Für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Lokalanzeiger für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong><br />
<strong>Blankenfelde</strong>- <strong>Mahlow</strong>, 14. Juli 2005 Nr. 07 / 2005 - 28. Woche<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
- korrigiertes Abstimmungsergebnis eines Beschlusses der 25, Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 26.05.2005<br />
- Beschluss der 26, Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Beschlüsse der 27, Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Beschlüsse der 18. Hauptausschusssitzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 16.06.2005<br />
- 1. Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> für das Haushaltsjahr 2005 vom 23.06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> (Straßenreinigungssatzung - StrRS) vom 26.05.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
(Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS) vom 26.05.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im Klabundring im<br />
<strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Moselstraße im<br />
<strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im<br />
Matthias - Claudius - Ring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im Abrechnungsgebiet<br />
Klabundring, Matthias - Claudius - Ring und Carl - von - Ossietzky - Straße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Schillerstraße<br />
im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23,06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) In der Herderstraße<br />
im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23,06.2005<br />
- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong><br />
vom 23.06.2005<br />
- Benutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 27.06.2005<br />
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände<br />
- Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> (WAZ)<br />
- Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg<br />
- Bekanntmachung des Landkreises Teltow - Fläming<br />
Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
- Hauptamt<br />
- Bauamt<br />
Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Beschlussübersicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>
Korrigiertes Abstimmungsergebnis eines Beschlusses der 25. <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung vom 26.05.2005<br />
(fehlerhafter Abdruck im letzten Lokalanzeiger)<br />
TOP 26: Antrag der CDU-FDP-Fraktion:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt, den Ausschuss für Bildung, lugend & Soziales damit zu beauftragen, sich in seiner nächsten Sitzung auf<br />
der Grundlage eines Berichtes der Verwaltung, mit den Auswirkungen der Wohngeldzahlung nach Hartz IV für <strong>die</strong> betroffenen Menschen in<br />
unserer <strong>Gemeinde</strong> zu befassen. Zu der Sitzung sollen <strong>die</strong> Kreistagsabgeordneten unserer <strong>Gemeinde</strong> eingeladen werden, um eine möglichst gute<br />
Kommunikation von Anfang an zu gewährleisten.<br />
korrigiertes Abstimmungsergebnis; 27/1/0<br />
LEGENDE<br />
zu den Abstimmungsergebnissen 1a/Nein/Enthaltungen<br />
zu den Sitzungsteilen ö,T. öffentlicher Teil nö. T. nichtöffentlicher Teil<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> hat auf ihrer 26. öffentlichen Sitzung am 23.06.2005 zum überfraktionellen Antrag<br />
„Bildung eines Ortsteiles <strong>Blankenfelde</strong>" vom 13.05.2005, nach der Beanstandung gemäß § 65 <strong>Gemeinde</strong>ordnung durch den<br />
Bürgermeister, erneut folgenden Inhaltsgleichen Beschluss gefasst:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt erneut, dass der derzeitige <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> zum Ortsteil erklärt wird. Hiermit fallen ihm alle<br />
Rechte und Pflichten, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung Brandenburgs und <strong>die</strong> Hauptsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> den Ortstellen<br />
obliegen, zu. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> besteht dann aus den Ortsteilen <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz, Groß Kienitz, Jühnsdorf und<br />
<strong>Mahlow</strong>.<br />
Der neu gebildete Ortsteil <strong>Blankenfelde</strong> wird durch einen Ortsbeirat vertreten. Die genauen Modalitäten bezüglich der Anzahl der Mitglieder,<br />
Zeit punkt und Durchführung der Wahl, sind kurzfristig nach der Beschlussfassung über <strong>die</strong> Ortsteilbildung durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
festzulegen. Die Wahl muss binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses durchgeführt werden.<br />
Abstimmungsergebnis: 14/2/1<br />
LEGENDE<br />
zu den Abstimmungsergebnissen 1a/ Nein/ Enthaltungen<br />
zu den Sitzungsteilen ö.T. öffentlicher Teil nö. T. nichtöffentlicher Teil<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong> hat auf ihrer 27. Sitzung am 23.06.2005 folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Beschluss-Nr.: 23/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bekundet ihren Willen, <strong>die</strong> Planung der Phasen 26 des Straßenausbaues des Fliederweges in <strong>Mahlow</strong> in den<br />
Nachtragshaushalt 2005 aufzunehmen und dafür den Bau der Regenwasserableitung von 2005 auf das Jahr 2006 zu verschieben. Es ist das Ziel,<br />
den Fliederweg im Jahr 2006 grundhaft auszubauen.<br />
Abstimmungsergebnis: 21/0/0<br />
Beschluss-Nr.: 60/2712005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Benutzungsordnung lt. Anlage für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />
Abstimmungsergebnis: 18/0/3<br />
Beschluss-Nr.: 61/27/2005 nö.T. bestätigt<br />
1. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschießt eine Überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 16.000 Euro für <strong>die</strong> Haushaltsstelle 63897.9428 im<br />
Haushaltsjahr 2005 mit Deckung aus der Rücklage. Die Voraussetzungen nach § 81 GO liegen vor.<br />
2. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Vergabe der Bauleistungen für <strong>die</strong> Herstellung des beidseitigen Gehweges und des Radweges in der<br />
<strong>Mahlow</strong>er Straße im OT <strong>Mahlow</strong> an <strong>die</strong> Firma LTL Landschafts- und Tiefbau GmbH aus 15926 Luckau.<br />
Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />
Beschluss-Nr.: 62/27/2005 nö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Vergabe der Bauleistungen für <strong>die</strong> Herstellung des provisorischen Geh-/Radweges im OT <strong>Mahlow</strong> in<br />
der <strong>Mahlow</strong>er Straße auf der östlichen Straßenseite zwischen Beethovenstraße und Berliner Damm an <strong>die</strong> Firma LTL Landschafts- und Tiefbau<br />
GmbH Luckau aus 15926 Luckau.<br />
Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />
Beschluss-Nr.: 63/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
(Straßenbaubeitragssatzung) in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 18/1/1<br />
Beschluss-Nr.: 64/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom<br />
23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 19/1/0<br />
Beschluss-Nr.: 65/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005
Abstimmungsergebnis: 19/0/1<br />
Beschluss-Nr.: 66/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
(Straßenbaubeitragssatzung) in der Schillerstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 20/0/0<br />
Beschluss-Nr.: 67/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
(Straßenbaubeitragssatzung) in der Herderstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 19/1/0<br />
Beschluss-Nr.: 68/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
(Straßenbaubeitragssatzung) in der Moselstraße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />
Beschluss-Nr.: 69/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
(Straßenbaubeitragssatzung) im Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carl-von-Ossietzky-Straße im <strong>Gemeinde</strong>teil<br />
<strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />
Beschluss-Nr.: 70/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
(Straßenbaubeitragssatzung) im Matthias-Claudius-Ring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />
Beschluss-Nr.: 71/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
(Straßenbaubeitragssatzung) im Klabundring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Abstimmungsergebnis: 17/1/2<br />
Beschluss-Nr.: 72/27/2005 nö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> beschließt <strong>die</strong> Bauleistung für den Straßenbau der Elbestraße und Rheinstraße in<br />
<strong>Blankenfelde</strong> an <strong>die</strong> Fa. EUROVIA VBU aus Michendorf zu vergeben.<br />
Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />
Beschluss-Nr.: 73/27/2005 nö.T. bestätigt<br />
1. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Umwidmung der, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens M 11 „Musikerviertel" beschlossenen<br />
grünordnerischen Ersatzmaßnahme „Ortsrandbegrünung" zugunsten von noch zu bestimmenden, ökologisch gleichwertigen Maßnahmen im<br />
Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />
2. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung stimmt dem Abschluss von folgenden Vereinbarungen zur Abwicklung und Beendigung der Erschließungs- und<br />
Grünordnungsverträge im Bereich M 11 zu:<br />
2.1. Ablösung der vertraglich vereinbarten grünordnerischen Ersatzmaßnahmen durch Zahlung von ca. 348 T Euro durch den<br />
Erschließungsträger,<br />
2.2. Ablösung der vertraglich vereinbarten Erschließungsmaßnahmen im Mittelteil durch Zahlung von ca. 157 T Euro,<br />
2.3. Ablösung der Restleistung im Nordteil in Geld,<br />
2.4. Ablösung der Restleistungen im Südteil 1. Bauabschnitt (BA) in Geld. Im z. BA, 3. BA und 4. BA Übernahme der Bauverpflichtung durch<br />
Rechtsnachfolger, Vereinbarung zur Befriedigung des Sicherungsbedürfnisses der <strong>Gemeinde</strong> nach Beratung durch RA.<br />
Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />
Beschluss-Nr.: 74/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt als Bauprogramm für <strong>die</strong> Regenwasserableitung <strong>die</strong> Verlegung eines festen Rohrleitungssystems DN 300-B<br />
mit beidseitigen Regenwassereinläufen in der gesamten Luisenstraße, in der Poststraße zwischen Heimstättenstraße und Maxim-Gorki-Straße<br />
und in der Bahnhofstraße (zusätzlich auch z.T. DN 400-B) zwischen Herbert-TschäpeStraße und Maxim-Gorki-Straße in <strong>Mahlow</strong>.<br />
Abstimmungsergebnis: 19/0/1<br />
Beschluss-Nr.: 75/27/2005 ö.T. bestätigt<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> 1. Nachtragshaushaltssatzung 2005 und den Nachtragshaushalt mit seinen Bestandteilen und Anlagen.<br />
Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />
Antrag der SPD-Fraktion vom 09.06.2005<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt der „Lebenshilfe" für das 2. Halbjahr 2005 einen Betrag von 600,00 Euro und beginnend ab 2006 eine<br />
jährliche Förderung von 1.200,00 Euro zu gewähren.<br />
Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />
Legende<br />
zu den Abstimmungsergebnissen Ja/ Nein/ Enthaltungen
zu den Sitzungsteilen öl öffentlicher Teil nö. T. nichtöffentlicher Teil<br />
Beschlussübersicht der 18. öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 16.06.2005:<br />
Beschluss: HA 1911812005 ö.T. bestätigt<br />
Der Hauptausschuss beschließt gemäß § 5 der Richtlinie für Vereinsförderung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 16.12.2004, <strong>die</strong><br />
Förderung der Veranstaltung von der Volkssolidarität - Bürgerhilfe e.V. - Bunter Nachmittag zur Seniorenwoche - in Höhe von 140,00 Euro.<br />
Abstimmungsergebnis: 6/0/0<br />
Beschluss: HA 2011812005 ö.T. bestätigt<br />
Der Hauptausschuss beschließt gemäß § 5 der Richtlinie für Vereinsförderung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 16.12.2004, <strong>die</strong><br />
Förderung des Sommerfestes der Volkssolidarität - Bürgerhilfe e.V. (einschließlich der Würdigung des 60. Jahrestages der Volkssolidarität) in<br />
Höhe von 280,00 Euro.<br />
Abstimmungsergebnis: 6/0/0<br />
Legende<br />
zu den Abstimmungsergebnissen Ja/ Nein/ Enthaltungen<br />
zu den Sitzungsteilen ö. T. öffentlicher Teil nö.T. nichtöffentlicher Teil<br />
Satzungen<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> für das Haushaltsjahr 2005<br />
Aufgrund § 79 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. Teil 1 S.<br />
154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen vom 04.06.2003 (GVBI Teil 1 S. 172) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer öffentlichen Sitzung am 23.06.2005 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung<br />
