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Amtsblatt und Lokalanzeiger der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ...

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2. Die Einreichungsfrist von 6 Wochen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 GO für das Bürgerbegehren wurde gewahrt. Die Öffentliche Bekanntmachung<br />

des Beschlusses <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung vom 30.08.2006 erfolgte im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 13.09.2006.<br />

Fristablauf erfolgt daher mit dem 25.10.2006.<br />

3. Das Bürgerbegehren verstößt jedoch in mehrfacher Hinsicht gegen § 20 Abs. 1 GO.<br />

3.1. Es spricht schon Einiges dafür, dass das Bürgerbegehren schon deswegen scheitert, weil die Anfor<strong>der</strong>ung des § 20 Abs. 1 S. 3 GO nicht<br />

beachtet worden sind. § 20 Abs. 1 S. 3 GO macht deutlich, dass sich ein Bürgerbegehren gegen „einen Beschluss“ <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

richten kann. Klargestellt wird hiermit aber gleichzeitig, dass damit nur <strong>der</strong> Beschluss insgesamt zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht<br />

werden kann, es also ausgeschlossen ist, dass nur einzelne Entscheidungselemente herausgegriffen werden. Ein solcher Fall liegt hier vor.<br />

Ausweislich des Beschlusstextes bezog sich die Entscheidung vom 31.08.2006 auf mehrere Maßnahmen „zur mittelfristigen Gestaltung <strong>der</strong><br />

Schullandschaft in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>“. Die beschlossenen Maßnahmen enthielten vier Einzelregelungen, die miteinan<strong>der</strong> verknüpft waren <strong>und</strong> in ihrer<br />

Gesamtheit „zur mittelfristigen Gestaltung <strong>der</strong> Schullandschaft“ beitragen sollten. Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann<br />

damit nur <strong>der</strong> Beschluss insgesamt, also unter Berücksichtigung aller vier Gestaltungselemente sein. Die zur Abstimmung gestellte Frage<br />

übersieht diesen Zusammenhang. Sie beschränkt sich darauf, aus dem umfassenden Beschluss <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung nur zwei Elemente,<br />

nämlich die Standortverlegung <strong>der</strong> Oberschule <strong>und</strong> die Schließung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>schule herauszugreifen. Damit wird nicht <strong>der</strong> Beschluss insgesamt<br />

zum Gegenstand des Bürgerbegehrens gemacht, so dass es damit am Erfor<strong>der</strong>nis des § 20 Abs. 1 S. 3 GO fehlt.<br />

3.2. Unabhängig hiervon scheitert das Bürgerbegehren aber auch am Erfor<strong>der</strong>nis des § 20 Abs. 1 S. 5, 2. HS GO. Der Hinweis im<br />

Bürgerbegehren, dass keine Kosten für die <strong>Gemeinde</strong> zu erwarten seien, wenn <strong>der</strong> mit dem Begehren verfolgte Antrag angenommen wird, genügt<br />

diesem Begründungserfor<strong>der</strong>nis nicht. Wie in den über mehrere Jahre geführten Diskussionen <strong>und</strong> den Diskussionen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

deutlich gemacht worden ist, beruhen die Schulschließungen <strong>und</strong> - umlegungen auf <strong>der</strong> zu gringen Auslastung <strong>der</strong> Oberschule. Sie sind Folge <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Haushaltsgr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit (§ 74 Abs. 2 GO). Die Auflösung <strong>der</strong> Oberschule am Standort in<br />

<strong>der</strong> Bahnhofstr. 63, OT Dahlewitz <strong>und</strong> die Umsetzung <strong>der</strong> von den Antragstellern gefor<strong>der</strong>ten Maßnahmen, nämlich die OS H. Tschäpe nicht in<br />

die Räume nach Dahlewitz umzuziehen <strong>und</strong> die dort vorhandene Gr<strong>und</strong>schule nicht aufzulösen, verursacht entgegen <strong>der</strong> Behauptung <strong>der</strong><br />

Antragsteller sehr wohl Kosten. Würde im Sinne <strong>der</strong> Antragsteller verfahren, entstehen Kosten für den Ausbau des Schulstandortes Flie<strong>der</strong>weg 10/<br />

