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September 2010 - Lotto Brandenburg

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§ 5 Voraussetzungen für die Spielteilnahme<br />

4<br />

1. Die Teilnahme an den Ziehungen ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der<br />

Teilnahme an vom Unternehmen veranstalteten Hauptlotterien und -wetten unter<br />

Verwendung der für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheine, mittels Quicktipp,<br />

Barcode-Karte oder bereits vorhandener Spielquittung als Eingabebeleg. Die<br />

Spielteilnahme mittels LOTTOCARD ist unter § 12 geregelt.<br />

2. Die Teilnahme an den Ziehungen wird von den zugelassenen <strong>Lotto</strong>-<br />

Verkaufsstellen des Unternehmens vermittelt.<br />

3. Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.<br />

4. Die Inhaber und das in den <strong>Lotto</strong>-Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von<br />

der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.<br />

§ 6 Teilnahme mittels Spielschein<br />

1. Jeder Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 7stelligen<br />

Losnummer im Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999 versehen.<br />

2. Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für sein ordnungsgemäßes<br />

Ausfüllen ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.<br />

3. Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme bzw.<br />

Nichtteilnahme am Spiel 77 durch ein Kreuz im „Ja“-Feld oder im „Nein“-Feld in<br />

schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. Der Schnittpunkt der Kreuzmarkierung<br />

muss innerhalb des betreffenden Feldes liegen. Gleiches gilt für die Kreuze zur Wahl<br />

der Laufzeit sowie zur Wahl des Systems bzw. zur Teilnahme am Dauerspiel (ABO)<br />

und der Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie SUPER 6.<br />

4. Bei mangelhafter Eintragung erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines<br />

zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des<br />

Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des <strong>Lotto</strong>-Verkaufsstellen-<br />

Terminals eine automatische oder manuelle Korrektur durch die <strong>Lotto</strong>-Verkaufsstelle<br />

vorgenommen.<br />

5. Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den<br />

Spielteilnehmer.<br />

§ 7 Teilnahme mittels Barcode-Karte<br />

1. Die Barcode-Karte ist ein Trägermedium, auf welchem ein Barcode aufgedruckt<br />

ist. Beim Scannen des Barcodes einer Barcode-Karte werden Voraussagen mittels<br />

eines Zufallszahlengenerators durch das Unternehmen vergeben.<br />

2. Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Barcode-Karte ist der Spielteilnehmer<br />

allein verantwortlich.

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