erlassen:<br />
§ 1<br />
Mit dem 1. Nachtrag werden<br />
erhöht<br />
um EUR<br />
vermindert<br />
um EUR<br />
und damit der Gesamtbetrag des<br />
Haushaltes 2005 in EUR<br />
gegenüber auf nunmehr<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
<strong>die</strong> Einnahmen 1.301.800 59.400 24.677.400 25.919.800<br />
<strong>die</strong> Ausgaben 1.790.900 548.500 24.677.400 25.919.800<br />
im Vermögenshaushalt<br />
<strong>die</strong> Einnahmen 1.465.300 382.200 5.270.900 6.354.000<br />
<strong>die</strong> Ausgaben 1.630.900 547.800 5.270.900 6.354.000<br />
festgesetzt.<br />
§§ 2,3 und 4
Die §§ 2, 3 und 4 bleiben unverändert.<br />
§ 5 (neu)<br />
Treten gemäß § 79 GO Bbg Mehrausgaben auf, ist eine Nachtragssatzung zu erlassen. Als erheblich i.S. d. § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO sind<br />
Mehrausgaben dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres überschreiten. Aufgrund des<br />
§ 79 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind Ausgaben erheblich, wenn sie im Einzelfall mindestens 200.000 Euro betragen.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 23.06.2005<br />
gez. i. V. Regine Bomke<br />
Brose<br />
Vorsitzender der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
gez. Baier<br />
Bürgermeister<br />
Mitteilung der Kämmerei<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005 wird mit ihren Anlagen gern. § 78 Abs. 5 GO in der Zeit<br />
vom 18.07. bis 22.07.2005 in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, Karl-Marx-Straße 4 in der Kämmerei, Zi. 114 ausgelegt.<br />
Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> (Straßenreinigungssatzung - StrRS)<br />
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg (<strong>Gemeinde</strong>ordnung - GO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBI. I S. 59)<br />
und § 49 a Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBI. I<br />
S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBI. I S. 240), hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 26.05.2005 folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen: §1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die in geschlossener Ortslage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gelegenen öffentlichen Straßen unterliegen der Reinigungspflicht. Diese<br />
betreibt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Wird <strong>die</strong> Straße oder ein Straßenabschnitt von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gereinigt, so besteht für <strong>die</strong> jeweiligen Anlieger<br />
Anschlusszwang.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist berechtigt, Reinigungspflichten auf öffentlichen Straßen im Rahmen des Brandenburgischen<br />
Straßengesetzes auf <strong>die</strong> Eigentümer erschlossener Grundstücke zu übertragen.<br />
(4) Erschlossen im Sinne der Straßenreinigungssatzung ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur<br />
Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird.<br />
(5) Öffentliche Straßen sind <strong>die</strong>jenigen Straßen, Wege und Plätze, <strong>die</strong> nach dem Brandenburgischen Straßengesetz dem öffentlichen Verkehr<br />
gewidmet sind. Sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen entlang der Grundstücksgrenze auf einer Breite von 1,20 Meter als<br />
Gehweg.<br />
(6) Anlieger im Sinne der Satzung ist der Grundstückseigentümer des an der Straße liegenden Grundstückes. Besteht für das Grundstück ein<br />
Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für <strong>die</strong> in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) genannten natürlichen oder<br />
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers nach Satz 1 der Erbbauberechtigte oder der<br />
Nutzungsberechtigte; bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige <strong>die</strong> Pflichten des Eigentümers wahr, der <strong>die</strong> tatsächliche<br />
Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.<br />
§ 2 Übertragung der Reinigungspflichten auf <strong>die</strong> Anlieger Die Reinigung und Winterwartung der Straßen wird in dem, in §§ 3 und 4<br />
festgelegten Umfang den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke auferlegt.<br />
Dabei bestimmt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht<br />
Umfang, Art und Reihenfolge der Streu- und Schneeberäumungsmaßnahmen. §3<br />
Art und Umfang der Reinigungspflichten<br />
i~ (1) Die Reinigungspflicht umfasst <strong>die</strong> Reinigung der vor dem Grundstück verlaufenden Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte, bei getrennten<br />
Fahrbahnen bis zum Trennstreifen, den Geh- und Radweg, den zu dem Grund , stück abzweigenden Gehweg, <strong>die</strong> Zufahrt und <strong>die</strong> Grünstreifen.<br />
Hier<br />
; von ausgenommen sind <strong>die</strong> Fahrbahnen, <strong>die</strong> in dem als Anlage aufgeführten Straßenverzeichnis aufgezählt sind. Die Anlage ist Bestandteil<br />
<strong>die</strong>ser Satzung.<br />
(2) Sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen von 1,20 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.<br />
(3) Kehricht und sonstiger Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich durch den Anlieger von den öffentlichen Verkehrsflächen zu<br />
entfernen und gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung zu entsorgen. Von den Grünstreifen, Randstreifen, Geh-und Radwegen<br />
und von den Grundstücken darf das Laub nicht auf <strong>die</strong> Fahrbahn verbracht werden.<br />
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu<br />
beseitigen, befreit den nach Abs. 2 verpflichteten Anlieger nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />
(5) Gossen, Rinnen, Einläufe in Kanalisationsanlagen, Schachtabdeckungen, Schieberklappen, andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für<br />
öffentliche Versorgungsleitungen, Hydranten und Baumscheiben sind von Ablagerungen einschließlich Laubansammlungen freizuhalten.<br />
(6) Bei der Reinigung ist einer übermäßigen Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände<br />
(z. B. Frost) entgegenstehen.<br />
(7) Die zu reinigenden Flächen dürfen nicht beschädigt werden.<br />
(8) Sind mehrere Anlieger für <strong>die</strong> gleiche Reinigungstrecke reinigungspflichtig (z.B. bei vorder- und hinterliegenden Grundstücken), so obliegt<br />
ihnen <strong>die</strong>se Aufgabe als Gesamtschuldner.<br />
(9) Bei einer Hilfestellung durch Dritte geht <strong>die</strong> Reinigungspflicht nicht über, sondern verbleibt beim Anlieger. Dieser haftet dann auch für das<br />
Handeln des Dritten. Auf Antrag des Anliegers kann jedoch auch ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> mit deren Zustimmung <strong>die</strong> Reinigungspflichten und/oder den Winter<strong>die</strong>nst übernehmen.
§ 4<br />
Art und Umfang der Winterwartung<br />
(1) Die Winterwartung umfasst bei Eis- und Schneeglätte <strong>die</strong> Freihaltung<br />
und Bestreuung der vor dem Grundstück verlaufenden Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte, bei getrennten Fahrbahnen bis zum Trennstreifen und<br />
des Geh- und Radweges in einer Breite von mindestens 1,20 Meter. Hiervon ausgenommen sind <strong>die</strong> Fahrbahnen und Geh- und Radwege, <strong>die</strong> in<br />
dem als Anlage aufgeführten Straßenverzeichnis aufgezählt sind.<br />
(2) Sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen von 1,20 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.<br />
(3) Der Schnee des Gehweges ist an dessen Seite anzuhäufen, <strong>die</strong> dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten ist. Der Schnee der Fahrbahn<br />
ist an deren Rand anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten ist.<br />
(4) Die Beräumung und Bestreuung hat so zu erfolgen, dass <strong>die</strong> Geh- und Radwege von den Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der nach den<br />
Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzt werden können und <strong>die</strong> Fahrbahn unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt, so dass ein<br />
Begegnungsverkehr möglich ist. Näheres hierzu regelt § 5.<br />
(5) Die Einlaufe von Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von den Grundstücken dürfen<br />
nicht auf den Gehweg oder <strong>die</strong> Fahrbahn geschafft werden.<br />
(6) Der Anlieger hat <strong>die</strong> erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Ende des Winters aufzunehmen und zu<br />
entsorgen. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> stellt den Anliegern Streu<br />
sand an im Lokalanzeiger für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> bekannt gemachten Orten kostenlos zur Verfügung. Das befreit den Anlieger<br />
aber nicht von der Pflicht nach Satz 1.<br />
(7) Die Bestreuung hat mit abstumpfenden Mitteln zu erfolgen. Die Verwendung von Asche, Sägespänen, Salz oder sonstigen auftauenden<br />
Stoffen, mit Ausnahme zugelassener Feuchtsalzgemische, ist verboten. Ausnahmsweise können Salz oder sonstige auftauende Stoffe verwendet<br />
werden:<br />
a) an besonders gefährlichen Stellen des Gehweges, wie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefällen- bzw.<br />
Steigungsstrecken<br />
b) zur Freihaltung von Eis und Schnee bei öffentlichen Versorgungsanlagen, z. B. Schieberkappen, Hydranten sowie<br />
c) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende<br />
Streuwirkung zu erzielen ist.<br />
(8) An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse muss der Gehweg so von Schnee freigehalten und bei Glätte<br />
abgestumpft werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />
(9) Die zu räumenden Flächen dürfen nicht beschädigt werden. §5<br />
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte<br />
Die Fahrbahnen und Geh- und Radwege sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn und feiertags bis 9:00 Uhr vom Schnee zu beräumen und bei Schnee -<br />
und Eisglätte zu bestreuen. Der Schutz der Fußgänger hat Vorrang gegenüber dem Fahrzeugverkehr und das Streuen hat Vorrang vor dem<br />
Räumen. Bei erneutem Schneefall und erneut einsetzender Schnee- und Eisglätte sind <strong>die</strong> Gehwege und Straßen wiederholt zu räumen und zu<br />
streuen. Diese Pflicht beginnt jedoch erst nach Beendigung des Schneefalles und Bildung der Eisglätte. Die Räum- und Streupflicht endet um<br />
20:00 Uhr.<br />
§ 6 Gebühren Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erhebt für <strong>die</strong> von ihr durchgeführten Reinigungen einschließlich des Winter<strong>die</strong>nstes auf<br />
den sich aus der Anlage ergebenden öffentlichen Straßen gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG)<br />
und der Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in der jeweils gültigen Fassung<br />
Gebühren. Näheres regelt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />
§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 3 Abs. 1 seine Reinigungspflichten verletzt<br />
b) § 3 Abs. 3 Kehricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt<br />
c) § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 seinen Freihaltepflichten nicht nachkommt d) § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 9 <strong>die</strong> zu reinigenden bzw. zu räumenden Flächen<br />
beschädigt<br />
e) § 4Abs. 1, 3, 4, 8, § 5 seine Streupflichten verletzt f) § 4 Abs. 7 eine abweichende Bestreuung vornimmt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann<br />
mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.<br />
§ 8 In-Kraft-Treten Die Straßenreinigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Sie wird im Lokalanzeiger für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> veröffentlicht.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 26.05.2005 gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
Anlage zur Straßenreinigungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Straßengruppe A <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz und <strong>Mahlow</strong> Auf den in <strong>die</strong>ser Gruppe aufgeführten Fahrbahnen führt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<br />
<strong>Mahlow</strong> sechsmal jährlich <strong>die</strong> Straßenreinigung und, abhängig von der Witterung, den Winter<strong>die</strong>nst durch.<br />
Die Reinigung und der Winter<strong>die</strong>nst auf den nicht genannten Geh- und Radwegen innerhalb <strong>die</strong>ser hier aufgeführten Fahrbahnen sowie auf den<br />
nicht genannten Straßen (Fahrbahn und Geh- bzw. Radweg) sind den Anliegern übertragen.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>: Fahrbahn<br />
Berliner Damm (OD der L 792) Brandenburger Platz<br />
