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September 2010 - Lotto Brandenburg

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§ 2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen<br />

2<br />

1. Für die Teilnahme an den Ziehungen des Spiel 77 sind allein diese<br />

Teilnahmebedingungen des Unternehmens einschließlich Sonderbedingungen (z.B.<br />

Allgemeine Bedingungen zur Teilnahme am L-DORADO, Ergänzende Bedingungen für<br />

das Dauerspiel (ABO), Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen) maßgebend.<br />

Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Spielscheinen, die auf<br />

nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. Der<br />

Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen einschließlich<br />

Sonderbedingungen mit Abgabe des Spielscheines (Eingabebeleg) bei der<br />

Annahmestelle (nachfolgend <strong>Lotto</strong>-Verkaufsstelle genannt) bzw. mit der Erklärung,<br />

mittels Quicktipp, Barcode-Karte, LOTTOCARD oder bereits vorhandener Spielquittung<br />

als Eingabebeleg teilnehmen zu wollen, als verbindlich an.<br />

2. Die Teilnahmebedingungen sind in den <strong>Lotto</strong>-Verkaufsstellen einzusehen bzw.<br />

erhältlich. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der<br />

Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen. Das Unternehmen behält sich<br />

eine andere Form der Bekanntgabe vor.<br />

§ 3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des Spiel 77<br />

1. Im Rahmen des Spiel 77 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch<br />

und eine am Samstag, durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis<br />

zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur Zentrale<br />

fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss<br />

folgt.<br />

2. Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Mittwochs- und/oder<br />

Samstagsziehungen (Spielzeitraum).<br />

3. Die Teilnahme an der Mittwochs- oder Samstagsziehung des Spiel 77<br />

(Zusatzlotterie) und der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an den vom<br />

Unternehmen durchgeführten Hauptlotterien und -wetten nach § 3 Absatz 4 und 5.<br />

4. An der Mittwochsziehung des Spiel 77 können nur die Teilnehmer der vom<br />

Unternehmen durchgeführten Hauptlotterien und -wetten teilnehmen, deren<br />

Gewinnermittlung in der Regel am selben Mittwoch oder am folgenden Donnerstag<br />

oder Freitag beginnt.<br />

5. An der Samstagsziehung des Spiel 77 können nur die Teilnehmer der vom<br />

Unternehmen durchgeführten Hauptlotterien und -wetten teilnehmen, deren<br />

Gewinnermittlung in der Regel am selben Samstag oder am folgenden Sonntag,<br />

Montag oder Dienstag beginnt.<br />

6. In diesen Fällen nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum<br />

Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur Zentrale<br />

fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehungen teil, die dem Annahmeschluss<br />

folgt/folgen.

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