H.-Tschäpe-Str. um den für dieses <strong>Gemeinde</strong>gebiet erfor<strong>der</strong>lichen Gr<strong>und</strong>schulbetrieb mit Hort zu sichern <strong>und</strong> außerdem <strong>der</strong> OS Herbert-Tschäpe<br />

weiterhin die Unterrichtsgestaltung entsprechend dem Schulprogramm <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ganztagskonzeption zu ermöglichen. Das Schulgebäude in<br />

Dahlewitz wäre jedoch in großen Teilen ungenutzt <strong>und</strong> würde lediglich durch eine <strong>der</strong>zeit 1-zügige Gr<strong>und</strong>schule genutzt. Durch eine<br />

Umgestaltung <strong>der</strong> Schulbezirke zur perspektivisch erhöhten Auslastung dieses Schulgebäudes entstünden ebenfalls erhöhte Kosten für eine<br />

Schülerbeför<strong>der</strong>ung aus an<strong>der</strong>en <strong>Gemeinde</strong>teilen.<br />

Folglich wirkt sich die Aufrechterhaltung des bisherigen Schulbetriebs wie eine Kostenverursachende Maßnahme aus. Insofern kann auf einen<br />

Kostendeckungsvorschlag nicht verzichtet werden (so im Ergebnis auch Schumacher, KV GO Br, § 20 Anm. 5.2 m.w.N.). Anerkannt ist zwar,<br />

dass die Anfor<strong>der</strong>ungen an die erfor<strong>der</strong>liche Kostenschätzung nicht überspannt werden dürfen. Darum geht es im konkreten Fall aber nicht. Der<br />

Hinweis im Bürgerbegehren, dass bei Unterbleiben <strong>der</strong> Beschlussumsetzung „<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> keine Kosten“ entstehen, ist unzutreffend <strong>und</strong> dazu<br />

geeignet, Fehlvorstellungen bei den vom Begehren angesprochenen Bürgern zu wecken. Sinn <strong>und</strong> Zweck einer Angabe zur Kostendeckung ist es,<br />

den Bürgern die mit einer Beschlussaufhebung verb<strong>und</strong>ene Verantwortung in finanzieller Hinsicht vor Augen zu führen (so Schumacher, a.a.O.,<br />

Anm. 5.1.), Sinn ist es auch, populistische For<strong>der</strong>ungen im Hinblick auf finanzielle Realitäten zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Die vorliegende Beschlussvorlage ist mit einem externen Rechtsanwaltsbüro <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kommunalaufsicht des Landkreises Teltow-Fläming<br />

abgestimmt.<br />

Amtliche Bekanntmachungen an<strong>der</strong>er Behörden <strong>und</strong> Verbände<br />

WAZ <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

Bekanntmachungen des WAZ <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

1. Bekanntmachung<br />

Die Verbandsversammlung des Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverbandes <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> hat in ihrer Sitzung am 19.12.2006 folgenden<br />

Beschluss gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: 16/12/06-nö<br />

Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan M1 Gewerbegebiet <strong>Mahlow</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> / OT <strong>Mahlow</strong><br />

2. Bekanntmachung<br />

Der Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gibt bekannt, dass <strong>der</strong><br />

Schmutzwasserkanal<br />

in 15827 <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> / OT <strong>Blankenfelde</strong><br />

• In <strong>der</strong> Dorfstraße (von Zossener Damm bis südlich des alten Ortskerns/ bis Trebbiner Damm Nr. 8)<br />

• in <strong>der</strong> Triftstraße (von <strong>der</strong> Dorfstraße bis Sportplatz)<br />

• im Trebbiner Damm (von südlich des alten Ortskerns/hinter Trebbiner Damm Nr. 8 bis Trebbiner Damm Nr. 23/30)<br />

• in <strong>der</strong> Rembrandtstraße (von Am Hirschsprung bis A.-Dürer-Straße) ab dem 15.12.2006<br />

freigegeben ist.<br />

Alle betreffenden Bürger (Eigentümer) <strong>der</strong> o.g. Gr<strong>und</strong>stücke werden gebeten, sich unverzüglich anzuschließen (nach 3 Monaten können nicht<br />

angeschlossene Gr<strong>und</strong>stücke einen Zwangsanschluss bekommen; die Kosten<br />

dafür trägt <strong>der</strong> Eigentümer).<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass<br />

• in die Schmutzwasserleitung gr<strong>und</strong>sätzlich kein Regenwasser eingeleitet werden darf;

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