von Eichendorffstr. über H.-Heine-Str., Fasanenweg bis P.-Gerhardt- Str. Breitscheidstraße<br />
Carl-von-Ossietzky-Straße (nur Rinnsteinreinigung) Dietrich-Bonhoeffer-Straße<br />
vierspurig mit Mittel-Grünstreifen<br />
Dorfstraße (OD der L 792) Erich-Klausener-Straße zwischen Eichendorffstr. u. Ossietzkystr. nur Rinnsteinreinigung Heinrich-Heine-Straße<br />
Jühnsdorfer Weg<br />
zwischen Zossener Damm und Rembrandtstraße Karl-Liebknecht-Straße Karl-Marx-Straße<br />
Lindenstraße<br />
von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Verkehrsinsel vor dem Vogelkirschenring Max-Liebermann-Ring<br />
Moselstraße<br />
zwischen K.-Marx-Str. u. Breitscheidstr. Mozartweg<br />
zwischen Karl-Marx-Straße und Erich-Klausner-Straße Pappelallee
zwischen Kreisverkehr D.-Bonhoeffer-Str. bis Am Anger Potsdamer Damm (OD der L 40) Rembrandtstraße<br />
zwischen Trebbiner Damm und Jühnsdorfer weg Trebbiner Damm (OD der L 792) Triftstraße<br />
zwischen Dorfstraße und Wildrosenstraße Wildrosenstraße<br />
Zossener Damm (OD der L 40) Parkbuchten<br />
Brandenburger Platz Erich-Klausener-Straße Karl-Liebknecht-Straße Karl-Marx-Straße Parkplätze<br />
Am Bahnhof Brandenburger Platz Mozartweg<br />
Die Reinigung der Parkplätze wird von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführt. Die hieraus entstehenden Kosten trägt <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>. Dahlewitz<br />
Fahrbahn<br />
Am Bahnhofsschlag<br />
Bahnhofstraße (incl. 4x jährl. Grünwuchsbeseitigung zw. Thälmannstr. u. Dorfstr.) Dorfstraße (B 96)<br />
Straßenreinigung nur zw. Straße nach Groß Kienitz u. Bahnhofstr. Thälmannstraße (L 40)<br />
Straßenreinigung nur zwischen Bahnhofstraße und Rangsdorfer Weg Parkplätze<br />
Parkplatz verlängerte Breitscheidstraße<br />
Die Reinigung der Parkplätze wird von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführt. Die hieraus entstehenden Kosten trägt <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>. <strong>Mahlow</strong>:<br />
Fahrbahn<br />
Alt Glasow (OD der B 96) von Hausnc 16 bis Glasowbach-Brücke Am Lückefeld<br />
Bahnhofstraße<br />
zwischen Trebbiner Straße und Rathenaustr. Beethovenstraße<br />
zwischen <strong>Mahlow</strong>er Str. und 2. Einfahrt L.-Bernstein-Ring Berliner Damm (OD der L 792)<br />
Berliner Straße <strong>Blankenfelde</strong>r Weg Dorfstraße (OD der L 76)Ernst-Thälmann-Platz Ernst-Thälmann-Straße zwischen Ibsenstraße und<br />
Rathenaustraße zweispurige Fahrbahn mit Mittel-Grünstreifen Glasower Damm<br />
Goethestraße<br />
Heimstättenstraße (einschließlich Bahnhofsvorplatz) Heinrich-Heine-Straße<br />
zwischen Ibsen- und E.-Thälmann-Str. Herbert-Tschäpe-Straße Ibsenstraße Karl-Liebknecht-Straße<br />
zwischen Rathenaustraße und Ibsenstraße Leonard-Bernstein-Ring Lichtenrader Straße <strong>Mahlow</strong>er Straße Marienfelder Straße<br />
Im Waldblick zwischen Dorfstraße und Ziethener Straße Richard-Wagner-Chaussee<br />
zwischen Berliner Damm und Chopinring Selchower Weg (OD der K 7238) Teltower Straße (OD der L 76) Trebbiner Straße<br />
zwischen Bahnübergang (Ecke Heimstättenstr) und Ziethener Straße (Im Roten Dudel) Ziethener Straße<br />
Im Waldblick zwischen Lichtenrader Straße und Marienfelder Straße Parkbuchten<br />
Bahnhofstraße (einseitig) Heinrich-Heine-Straße (einseitig) Trebbiner Straße (beidseitig) Geh- und Radweg<br />
Geh- und Radweg Am Lückefeld Geh- und Radweg <strong>Blankenfelde</strong>r Weg Geh- und Radweg Glasower Damm<br />
Reinigung der Bushaltestellen und Winter<strong>die</strong>nst im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
Bei allen Bushaltestellen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet führt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> <strong>die</strong> Reinigung und den Winter<strong>die</strong>nst durch.<br />
Straßengruppe B <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz- Ort, <strong>Mahlow</strong>, Groß Kienitz und Jühnsdorf<br />
Auf den in <strong>die</strong>ser Gruppe aufgeführten Fahrbahnen bzw. Geh- und Radwegen führt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> abhängig von der<br />
Witterung den Winter<strong>die</strong>nst durch. Die Straßenreinigung (Fahrbahn und Gehbzw. Radweg) wird vollständig und der Winter<strong>die</strong>nst insoweit, als<br />
<strong>die</strong> Fahrbahn bzw. der Geh- und Radweg nicht genannt werden auf <strong>die</strong> Anlieger übertragen.<br />
<strong>Blankenfelde</strong> Fahrbahn August-Bebel-Straße zwischen H.-Heine-Straße und Wendeschleife am Kindergarten Eichendorffstraße<br />
Goethestraße Wilhelm-Raabe-Straße Geh- und Radwea Fritz-Reuter-Weg<br />
zwischen Berliner-Damm und Bebauung August-Bebel-Straße Dahlewitz - Ort<br />
Fahrbahn Ahornstraße Am Alten Schulsportplatz An der Feldstraße<br />
An der Gartenstraße Bahnhofsplatz Bebeistraße Bertolt-Brecht-Straße Birkenstraße Breitscheidstraße Clara-Zetkin-Straße Gartenstraße<br />
Goethestraße Gorkistraße Gutsbahntrasse Feldstraße (nur befestigter Teil) Heinestraße<br />
Lindenstraße (östlicherTeil) Marxstraße Max-Griesbach-Straße Parkstraße<br />
Rangsdorfer Weg<br />
zwischen Dorfstraße und Sportplatz Straße nach Groß Kienitz (L 402) Straße 6<br />
Straße 12 Stubenrauchstraße Waldstraße Wiesenstraße Parkplätze<br />
Parkplatz zw. neuem Bürgerhaus u. Bahnhofstr. Parkbuchten<br />
An der Gutsbahntrasse lind. Containerstellplatz Ecke Thälmannstr.) Geh- und Radweg<br />
Radweg entlang der Bahnhofstraße<br />
zwischen Thälmannstraße und Ortsteilgrenze zu <strong>Blankenfelde</strong> <strong>Mahlow</strong><br />
Fahrbahn Kleiststraße zwischen Ibsenstr. u.Travenstr. Kreischaussee<br />
zwischen Alt Glasow und Heideweg Poststraße<br />
zwischen Trebbiner Str. u. E-Thälmann-Str. Schulstraße<br />
Virchowstraße Ziethener Straße<br />
Im Roten Dudel Parkbuchten L.-Bernstein-Ring (beidseitig)<br />
Geh- und Radweg<br />
Radweg entlang der Lichtenrader Straße u. Ziethener Straße Im Waldblick zw. L 76 und Arcostr.<br />
Groß Kienitz Fahrbahn<br />
OD der L 402 (Dorfstraße/Rotberger Str.) Dorfstraße<br />
zw. Rotberger Str. u. Weidendamm Eintrachtstraße<br />
zusätzlich: 2x jährliche Reinigung entlang der Bordsteinkante und 2x jährliche Reinigung der Gullys (8 Stück)<br />
Straße am Golfplatz<br />
Priesterweg bis zur Einmündung Eintrachtstr. Straße durch das Gewerbegebiet von der L 40 bis zur Rotberger Straße L 402 zusätzlich 2x<br />
jährliche Reinigung der Gullys (3 Stück)
Jühnsdorf Fahrbahn Dorfstraße (L 792 u. westl. Abzweig) Glasower Weg<br />
Lankeweg<br />
Straßengruppe C Dahlewitz - Gewerbegebiet Auf allen Verkehrsflächen wird <strong>die</strong> Straßenreinigung, der Winter<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> Pflege des<br />
Straßenbegleitgrüns durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführt.<br />
Eschenweg (südlicherTeil) Jagdweg<br />
Kiefernstraße Ludwig-Erhard-Ring Mittelstraße<br />
zwischen Eschenweg und B 96 Mittelstraße<br />
zwischen Ludwig-Erhard-Ring und Eschenweg Wildwechsel<br />
Abkürzungen<br />
B - Bundesstraße OD - Ortsdurchfahrt K - Kreisstraße<br />
L - Landesstraße<br />
Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
(Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS)<br />
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg (<strong>Gemeinde</strong>ordnung - GO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004<br />
(GVBI. I S. 59), § 49 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />
Juni 1999 (GVBI. I S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBI. I S. 240) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1<br />
Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I S.<br />
174), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBI. I S. 272), hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in ihrer<br />
Sitzung am 26.05.2005 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erhebung von Gebühren<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erhebt für <strong>die</strong> von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung<br />
durchzuführende Straßenreinigung und den Winter<strong>die</strong>nst auf den öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage Gebühren. (2)<br />
Innerhalb geschlossener Ortslage liegen Grundstücke dann, wenn <strong>die</strong>se sich ortsauswärts noch vor der Grenze der Ortsdurchfahrt (OD- Stein)<br />
befinden.<br />
(3) Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung und des Winter<strong>die</strong>nstes nicht überschreiten.<br />
§ 2 Gebührenschuldner, Gebührentatbestand (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, wenn <strong>die</strong>ses an einer im<br />
Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung (Anlage zu StrRS) aufgeführten Straße liegt. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder<br />
ein Nutzungsrecht für <strong>die</strong> in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) genannten natürlichen oder juristischen Personen des<br />
privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers nach Satz 1 der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte; bei<br />
ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige <strong>die</strong> Pflichten des Eigentümers wahr, der <strong>die</strong> tatsächliche Sachherrschaft über das<br />
Grundstück ausübt.<br />
(2) Mehrere Miteigentümer eines Grundstückes sind hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr Gesamtschuldner.<br />
(3) Bei Eigentumswechsel bleibt der bisherige Eigentümer solange gebührenpflichtig, wie er nach dem Grundsteuergesetz vom 07. August 1973<br />
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. 11790), grundsteuerpflichtig ist.<br />
Von <strong>die</strong>ser Regelung bleiben privatrechtliche Ansprüche des Veräußerers gegenüber dem Erwerber unberührt.<br />
(4) Der Gebührentatbestand gilt als erfüllt, wenn <strong>die</strong> Straße, von der das Grundstück erschlossen wird, im Rahmen der gemeindlichen<br />
Straßenreinigung gereinigt wird und hierbei Anschlusszwang für den Eigentümer besteht.<br />
§ 3 Hinterliegergrundstücke (1) Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, <strong>die</strong> nicht an <strong>die</strong> Straße angrenzen, von <strong>die</strong>ser aber erschlossen<br />
werden.<br />
(2) Neben den Eigentümern an der Straße anliegender Grundstücke werden auch <strong>die</strong> Eigentümer hinterliegender erschlossener Grundstücke zu<br />
Gebühren herangezogen und zwar zu gleichen Bedingungen wie <strong>die</strong> Eigentümer der anliegenden Grundstücke.<br />
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für.<strong>die</strong> Gebühr ist <strong>die</strong> auf volle Meter gerundete Quadratwurzel der Fläche des<br />
Grundstücks.<br />
(2) Bei gebührenpflichtigen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von mehr als 3000 mz und mit einer tatsächlich ausgewiesenen teilweisen<br />
Nutzung als land- oder forstwirtschaftliche Fläche (sogenannte Bauerngrundstücke) wird <strong>die</strong> Fläche des Grundstücks nur bis zu einer Tiefe von<br />
60 m (Tiefenbegrenzungslinie) bei der Berechnung nach Absatz 1 berücksichtigt. Die Tiefenbegrenzungslinie verläuft parallel zur Grenze des<br />
Grundstücks mit der Straße.<br />
Bei Hinterliegergrundstücken, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, gilt <strong>die</strong> Fläche zwischen der längsten Grundstücksseite, <strong>die</strong> der<br />
Straße zugewandt ist, und einer im Abstand von 60 m parallel dazu verlaufenden Linie als Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1.<br />
(3) Bestehen für ein Grundstück <strong>die</strong> rechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung von mehreren Straßen, wie z.B. bei Eckgrundstücken, und<br />
unterliegen mindestens zwei Straßen hiervon der von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführten Straßenreinigung, so werden <strong>die</strong><br />
Beträge gemäß Abs. 1 und 2 für jede Straße ermittelt. Die Gebühr beträgt 2/3 der Summe der Beträge.<br />
(4) Die Gebühren für <strong>die</strong> Reinigung der Straßen und der Durchführung des Winter<strong>die</strong>nstes betragen gemäß der Anlage zur<br />
Straßenreinigungssatzung<br />
- in der Straßengruppe A:<br />
1,48 EUR je Meter Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche - in der Straßengruppe B:<br />
1,26 EUR je Meter Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche - in der Straßengruppe C:<br />
11,86 EUR je Meter Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche.<br />
(5) Eigentümer von ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden von den Gebühren befreit. Der Ausgleich<br />
erfolgt zu Lasten der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 5<br />
