches Studium<br />
(Buchhaltung und Steuerlehre als Fächer) einen Bezug zu seinem Beruf hat, könnte der Steuerrevisor nach<br />
der modifizierten Rechtsprechung mit einer Anerkennung der Kosten rechnen.<br />
Es fällt auf, dass nach dem (damals noch erfolglosen gebliebenen) Steuerrevisor des Kantonalen Steueramt nunmehr<br />
ein Steuerberater das Zürcher Verwaltungsgericht angerufen und die Liberalisierung der Rechtsprechung<br />
ausgelöst hat. Die Rechtsfortbildung wird quasi von einem geschlossenen Kreis von Fachleuten betrieben bzw.<br />
angestossen. Für Aussenstehende war die bisherige strenge Rechtsprechung wohl kaum nachvollziehbar.<br />
3.3 Begrüssenswerte Differenzierung<br />
Auch an Fachhochschulen ist heute eine verstärkte Tendenz festzustellen, dass Studierende direkt nach Erwerb<br />
der Berufsmaturität ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt in solchen Fällen – genau gleich wie in der Regel beim<br />
Universitätsstudium – eine Ausbildung vor, weil eine Berufslehre oder ein einjähriges Praktikum nicht das Berufsfeld<br />
eines Ingenieurs, Architekten oder Ökonomen ist und daher der Bezug zu ebendieser Tätigkeit fehlt. Diese<br />
Handhabung drängt sich auch mit Blick auf die Gleichbehandlung von Studierenden an Universitäten mit solchen<br />
an Fachhochschulen auf. 18<br />
Wenn kein Bezug des Studiums zur aktuellen Tätigkeit besteht, ist es durchaus angezeigt, die Aufwendungen fürs<br />
Studium weiterhin als Ausbildungskosten steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen.<br />
3.4 Weiter gehendes Merkblatt des Kantonalen Steueramtes Zürich<br />
Das Kantonale Steueramt Zürich hat den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts rasch rezipiert und mit dem<br />
«Merkblatt über die abzugsfähigen von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen» einen nützlichen Leitfaden<br />
erstellt.<br />
Ein Studium an einer Fachhochschule gilt wie anhin grundsätzlich als Ausbildung. Die Aufwendungen für ein<br />
Fachhochschulstudium werden jedoch neu als abzugsfähige Weiterbildungskosten anerkannt, wenn der Besuch<br />
der Fachhochschule berufsbegleitend erfolgt und ein Zusammenhang zwischen dem an der Fachhochschule<br />
vermittelten Wissen und der aktuellen beruflichen Tätigkeit besteht. Dies gilt gleichermassen für ein Zweitstudium<br />
an der Universität, ETH oder HSG (Studium nach abgeschlossenem Studium an Universität, ETH, HSG oder<br />
Fachhochschule). 19<br />
Kosten für Nachdiplomstudien dürften künftig in der Regel als Weiterbildungskosten anerkannt werden, sofern<br />
ein (gewisser) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. 20<br />
17 Verfahren 2C_589/2007 und 2C_590/2007; siehe Urteilsbesprechung bei <strong>Rolf</strong> <strong>Benz</strong>, Wie viel betriebswirtschaftliche Kenntnisse benötigt<br />
ein Steuerrevisor? (Best Case Mai 2008), in: Steuerrecht 2009, Best of <strong>zsis</strong>, S. 171 ff.<br />
18 Michael Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten anhand neuerer Entwicklungen in<br />
der Rechtsprechung, in Steuerrecht 2006 – Best of <strong>zsis</strong>, S. 76 f.<br />
19 Merkblatt (Fn 2), Ziff. 4.1.<br />
20 Merkblatt (Fn 2), Ziff. 4.1 und Ziff. 8.<br />
<strong>03</strong>/10
<strong>12</strong><br />
Zudem geht das Steueramt von sich aus weiter als das Verwaltungsgericht, indem es etwa die Anwaltsprüfung<br />
sowie eine Dissertation generell als Weiterbildung anerkennt, offenbar auch dann, wenn – was in der überwiegenden<br />
Zahl der Fälle zutreffen dürfte – die Anwaltsprüfung direkt im Anschluss an die Erstausbildung abgelegt<br />
wird bzw. die Doktorarbeit direkt im Anschluss an das Studium verfasst wird. Das Kantonale Steueramt scheint<br />
hier eine möglichst verwaltungsökonomische Lösung anzustreben und auf unnötige Ziselierungen und feinästelige<br />
Unterscheidungen verzichten zu wollen.<br />
Bei einer Dissertation ist allerdings zu beachten, dass bei einem Abzug der Drucklegungskosten und sonstigen<br />
Aufwendungen für das Verfassen die Einnahmen aus dem Verkauf der gedruckten Exemplare als Einkünfte zu deklarieren<br />
sind, 21 und zwar in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 22<br />
3.5 Zu hohe Einzelrichterkompetenz der Steuerrekurskommissionen<br />
Nach § 114 Abs. 1 StG-ZH kann bei den Steuerrekurskommissionen des Kantons Zürich eine Einzelrichterin oder<br />
ein Einzelrichter über Rekurse entscheiden, sofern der Streitwert Fr. 10 000 nicht übersteigt.<br />
Diese Streitwertgrenze erscheint als recht hoch angesetzt, da die Mehrzahl zumindest der natürlichen Personen<br />
ihren Rekurs derart durch eine Einzelperson erledigt sehen wird. Wenn die derartige Erledigung der Verfahren<br />
fast zur Regel, die Erledigung im Gremium hingegen zur Ausnahme wird, entspricht dies kaum der Idee eines<br />
Kollegialgerichts.<br />
Dabei sieht § 114 Abs. 2 StG-ZH vor, dass eine Frage von allgemeiner Bedeutung einer Dreierbesetzung zum<br />
Rekursentscheid unterbreitet werden kann. Zu fordern ist, dass eine Einzelrichterin zumindest dann, wenn sie –<br />
wie vorliegend – eine Verböserung plant, das Dreiergremium involviert. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ihr<br />
Aktivismus anschliessend durch einen Entscheid des Verwaltungsgerichts – notabene in Dreierbesetzung – wieder<br />
korrigiert werden muss.<br />
21 Merkblatt (Fn 2), Ziff. 4.1.<br />
22 Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. § 18 Abs. 1 StG-ZH.<br />
<strong>03</strong>/10