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in welchem <strong>die</strong> regelmäßige Reinigung der Straße einsetzt. Sie erlischt mit dem<br />
Ende des Monats, in dem <strong>die</strong> regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Ändern sich <strong>die</strong> Grundlagen für <strong>die</strong> Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich <strong>die</strong> Gebühr mit Beginn des auf <strong>die</strong> Änderung<br />
folgenden Monats. Ein Minderungsanspruch besteht nicht, wenn für weniger als zwei Monate <strong>die</strong> Reinigung insbesondere wegen<br />
Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher, im Interesse der Allgemeinheit liegender Maßnahmen, nicht im vollen Umfang auf der gesamten<br />
Straße ausgeführt werden kann.<br />
(4) Die Gebühr wird mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann auch mit anderen Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen Bescheid<br />
erhoben werden.<br />
(5) Die Gebühr ist fällig<br />
a) je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn <strong>die</strong> Gebühr 30,00 Euro übersteigt,<br />
b) je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08., wenn <strong>die</strong> Gebühr zwar 15,00 Euro, aber nicht 30,00 Euro übersteigt,<br />
c) als Jahresbetrag am 15.08., wenn <strong>die</strong> Gebühr 15,00 Euro nicht übersteigt,<br />
Die Gebühr kann auch auf Antrag vom Gebührenschuldner als Jahresbetrag bis zum 01.07. entrichtet werden, wenn der Antrag spätestens zum<br />
30.09. des Vorjahres gestellt wurde.<br />
(6) Die Gebühr kann gemäß § 12 Nr. 4b KAG i.Vm. § 169Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vier Jahre rückwirkend festgesetzt<br />
werden. Bei rückwirkender Gebührenfestsetzung sind <strong>die</strong> Gebühren innerhalb eines Monats nach Zugang des Abgabenbescheides zu entrichten.<br />
§ 6 Vorausleistungen Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind zu den Fälligkeitsterminen Vorausleistungen unter<br />
Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. Zuwenig entrichtete Vorausleistungen sind nach Bekanntgabe des<br />
Abgabenbescheides nach zu entrichten; zuviel entrichtete Vorausleistungen können mit noch fällig werdenden Abgaben verrechnet werden.<br />
Überzahlungen werden erstattet.<br />
§ 7 Billigkeitsmaßnahmen Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> kann Ansprüche aus <strong>die</strong>ser Satzung ganz oder teilweise stunden, wenn <strong>die</strong><br />
Einziehung der Gebühren bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch <strong>die</strong> Stundung nicht<br />
gefährdet erscheint. In besonderen Härtefällen kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> <strong>die</strong> Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Die Stundung und<br />
der Erlass von Gebühren aus <strong>die</strong>ser Satzung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag.<br />
§ 8 In-Kraft-Treten Die Straßenreinigungsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Sie wird im Lokalanzeiger für <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> veröffentlicht.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 26.05.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23. Juni 2005<br />
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) und des § 5<br />
der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 398) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />
22.03.2004 (GVBI. I S,54) hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in der Sitzung am 23. Juni 2005 folgende Satzung<br />
beschlossen;<br />
x<br />
§ 1<br />
Erhebung von Erschließungsbeiträgen Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und <strong>die</strong>ser Satzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Art und Umfang der Erschließungsanlagen<br />
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für folgende nach Art und Höchstumfang beschriebenen Erschließungsanlagen ;<br />
1, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs.2 Nr. 1 BauGB)<br />
a) in Gebieten, in denen eine Wohnbebauung allgemein zulässig ist - bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig,<br />
und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,<br />
- mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 16 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar<br />
sind,<br />
- mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar<br />
sind,<br />
b) in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe bis zu einer<br />
Gesamtbreite von 18 m bei beidseitiger Anbaubarkeit und von 13 m bei einseitiger Anbaubarkeit<br />
2. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs.2 Nr,2 BauGB) als<br />
a) Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m,<br />
b) Fuß- und Radwege bis zu einer Breite von 4 m,<br />
c) Gemeinsame Fuß- und Radwege bis zu einer Breite von 5 m<br />
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs.2 Nr.3 BauGB) bis zu einer Gesamtbreite von 18 m<br />
4, Parkflächen (§ 127 Abs.2 Nr.3 BauGB), <strong>die</strong><br />
a) Bestandteil einer Verkehrsanlage im Sinne von Nr. 1 oder 3 sind (unselbständige Parkflächen), bis zu einer weiteren Breite von 6 m,<br />
b) nicht Bestandteil einer derartigen Verkehrsanlage, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung<br />
notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu einer Fläche von 20 v.H. der Gesamtfläche der durch sie erschlossenen Grundstücke<br />
5, Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr.4 BauGB), <strong>die</strong><br />
a) Bestandteil einer Verkehrsanlage im Sinne von Nrn. 1 oder 3 sind (unselbständige Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite von 5 m,<br />
b) nicht Bestandteil einer derartigen Verkehrsanlage, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung<br />
notwendig sind (selbständige Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), bis zu einer Fläche von 20 v.H. der Gesamtfläche der durch<br />
sie erschlossenen Grundstücke (2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für <strong>die</strong> gesamte Verkehrsanlage <strong>die</strong> größte<br />
Breite.<br />
(3) Die inAbs. 1 Nr. 1 festgelegten Höchstbreiten gelten nicht für Wendeanlagen,<br />
§ 3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.<br />
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden,<br />
(3) <strong>Für</strong> mehrere Anlagen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt<br />
werden,<br />
§ 4<br />
Antell der <strong>Gemeinde</strong> am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die <strong>Gemeinde</strong> trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. §5<br />
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes<br />
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf <strong>die</strong> erschlossenen Grundstücke<br />
(Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt, Dabei wird <strong>die</strong> unter schiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß<br />
berücksichtigt,<br />
(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes <strong>die</strong> Fläche, <strong>die</strong><br />
baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann,<br />
(3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei<br />
Grundstücken, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine ver gleichbare Nutzung nicht festsetzt, <strong>die</strong> in vollen<br />
Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche, <strong>die</strong> baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann, wenn das Grundstück<br />
vollkommen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt. (4) Als Grundstücksfläche i. S, des Abs. 1 gilt bei<br />
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan eine bauliche,<br />
gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, wenn sie teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34<br />
BauGB) liegen und in den Außenbereich ( § 35 BauGB) übergehen;<br />
a) soweit sie an <strong>die</strong> Erschließungsanlage angrenzen, <strong>die</strong> Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der<br />
Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Linie, Grundstücksteile, <strong>die</strong> lediglich <strong>die</strong> wegmäßige Verbindung<br />
zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,<br />
b) soweit sie nicht angrenzen, <strong>die</strong> Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, <strong>die</strong> der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand<br />
von 50 Metern dazu verlaufenden Linie.<br />
Überschreitet <strong>die</strong> tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung <strong>die</strong> Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so<br />
fällt <strong>die</strong> Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.<br />
(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird <strong>die</strong> Fläche (Abs, 2 oder 3) vervielfacht mit;<br />
a) 0,5 bei Grundstücken, <strong>die</strong> in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden . In <strong>die</strong>sem Sinne der<br />
baulichen oder gewerblichen Nutzung gleichwertig ist <strong>die</strong> Nutzung eines Grundstücks, wenn sie einen nicht unerheblichen Ziel und<br />
Quellverkehr verursacht und deswegen auf <strong>die</strong> Erschließungsanlage angewiesen ist (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen,<br />
Campingplätze),<br />
b) 0,5 bei Grundstücken, auf denen keine bauliche Nutzung, jedoch eine gewerbliche bzw. gleichwertige Nutzung (z.B. Garagen, Stellplätze,<br />
Lagerplätze) zulässig ist.<br />
c) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, d) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen, e) 1,4 bei<br />
einer Bebaubarkeit mit fünf oder sechs Vollgeschossen, der Geschossfaktor erhöht sich um jeweils 0,2 bei einer Bebaubarkeit mit je zwei<br />
weiteren Vollgeschossen,<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
(6) <strong>Für</strong> Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wie folgt:<br />
a) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> Baumassenzahl geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen auf volle<br />
Zahlen abgerundet werden.<br />
c) Ist nur <strong>die</strong> zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen<br />
auf volle Zahlen abgerundet werden.<br />
d) Sind für verschiedene Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Vollgeschosse festgesetzt, gilt <strong>die</strong> höchstzulässige Zahl.<br />
Ist tatsächlich eine höhere als <strong>die</strong> festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist <strong>die</strong>se zugrunde zu legen; <strong>die</strong>s gilt<br />
entsprechend, wenn <strong>die</strong> zulässige Baumassenzahl oder <strong>die</strong> höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.<br />
(7) <strong>Für</strong> Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan <strong>die</strong> Zahl der<br />
Vollgeschosse, <strong>die</strong> Baumassenzahl oder <strong>die</strong> Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse:<br />
a) bei bebauten und unbebauten Grundstücken aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
b) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige<br />
Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.<br />
c) bei bebauten und unbebauten Grundstücken, auf denen auf verschiedenen Teilflächen unterschiedliche Vollgeschosse zulässig sind, gilt <strong>die</strong><br />
höchstzulässige Zahl.<br />
d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, <strong>die</strong> aber gewerblich oder gleichwertig genutzt werden (z.B. Garagen, Stellplätze,<br />
Lagerplätze), ist ein Vollgeschoss zugrunde zu legen.<br />
(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden <strong>die</strong> in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:<br />
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:<br />
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe- und Ausstellungsgebiet;<br />
b) bei Grundstücken in Gebieten gemäß § 34 Abs. 2 (BauGB), in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter<br />
Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;<br />
(9) Abs. 8 gilt nicht für durch selbstständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.<br />
(10) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit bei der Verteilung des<br />
Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.<br />
(11) <strong>Für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> von mehr als einer in der Baulast der Kommune liegenden Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 <strong>die</strong>ser<br />
Satzung erschlossen werden, ist <strong>die</strong> Grundstücksfläche nach § 5 Abs.2 oder 3 bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel<br />
anzusetzen.
Dies gilt nicht:<br />
a) soweit <strong>die</strong> Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet um 50 oder mehr<br />
erhöht.<br />
b) für Grundstücke, <strong>die</strong> zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, wenn nur für einen Teil eines solchen Grundstücks ein<br />
Erschließungsbeitrag erhoben wird .<br />
c) für Grundstücke, deren Erschließungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 10 ermittelt wird.<br />
§ 6 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für<br />
1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahnen, 4. Radwege,<br />
5. Gehwege,<br />
6, gemeinsame Fuß- und Radwege,<br />
7. unselbstständige Parkflächen<br />
B. unselbstständige Grünanlagen, 9. Mischflächen<br />
10. Entwässerungseinrichtungen 11. Beleuchtungseinrichtungen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden .<br />
Mischflächen im Sinne von Ziffer 9 sind solche Flächen, <strong>die</strong> innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3-8<br />
genannten flächenmäßigen Bestandteile miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine<br />
Funktionstrennung verzichten.<br />
§ 7<br />
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare<br />
Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie über betriebsfertige Entwässerungs- und<br />
Beleuchtungseinrichtungen verfügen.<br />
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. (2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind<br />
endgültig hergestellt, wenn<br />
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster<br />
aufweisen; <strong>die</strong> Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;<br />
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Teer, Pflaster,<br />
Rasengittersteinen aufweisen; <strong>die</strong> Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;<br />
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;<br />
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und <strong>die</strong> unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.<br />
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.<br />
§ 8 Immissionsschutzanlagen Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie <strong>die</strong> Verteilung des beitragsfähigen<br />
Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.<br />
§ 9 Vorausleistungen Die <strong>Gemeinde</strong> kann für Grundstücke, für <strong>die</strong> eine Beitragspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist,<br />
Vorausleistungen bis zur Höhe von 70%' der voraussichtlich endgültigen Beitragsschuld erheben.<br />
§ 10<br />
Ablösung des Erschließungsbeitrages<br />
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe <strong>die</strong>ser<br />
Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.<br />
§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nn10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />
10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />
für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) beschlossen<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der<br />
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den Eigentümern ,<br />
Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile<br />
bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung . §2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für<br />
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und <strong>die</strong> Freilegung der für <strong>die</strong> Herstellung, Anschaffung, Erweiterung , Verbesserung<br />
und Erneuerung der Anlage benötigten Grundflächen,<br />
2. den Wert der von der <strong>Gemeinde</strong> aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,<br />
3. <strong>die</strong> Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der<br />
a) Fahrbahnen<br />
b) Rinnen und Bordsteine,<br />
c) Trenn-, Sicherheits-, Rand- und Seitenstreifen d) Gehwege<br />
e) Radwege<br />
f) gemeinsamen Geh- und Radwege g) Beleuchtungseinrichtungen
h) Entwässerungseinrichtungen<br />
i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern<br />
j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten k) unselbständigen Grünanlagen.<br />
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als <strong>die</strong><br />
anschließenden freien Strecken.<br />
(3) Nicht beitragsfähig sind <strong>die</strong> Kosten für<br />
1. <strong>die</strong> laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze ,<br />
2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit dazu gehörigen Rampen.<br />
§ 3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />
(2) <strong>Für</strong> mehrere Anlagen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Inanspruchnahmemöglichkeit der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der beitragsfähige Aufwand<br />
insgesamt ermittelt werden.<br />
§ 4<br />
Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Überschreiten Anlagen <strong>die</strong> nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> den durch <strong>die</strong> Überschreitung verursachten<br />
Mehraufwand allein.<br />
(3) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand nach Abs. 1 und 2 und <strong>die</strong> anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:<br />
Spalte 1 gilt für Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe,<br />
Ausstellung und Kongresse.<br />
Spalte 2 gilt für sonstige Gebiete sowie für den Außenbereich.<br />
bei maximal anrechenbare Breite Anteil der <strong>Gemeinde</strong> (Straßenart) Spalte 1 Spalte 2 1. Anliegerstraßen<br />
a) Fahrbahn 8,50 m 5,50m 40 v.H.<br />
b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 40 v.H. Sicherheitsstreifen<br />
c) Park- u. Abstell- je 5,00 m je 5,00 m 40 v.H. flächen<br />
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 v.H.<br />
e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 40 v.H. Geh- Radweg<br />
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 40 v.H.<br />
g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 40 v.H. Grünanlagen<br />
h) Mischverkehrs- 15,00 m 40 v.H. flächen (Flächen innerhalb der Straßengrenzen,<br />
<strong>die</strong> für <strong>die</strong> ungetrennte Aufnahme von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt sind) 2. Haupterschließungsstraßen<br />
a) Fahrbahn 8,50m 6,50 m 57 v.H.<br />
b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 57 v.H. Sicherheitsstreifen<br />
c) Park- u. Abstellflächen je 5,00 m je 5,00 m 49 v.H.<br />
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 49 v. H.<br />
e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 53 v.H. Geh-Radweg<br />
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 57 v.H.<br />
g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 49 v.H. Grünanlagen<br />
h) Mischverkehrsflächen 16,00 m 55 v.H. (Flächen innerhalb der Straßengrenzen,<br />
<strong>die</strong> für <strong>die</strong> ungetrennte Aufnahme von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt sind) 3. Hauptverkehrsstraßen<br />
a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 83 v.H.<br />
b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 83 v.H. Sicherheitsstreifen<br />
c) Park- u. Abstellflächen je 2,50 m je 2,50 m 57 v.H.<br />
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 57 v.H.<br />
e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 70 v.H. Geh-Radweg<br />
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 83 v.H.<br />
g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 57 v.H. Grünanlagen<br />
4. Hauptgeschäftsstraßen<br />
a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 49 v.H.<br />
b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 49 v. H, Sicherheitsstreifen<br />
c) Parkstreifen je 2,00 m je 2,00 m 44 v. H.<br />
d) Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 44 v. H.<br />
e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 44 v, H. Geh- Radweg<br />
f) Beleuchtung und Regenentwässerung 49 v. H.<br />
g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 44 v. H. Grünanlagen<br />
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich <strong>die</strong> anrechenbare Breite der Fahrbahn um <strong>die</strong> anrechenbare Breite des oder<br />
der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.<br />
(4) Bei den in Abs,3 genannten Gebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches<br />
(BauGB).<br />
(5) <strong>Für</strong> Fußgängergeschäftsstraßen, sonstige Fußgängerstraßen, <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßen, Waldwege und öffentliche Feldwege werden <strong>die</strong><br />
anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für <strong>die</strong> anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.<br />
(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als 1. Anliegerstraßen:<br />
Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen,<br />
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, <strong>die</strong> der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteilen <strong>die</strong>nen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind,<br />
3. Hauptverkehrsstraßen:<br />
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten, <strong>die</strong> auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke <strong>die</strong>nen, sind<br />
Hauptverkehrsstraßen. Gleiches gilt für Straßen mit vergleichbarer verkehrlicher Bedeutung,<br />
4. Hauptgeschäftsstraßen:<br />
Straßen, in denen <strong>die</strong> Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um<br />
Hauptverkehrsstraßen handelt.<br />
5. Fußgängergeschäftsstraßen:<br />
Hauptgeschäftsstraßen, <strong>die</strong> in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr <strong>die</strong>nen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den<br />
Anlieferverkehr möglich ist,<br />
6. sonstige Fußgängerstraßen:<br />
Anliegerstraßen und Wohnwege, <strong>die</strong> in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr <strong>die</strong>nen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr<br />
mit Kraftfahrzeugen möglich ist.<br />
7. <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßen:<br />
<strong>Gemeinde</strong>straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, <strong>die</strong> überwiegend<br />
dem Verkehr zwischen benachbarten <strong>Gemeinde</strong>n oder <strong>Gemeinde</strong>teilen <strong>die</strong>nen oder zu <strong>die</strong>nen bestimmt sind .<br />
8. Waldwege und öffentliche Feldwege:<br />
Waldwege und öffentliche Feldwege in der Baulast der <strong>Gemeinde</strong>, <strong>die</strong> vornehmlich <strong>die</strong> Zufahrt zu land- und forstwirtschaftlich genutzten<br />
Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden .<br />
(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Gebiet gern. § 4 Abs.3, Spalte 1 und mit der anderen Seite an<br />
ein Gebiet gern. § 4 Abs.3, Spalte 2 und ergeben sich nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für <strong>die</strong> gesamte Straße <strong>die</strong><br />
größte Breite.<br />
(8) Die in Abs.3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für<br />
Ausweitungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und der gleichen ist über <strong>die</strong> in Absatz 3 festgelegten Breiten hinaus<br />
beitragsfähig.<br />
§ 5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei werden Art und Maß der Nutzung der Grundstücke durch eine<br />
Vervielfältigung der Fläche bzw. den nach Abs. 3 jeweils zu ermittelnden Teilflächen mit den in den Abs. 5 und 8 bestimmten Faktoren<br />
berücksichtigt,<br />
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
(3) Liegt eine Fläche zum Teil im Außenbereich ( § 35 BauGB ), so wird der Faktor für <strong>die</strong> im Außenbereich sowie für <strong>die</strong> innerhalb eines<br />
Bebauungsplanes (§§ 30 bis 33 BauGB) oder innerhalb des im Zusammen hang bebauten Ortsteils ( § 34 BauGB ) liegenden Flächen jeweils<br />
gesondert angewendet. <strong>Für</strong> <strong>die</strong> Abgrenzung zwischen den Flächenanteilen, <strong>die</strong> dem Innenbereich (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35<br />
BauGB) zuzuordnen sind, gilt folgende Regelung:<br />
Flächen, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Anlage angrenzen oder von ihr erschlossen werden, werden bis zu einer Tiefe von 50 Metern (Tiefenbegrenzungslinie)<br />
beitragsrechtlich im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zugeordnet. Grundstücke oder Grundstücksteile, <strong>die</strong> lediglich der<br />
wagemäßigen Verbindung <strong>die</strong>nen, bleiben bei der Ermittlung der Tiefe des Abstands unberücksichtigt. Die Tiefenbegrenzungslinie ist parallel<br />
verlaufend zur Frontlinie des Grundstücks. Überschreitet <strong>die</strong> zulässige oder tatsächliche bauliche, gewerbliche odervergleichbare Nutzung den<br />
ermittelten Abstand, so fällt <strong>die</strong> Tiefenbegrenzungslinie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen oder zulässigen Nutzung .<br />
(4) <strong>Für</strong> bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke, <strong>die</strong> vollständig im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, wird der Faktor gern. Abs. 5 für<br />
<strong>die</strong> bebauten oder gewerblich genutzten Teilflächen und <strong>die</strong> in sonstiger Weise genutzten Teilflächen jeweils gesondert angewendet. Als<br />
bebaute Teilfläche gilt <strong>die</strong> Grundfläche der Gebäude ohne Nebenanlagen geteilt durch <strong>die</strong> Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch <strong>die</strong><br />
tatsächliche Fläche des Grundstücks, mindestens jedoch <strong>die</strong> gewerblich genutzte Fläche des Grundstücks. Die in sonstiger Weise genutzte<br />
Teilfläche oder Teilflächen sind <strong>die</strong> verbleibende Differenz zur gesamten Grundstücksfläche.<br />
(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen (nach Abs. 2 bis 4) vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />
c) 1,4 bei einer Bebaubarkeit mit fünf oder sechs Vollgeschossen<br />
Der Geschossfaktor erhöht sich um jeweils 0,2 bei einer Bebaubarkeit mit je zwei weiteren Vollgeschossen,<br />
d) 0,5 bei Grundstücken, <strong>die</strong> als Friedhöfe, Sportplätze mit untergeordneter baulicher Nutzung, Freibäder oder als Grundstücke mit Gebäuden<br />
zur Ausübung von Religionen (z.B. Kirche) genutzt werden. Gleiches gilt für Grundstücke, auf denen nur Garagen, Lagerplätze oder Stellplätze<br />
zulässig sind.<br />
e) 0,3 bei einer Nutzung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,<br />
f) 0,1 bei Grundstücken, <strong>die</strong> aus naturschutzrechtlichen Gründen oder wegen der Existenz eines Regenwasserbeckens nicht bebaubar sind, g)<br />
0,05 bei Gartenflächen von Grundstücken, <strong>die</strong> nach § 5 Abs,4 ermittelt werden.<br />
h) 0,04 bei Ackerflächen, Wiesen, Weiden, Koppeln, Brachland oder vergleichbar landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, wenn sie im<br />
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />
i) 0,02 bei Waldflächen, wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. (6) <strong>Für</strong> Flächen innerhalb des Geltungsbereiches eines<br />
Bebauungsplanes ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wie folgt:<br />
a) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> Baumassenzahl geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen auf volle<br />
Zahlen abgerundet werden.<br />
c) Ist nur <strong>die</strong> zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen<br />
auf volle Zahlen abgerundet werden.
. Ist tatsächlich eine höhere als <strong>die</strong> festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist <strong>die</strong>se zugrunde zu legen; <strong>die</strong>s gilt<br />
entsprechend, wenn <strong>die</strong> zulässige Baumassenzahl oder <strong>die</strong> höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.<br />
(7) <strong>Für</strong> Flächen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Flächen, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan <strong>die</strong> Zahl der<br />
Vollgeschosse, <strong>die</strong> Baumassenzahl oder <strong>die</strong> Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse:<br />
a) bei bebauten und unbebauten Grundstücken aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
b) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige<br />
Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden <strong>die</strong> in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:<br />
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:<br />
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe- und Ausstellungsgebiet;<br />
b) bei Grundstücken in Gebieten gemäß § 34 Abs. 2 (BauGB), in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter<br />
Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;<br />
(9) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Abrechnungseinheit bei der Verteilung des<br />
beitragsfähigen Aufwandes nur einmal zu berücksichtigen.<br />
(10) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> für mehr als eine in der Baulast der Kommune liegenden Anlage <strong>die</strong> Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne des § 1<br />
<strong>die</strong>ser Satzung haben, wird der nach Abs. 1 ermittelte Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
Dies gilt nicht:<br />
a) für Grundstücke, <strong>die</strong> zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, wenn nur für einen Teil eines solchen Grundstücks ein Straßenbaubeitrag<br />
erhoben wird .<br />
b) für Grundstücke, deren Straßenbaubeitrag gemäß § 5 Abs.9 ermittelt wird.<br />
§ 6 Abschnitte von Anlagen (1) <strong>Für</strong> selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand jeweils gesondert ermittelt und<br />
veranlagt werden .<br />
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für <strong>die</strong> sich nach § 4 Abs.3 unterschiedliche anrechenbare<br />
Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind <strong>die</strong> Straßenabschnitte gesondert zu veranlagen.<br />
§ 7 Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. Grunderwerb,<br />
2. Freilegung, 3. Fahrbahnen, 4. Radwege, 5. Gehwege,<br />
6. gemeinsame Geh- und Radwege, 7. Park- und Albstellflächen,<br />
B. Beleuchtungen,<br />
9. Oberflächenentwässerungen, 10. unselbständige Grünanlagen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />
§ 8 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
Vorausleistungen bis zur Höhe von 70% der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen.<br />
(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />
Höhe des nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.<br />
§ 9 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />
Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte .<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />
und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 10 Fälligkeit Der Beitrag und <strong>die</strong> Vorausleistung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02.01.2005 in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im<br />
Klabundring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
10.10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />
für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) im Klabundring beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung des Klabundrings erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den<br />
Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche<br />
Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung einer Mischverkehrsfläche.<br />
§ 3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />
§ 4<br />
Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Mischverkehrsfläche im Klabundring (Anliegerstraße) beträgt 50 %.<br />
(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen.<br />
§ 5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />
Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />
nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />
Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des<br />
Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht<br />
des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.08.2004 in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />
Moselstraße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
10.10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />
für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der Moselstraße beschlossen<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung der Moselstraße erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den<br />
Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche<br />
Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung des Geh-Radweges. §3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />
§ 4<br />
Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung des Geh- Radweges in der Moselstraße (Haupterschließungsstraße) beträgt 50%.
(3) Als Haupterschließungsstraßen im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr<br />
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen <strong>die</strong>nen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. §5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />
Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />
nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />
Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />
und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 05.10.2004 in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im<br />
Matthias-Claudius-Ring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />
10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />
für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im Matthias-Claudius-Ring beschlossen: §1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung des Matthias-Claudius-Rings erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung<br />
von den Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung einer Mischverkehrsfläche.<br />
§ 3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />
§ 4<br />
Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
' (2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Mischverkehrsfläche im Matthias-Claudius-Ring (Anliegerstraße) beträgt<br />
50%.<br />
(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen.<br />
§ 5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen
Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />
nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />
Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte .<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />
und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 28.04.2004 in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung ) im<br />
Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carl-v.-Ossietzky-Straße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />
10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />
für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung ) im Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carl-v.-<br />
Ossietzky-Straße beschlossen<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Herstellung der Regenentwässerung im Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carlv.-Ossietzky-Straße<br />
erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der<br />
Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlagen des Abrechnungsgebiets durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bieten, Beiträge<br />
nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Regenentwässerung. §3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />
(2) <strong>Für</strong> mehrere Anlagen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Inanspruchnahmemöglichkeit der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der beitragsfähige Aufwand<br />
insgesamt ermittelt werden.<br />
§ 4<br />
Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den<br />
Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Regenentwässerung beträgt im Klabundring und im Matthias-Claudius-Ring<br />
(Anliegerstraßen) 50 % und für <strong>die</strong> Carl-v.-Ossietzky-Straße (Haupterschließungsstraße) 70%.<br />
(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen.<br />
(4) Als Haupterschließungsstraßen im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr<br />
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang be bauten Ortsteilen <strong>die</strong>nen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. §5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />
berücksichtigt.<br />
'(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />
c) 0,04 für Waldflächen im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />
Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.
(4) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Abrechnungseinheit bei der Verteilung des<br />
beitragsfähigen Aufwandes nur einmal zu berücksichtigen.<br />
(5) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />
nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
(6) Dies gilt nicht für Grundstücke, deren Straßenbaubeitrag gemäß Abs.4 ermittelt wird.<br />
§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />
Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§15 und 16 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />
und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 23.03.2004 in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />
Schillerstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Aufgrund der §§5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />
10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />
für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der Schillerstraße beschlossen<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung der Schillerstraße (Goethestraße bis Tarjei-Vesaas-Weg) erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<br />
<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit<br />
der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung.<br />
§ 3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />
§ 4<br />
Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Der Beitragssatz für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung in der Schillerstraße (Anliegerstraße) beträgt in dem in § 1 genannten Abschnitt<br />
0,4885 EUR / m2.<br />
(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen<br />
§ 5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />
c) 0,5 bei Spielplätzen<br />
Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />
nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
§ 6 Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />
und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.07.2002 in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />
Herderstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
10.10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />
für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der Herderstraße beschlossen<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung der Herderstraße erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den<br />
Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche<br />
Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung. §3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />
§ 4<br />
Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Der Beitragssatz für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung in der Herderstraße (Anliegerstraße) beträgt 0,4576 EUR/m2.<br />
(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen<br />
§ 5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in<br />
vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />
c) 0,02 bei ausgewiesener Waldfläche (Außenbereich)<br />
Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />
mindestens 2,30 m haben.<br />
(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />
nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />
§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />
Grundstückes ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte .<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzet an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />
und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.07.2002 in Kraft.
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<br />
<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erlässt aufgrund der §§ 5 und 35 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993<br />
(GVBI. I s. 398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBI. I s. 54), sowie der §§ 1, 2 und 10a der Neufassung<br />
des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04 2005 (GVBI. I S. 170), <strong>die</strong><br />
folgende von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung am 23.06.2005 beschlossene Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und<br />
Gehwegüberfahrten.<br />
§ 1 Grundsatz (1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erhebt<br />
(a) für den Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Unterhaltung von<br />
Grundstückszufahrten zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sowie<br />
(b) bei Überfahrten über einen Geh- und Radweg, <strong>die</strong> aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert werden, als dem regelmäßigen<br />
Verkehrsbedürfnis entspricht, für <strong>die</strong> dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Bau und <strong>die</strong> Mehrkosten für <strong>die</strong> Unterhaltung<br />
Kostenersatz nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
(2) Absatz 1 Lit. a) findet entsprechende Anwendung für fußläufige Grundstückszugänge.<br />
§ 2<br />
Verteilungsmaßstab, Höhe des Kostenersatzes<br />
(1) Der Kostenersatz nach § 1 Abs. 1 Lit, a) und Absatz 2 wird bei der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung von<br />
Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen auf der Basis des tatsächlichen Aufwandes und der Kostenersatz für <strong>die</strong><br />
Unterhaltung von Grundstücksfahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen nach den tatsächlichen Kosten berechnet.<br />
(2) Der Kostenersatz nach § 1 Abs. 1 Lit, b) für den Bau einer Überfahrt über den Geh- oder Radweg wird auf der Basis des tatsächlichen<br />
Mehraufwandes und der Kostenersatz für <strong>die</strong> Unterhaltung einer Überfahrt über Geh- und Radwegen nach den tatsächlichen Mehrkosten<br />
berechnet,<br />
§ 3 Kostenersatzpflichtiger (1) Kostenersatzpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des<br />
Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte kostenpflichtig.<br />
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers.<br />
Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten juristischen oder natürlichen<br />
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des<br />
Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15<br />
und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind, anderenfalls bleibt <strong>die</strong><br />
Kostenersatzpflicht des Grundstückeigentümers unberührt.<br />
(2) Mehrere Kostenersatzpflichtige derselben Schuld haften als Gesamtschuldner,<br />
§ 4 Entstehung, Fälligkeit (1) Der Ersatzanspruch entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt, des fußläufigen<br />
Grundstückszuganges oder der Überfahrt über den Geh- und / oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />
(2) Der Kostenersatz ist einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.<br />
§ 5<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
Benutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
I. Benutzung<br />
§ 1 Allgemeines<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, <strong>die</strong> von jeder Bürgerin und jedem Bürger im<br />
Rahmen <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung genutzt werden kann. Sie <strong>die</strong>nt gemeinnützigen Zwecken und ist kommunales Eigentum und wird durch<br />
öffentliche Mittel unterhalten. Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gliedert sich auf in <strong>die</strong> Standorte <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz und<br />
<strong>Mahlow</strong>,<br />
§ 2 Anmeldung, Benutzerausweise<br />
(1) Die Nutzung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist nur mit gültigem Benutzerausweis gestattet, der gegen Vorlage des<br />
Personalausweises oder des Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung aus gestellt wird. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr müssen <strong>die</strong> Personensorgeberechtigten ihr Einverständnis schriftlich erklären, dass sie mit der Anmeldung einverstanden sind.<br />
Der Benutzerausweis besitzt vom Tage der Ausstellung an ein Jahr Gültigkeit und ist nicht übertragbar - mit Ausnahme der Familienkarte - und<br />
bleibt Eigentum der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek,<br />
(2) <strong>Für</strong> Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist der Benutzerausweis kostenfrei. <strong>Für</strong> Schülerinnen und Studentinnen, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, jedoch im Besitz eines gültigen Schüler- oder Studentenausweises sind, sowie für Wehr<strong>die</strong>nst- und Zivil<strong>die</strong>nstleistende werden<br />
<strong>die</strong> Kosten für den Benutzerausweis durch den Entgelttarif geregelt. Bezieherinnen von Sozial- und Grundsicherungsleistungen zahlen für den<br />
Benutzerausweis ein Entgelt entsprechend des Entgelttarifs. (3) Mit der Anmeldung erkennen <strong>die</strong> Benutzerinnen bzw, ihre gesetzlichen<br />
Vertreterinnen <strong>die</strong> Regelungen der Benutzungsordnung an und geben mit ihrer Unterschrift <strong>die</strong> Zustimmung zur elektronischen Speicherung<br />
ihrer Angaben zur Person unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anschriftenänderung und/oder Namenswechsel sind der
<strong>Gemeinde</strong>bibliothek unter Vorlage des Personalausweises umgehend mitzuteilen. Juristische Personen und unselbständige Einrichtungen<br />
können <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>bibliothek durch solche Personen benutzen, <strong>die</strong> durch ihre Organe bzw. den jeweiligen Träger schriftlich bevollmächtigt<br />
worden sind. Die Benutzungsbedingungen sind schriftlich anzuerkennen.<br />
(4) Der Benutzerausweis ist bei der Ausleihe und Rückgabe von Me<strong>die</strong>neinheiten stets vorzulegen. Sein Verlust ist der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek<br />
unverzüglich anzuzeigen, damit eine Sperre veranlasst werden kann. An<br />
derenfalls haftet der Benutzer für Schäden, <strong>die</strong> durch den Missbrauch seines Benutzerausweises entstehen. Ein Ersatzausweis wird nach<br />
Prüfung der Personalien gegen Entgelt ausgestellt.<br />
(5) Entleihungen sowie Benutzung des Internets oder der Benutzer-PC sind ohne gültigen Benutzerausweis nicht möglich.<br />
§ 3 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung, Leihverkehr<br />
(1) Me<strong>die</strong>neinheiten werden bis zu einer Höchstdauer von vier Wochen entliehen. <strong>Für</strong> Videos und DVDs ist <strong>die</strong> Leihfrist auf eine Woche<br />
beschränkt. Die Leihfrist kann vor Ablauf der Rückgabefrist (telefonisch, persönlich, brieflich bzw, per E-Mail) verlängert werden, wenn keine<br />
Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung ist auf zehn Ausleihtage beschränkt.<br />
(2) Entliehene Me<strong>die</strong>neinheiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben wer den. Sie sind sorgfältig zu behandeln. <strong>Für</strong> Beschädigung und Verlust<br />
sind <strong>die</strong> Benutzerinnen schadensersatzpflichtig, auch wenn <strong>die</strong> Beschädigung durch einen Dritten verursacht bzw. der Schaden nicht vorsätzlich<br />
verursacht wurde. Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung der entliehenen Me<strong>die</strong>neinheit haben <strong>die</strong> Benutzerinnen ein Ersatzexemplar zu<br />
besorgen bzw. den Wiederbeschaffungspreis zu zahlen.<br />
(3) Jede/r Benutzerin muss sich bei der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zustand der Me<strong>die</strong>n überzeugen und auf Beschädigungen, fehlende<br />
Teile bei Spielen und Mängel sofort hinweisen, andernfalls haften sie für <strong>die</strong> bei der Rückgabe festgestellten Mängel.<br />
(4) Jede/r Benutzerin hat nach Ausleihe bzw. Rückgabe von Me<strong>die</strong>n den ,<br />
Bon auf Richtigkeit zu kontrollieren und bei auftretenden Mängeln das Bibliothekspersonal zu informieren und um Änderung zu bitten. Spätere<br />
Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.<br />
(5) Me<strong>die</strong>n, <strong>die</strong> nicht im Bestand der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek vorhanden sind, können durch den Leihverkehr nach den Bestimmungen der jeweils<br />
aktuellen „Leihverkehrsordnung für <strong>die</strong> deutschen Bibliotheken" beschafft werden.<br />
(6) Anderweitig entliehene Me<strong>die</strong>n können gegen Entgelt vorbestellt werden.<br />
(7) Benutzerinnen haben <strong>die</strong> urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, so ist z.B. das Kopieren von Software verboten.<br />
(8) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden der Benutzerinnen, <strong>die</strong> ihnen durch <strong>die</strong> Nutzung von entliehenen Me<strong>die</strong>neinheiten, insbesondere<br />
CDROM, DVD und Disketten entstanden sind.<br />
(9) Entliehene Musik- und Videokassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen. Anderenfalls wird ein Entgelt erhoben.<br />
(10) Die Benutzung der Internet- und PC-Arbeitsplätze erfolgt nach Anmeldung entsprechend der Benutzungsordnung - Anlage 1. Die Anlage 1<br />
ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung.<br />
(11) Der Präsenzbestand wird nicht verliehen und steht allen Benutzerinnen in der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek zur Verfügung.<br />
§ 4 Verhalten in Bibliotheksräumen<br />
(1) Taschen, Mappen u.a. dürfen nicht in <strong>die</strong> Ausleihräume mitgenommen werden und sind in den zur Verfügung stehenden Schließfächern<br />
unterzubringen. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Jeder hat sich in den Räumen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek so zu verhalten, dass<br />
andere nicht gestört oder behindert werden. Eltern haben auf ihre Kinder zu achten und haften für sie. Im übrigen ist den Weisungen des<br />
Bibliothekspersonals Folge zu leisten, welches das Hausrecht ausübt. (2) Benutzerinnen, <strong>die</strong> wiederholt oder in grober Weise gegen <strong>die</strong><br />
Bestimmungen <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek durch <strong>die</strong><br />
Leitung der Einrichtung ausgeschlossen werden. In <strong>die</strong>sen Fällen erfolgt eine Einziehung oder zeitweise Sperrung des Benutzerausweises ohne<br />
Kostenersatz.<br />
(3) <strong>Für</strong> verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen wird keine Haftung übernommen.<br />
(4) Tiere dürfen nicht in <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> mitgenommen werden, ausgenommen sind Blindenhunde.<br />
(5) Die Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gemacht. II. Entgelte<br />
§ 5 Entgeltpflicht und Entgelttarif<br />
(1) <strong>Für</strong> <strong>die</strong> Ausstellung oder Verlängerung des Benutzerausweises, für Überschreitung der Leihfrist, Beschädigung oder Verlust von Me<strong>die</strong>n,<br />
sowie für besondere Leistungen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek werden Entgelte nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung erhoben. Der anliegende<br />
Entgelttarif ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung.<br />
(2) Versäumnisentgelte wegen Leihfristüberschreitung sind auch dann zu entrichten, wenn keine schriftliche Erinnerung oder Mahnung<br />
zugegangen ist.<br />
§ 6 Entgeltschuldner/innen/ Fälligkeit der Entgelte (1) Entgeltschuldner/innen sind <strong>die</strong> Benutzerinnen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<br />
<strong>Mahlow</strong>, bei Minderjährigen <strong>die</strong> Personensorgeberechtigten. Die Fälligkeit der Entgelte richtet sich nach dem entgeltpflichtigen Tatbestand laut<br />
Entgelttarif. Nach erfolgloser Mahnung durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> können <strong>die</strong> Me<strong>die</strong>n auf dem Rechtsweg eingezogen werden.<br />
Neben den fälligen Versäumnisentgelten sind <strong>die</strong> Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einzelnen Entgelte sind nach ihrer Entstehung sofort zur<br />
Zahlung fällig.<br />
§ 7 Erlass von Versäumnisentgelten<br />
(1) Soweit <strong>die</strong> Leihfrist nicht schuldhaft überschritten wurde, können <strong>die</strong> Versäumnisentgelte durch <strong>die</strong> Leitung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek ganz<br />
oder teilweise erlassen werden. Das mangelnde Verschulden ist glaubhaft nachzuweisen.<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Diese Benutzungsordnung tritt zum 15.08.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten <strong>die</strong> Benutzungsordnungen der Öffentlichen Bibliotheken<br />
Dahlewitz, <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong> außer Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />
gez. Ortwin Baier<br />
Bürgermeister<br />
Anlage 1 zur Benutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Benutzungsordnung für Internet<br />
Allgemeines
Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ermöglicht ihren Benutzerinnen den Zugang zum Internet. Die Nutzung des Internets unterliegt<br />
der Benutzungsordnung der Bibliothek. Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong> ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeiten,<br />
Funktionsfähigkeit, Virenfreiheit, Qualität etc. des Internets bzw. abgerufener Dateien verantwortlich.<br />
Bedingungen<br />
Voraussetzung für <strong>die</strong> Nutzung des Internets ist ein gültiger Benutzerausweis der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>. Die Anerkennung<br />
der Verpflichtungserklärung für <strong>die</strong> Internetzugänge der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek wird mit der Unterschrift der Benutzerinnen bzw. bei<br />
Benutzerinnen unter 18 Jahren durch <strong>die</strong> Unterschrift des Erziehungsberechtigten erfolgen. Zu Beginn jeder Internetnutzung ist der<br />
Benutzerausweis dem Bibliothekspersonal vorzuzeigen und dort zu hinterlegen. Der Arbeitsplatz wird dem Nutzer durch das Personal<br />
zugewiesen und eine Nutzung durch einen anderen Nutzer ist dann nicht möglich.<br />
. Ausschluss von der Benutzung<br />
Personen, <strong>die</strong> Informationen oder Adressen gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts aufrufen bzw. speichern,<br />
werden von der Nutzung unverzüglich ausgeschlossen.<br />
Weitere Bedingungen<br />
Das Kopieren von kostenlos verfügbaren Dokumenten und Dateien auf mitgebrachte Datenträger ist nicht gestattet.<br />
Abgespeichert werden darf nur auf Disketten der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, <strong>die</strong> in der Bibliothek erhältlich sind und <strong>die</strong> am<br />
Kauftag für <strong>die</strong> einmalige Nutzung auf dem Rechner innerhalb der Bibliothek vorgesehen sind. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten,<br />
Bildern, Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten.<br />
Mitgebrachte oder aus dem Internet heruntergeladene Software darf auf dem Rechner der Bibliothek weder installiert noch ausgeführt werden.<br />
Bei der Nutzung von öffentlichen Diskussionsforen, elektronischen Schwarzen Brettern oder Newsgroups sind <strong>die</strong> Prinzipien des<br />
partnerschaftlichen Umgangs miteinander zu beachten.<br />
Es ist untersagt Nachrichten und Beiträge zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig oder beleidigend ist oder kommerzielle Werbung darstellt.<br />
Die Bibliotheksmitarbeiter können, das Aufrufen, Abspeichern und Ausdrucken bestimmter Bereiche untersagen.<br />
Beiträge für Schwarze Bretter, Newgroups oder Diskussionsforen müssen sich am Inhalt und Spektrum des jeweiligen Forums orientieren. Bei<br />
Missachtung <strong>die</strong>ser Verhaltensregeln sind <strong>die</strong> Bibliotheksmitarbeiter berechtigt, den Schreibzugriff auf öffentliche Foren einzuschränken.<br />
Der Ein- und Verkauf von jeglicher Ware sowie <strong>die</strong> Beantwortung von Anzeigen und <strong>die</strong> Insnetzstellung eigener Anzeigen o.a. obliegt der<br />
Verantwortung des Benutzers und erfolgt nicht im Namen oder im Auftrag der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />
Entgelttarif <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Leistungen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> werden von Benutzerinnen Entgelte nach Maßgabe<br />
der folgenden Aufstellung erhoben:<br />
Leistung Entgelt<br />
1. Benutzerausweis - 365 Tage (auch juristische Personen) fällig bei Ausstellung 12,00 Euro<br />
2. Familienkarte - 365 Tage (gemeinsamer Wohnsitz) fällig bei Ausstellung 20,00 Euro<br />
3. Benutzerausweis - 365 Tage Schüler, Studenten, Grundwehr- und Zivil<strong>die</strong>nstleistende (ab dem 18. Bis einschl. 27. Lebensjahr) fällig bei<br />
Ausstellung 5,00 Euro<br />
4. Benutzerausweis - 365 Tage für Bezieher von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, Sozialgesetzbuch II bzw.<br />
Bundessozialhilfegesetz 5,00 Euro<br />
5. Benutzungsentgelt- 1 Tag fällig bei Ausstellung 1,00 Euro<br />
6. Ersatz des Benutzerausweises fällig bei Aushändigung 5,00 Euro<br />
7. Verlust oder Beschädigung von Me<strong>die</strong>n aktueller (Beschaffung durch den Benutzer) Wiederbeschaffungswert<br />
8. Einarbeitung des Ersatzexemplares bei Beschädigung bzw. Verlust fällig bei Feststellung 2,50 Euro<br />
9. Reparatur beschädigter Me<strong>die</strong>n (defekte Video-, DVD- oder CD-ROM-Hüllen, ausgerissene Seiten usw.) fällig bei Feststellung 1,50 Euro<br />
10. Rückspulen von Videos fällig bei Feststellung 0,50 Euro<br />
11. Vorbestellung ausgeliehener Me<strong>die</strong>n fällig bei Ausleihe des Mediums 0,50 Euro<br />
12. Bestellung im auswärtigen Leihverkehr fällig beim Auslösen der Bestellung 2,50 Euro zzgl. Porto<br />
13. Bestellung im Kreisleihverkehr fällig bei Ausleihe des Mediums 0,50 Euro zzgl. Porto<br />
14. Entgelt für Fotokopien -je Kopie A4 0,10 Euro ab der 51. Kopie 0,08 Euro fällig bei Erhalt<br />
15. Versäumnisentgelt bei Überschreitung der Leihfrist - pro Me<strong>die</strong>neinheit fällig sofort 0,30 Euro<br />
16. Ausdrucke vom PC -je Seite 0,10 Euro fällig bei Erhalt<br />
17. Kauf von Disketten 0,50 Euro<br />
18. Kauf von ausgesonderten Me<strong>die</strong>n 1,00 Euro
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände<br />
Bekanntmachungen WAZ<br />
Bekanntmachungen<br />
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> hat auf ihrer Sitzung am 21.06.2005 folgenden<br />
Beschluss gefasst:<br />
Beschluss-Nr.: 06/06/05-nö:<br />
Vergabe der Bauleistung für das Vorhaben Schmutzwassertechnische Erschließung/ Auswechselung der trinkwassertechnischen Anlage TO:<br />
Bereich Gartenstraße; <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> / OT <strong>Mahlow</strong><br />
gez. Hein<br />
Verbandsvorsteher<br />
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg<br />
Öffentliche Bekanntmachung eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemarkung Jühnsdorf<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Die VNG -Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft, Braunstraße 7 in 04347 Leipzig, hat mit Datum vom 31. März 2005 einen Antrag auf<br />
Bescheinigung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung einer bereits<br />
bestehenden Fremdstromschutzanlage (FSA 80.00/04) nebst Einrichtungen und Zubehör bzw. Neben- und Sonderanlagen für Grundstücke in<br />
der Gemarkung Jühnsdorf in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gestellt. Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen 96-1320-436<br />
geführt.<br />
Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBL. I S. 2192)<br />
in der zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.<br />
Dezember 1994 (BGBL I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Er kann einschließlich der Karten innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der<br />
Veröffentlichung im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg, Außenstelle Kleinmachnow (Haus 5), Stahnsdorfer Damm<br />
77 in 14532 Kleinmachnow, nach schriftlicher oder telefonischer Anmeldung unter (033203) 36 - 720 bzw. - 823 während der Dienstzeiten<br />
bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung auch außerhalb der üblichen Bürozeiten eingesehen werden. Das LBGR wird <strong>die</strong> Leitungs- und<br />
Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9 Absatz 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Absätze 4 und 5<br />
SachenR-DV erteilen.<br />
Erläuterung zu den rechtlichen Zusammenhängen:<br />
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 auf dem<br />
Gebiet der ehemaligen DDR genutzten Energieanlagen entstanden. Diese durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert daher nur den<br />
Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Nutzung des Grundstücks über das am 3. Oktober 1990<br />
gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem<br />
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geklärt werden. Weil <strong>die</strong> Dienstbarkeit<br />
bereits durch Gesetz entstanden ist, ist ein Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks bzw. mit der Energieanlage selbst nicht<br />
erforderlich.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung/Hinweise zum Einlegen von Widersprüchen:<br />
Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter usw.) unter Beifügung des Nachweises der<br />
Berechtigung innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache<br />
begründeter Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass <strong>die</strong> Leitung nicht vor dem 3. Oktober 1990 gebaut wurde bzw. vor dem 25.<br />
Dezember 1993 außer Betrieb gewesen ist, oder dass <strong>die</strong> von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist.<br />
Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung oder in anderer Weise, als<br />
von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist. Es wird eindringlich darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem<br />
Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.<br />
Kleinmachnow, 10. Juni 2005<br />
Im Auftrag<br />
gez. Vogel<br />
Landkreis Teltow-Fläming
Geänderte Öffnungszeiten des Straßenverkehrsamtes<br />
Die Kfz-Zulassungsstelle und <strong>die</strong> Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Teltow-Fläming in Jüterbog wird aus<br />
personellen Gründen bis 29. Juli 2005 geschlossen.<br />
Als Ausgleich wird <strong>die</strong> Außenstelle Jüterbog jeweils Mittwoch,<br />
den 20. Juli 2005 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />
den 27. Juli 2005 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet sein.<br />
Ansonsten ist <strong>die</strong> Hauptstelle der Kfz-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle des Landkreises Teltow-Fläming, Sitz Zossen<br />
Montag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
Dienstag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen<br />
Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
geöffnet.<br />
<strong>Für</strong> Nachfragen stehen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes unter Tel. (03377) 305811 jederzeit zur Verfügung.<br />
Pressemitteilung des Schulverwaltungs- und Kulturamtes des Landkreises Teltow-Fläming:<br />
Hinweise zur Schülerbeförderung ab dem Schuljahr 2005/2006<br />
Die Schülerfahrausweise für das Schuljahr 2005/2006 für <strong>die</strong> Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in den Schulen nur ausgehändigt,<br />
wenn ein Zahlungseingang der Elternbeteiligung bzw., des Eigenanteils bis zum 31.07.2005 entsprechend den erlassenen Bescheiden erfolgte,<br />
Eltern müssen jetzt neue Festlegungen beachten, <strong>die</strong> mit der Einführung der Elternbeteiligung bzw. des Eigenanteils an der Schülerbeförderung<br />
getroffen wurden, Nur so kann eine reibungslose Schülerbeförderung zum Beginn des neuen Schuljahres gewährleistet werden.<br />
Weitere Informationen zur Schülerbeförderung finden Sie auf http://www.teltow-flaeming.de (Suchwort: Schülerbeförderung),<br />
Gute Hilfe im Alltag: Bürgerinformationsbroschüre für den Landkreis Teltow-Fläming<br />
Die erste Bürgerinformationsbroschüre nach der <strong>Gemeinde</strong>strukturreform ist eine gute Hilfe im Alltag, wenn es um kommunale Dinge geht,<br />
Die 80 Seiten starke Broschüre gibt einen umfassenden Überblick über <strong>die</strong> nach der Neugliederung der Verwaltungsstrukturen zuständigen<br />
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Teltow-Fläming und den 14 Verwaltungseinheiten des Landkreises. In den<br />
Kapiteln „Wirtschaftsregion Teltow-Fläming", „Gesundheits- und Sportregion Land Brandenburg", „Aus- und Weiterbildung" und<br />
„Brandenburger Spezialitäten" wird über viel Wissenswertes aus dem Landkreis berichtet. So wird ein Ausblick gegeben auf <strong>die</strong><br />
Europameisterschaften im Speedskating in der Skate-Arena Jüterbog, es wird unter anderem berichtet über Vorhaben der Städte Ludwigsfelde,<br />
Zossen und Trebbin, über Naturdenkmale in Teltow-Fläming, <strong>die</strong> Straußenfarm in Merzdorf, über das Fläming-Frühlingsfest 2005 mit Ausblick<br />
auf das nächste im April 2006...<br />
Die Bürgerinformationsbroschüre Teltow-Fläming ist mit einer Auflage von 30 000 Exemplaren erschienen und wurde vom DAKAPO<br />
Pressebüro in enger Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Kreisverwaltung Teltow-Fläming herausgegeben. Die Broschüre ist kostenlos<br />
erhältlich in den Gebäuden des Landratsamtes in Luckenwalde, in den Amts- und Stadtverwaltungen und <strong>Gemeinde</strong>büros und unter anderem in<br />
den Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, am Flugplatz Schönhagen, in der Musik- und Kunstschule Regenbogen e.V. in <strong>Blankenfelde</strong>,<br />
Gegen <strong>die</strong> Einsendung von Briefmarken (1,44 EUR) kann sie auch über das DAKAPO Pressebüro, Gubener Straße 47, 10243 Berlin, bezogen<br />
werden.
Neuer Grundstücksmarktbericht 2004<br />
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Teltow-Fläming hat den neuen Grundstücksmarktbericht 2004 fertig gestellt. Der<br />
Grundstücksmarktbericht zeigt den Grundstücksverkehr und <strong>die</strong> Grundstückspreisentwicklung im Jahr 2004 und der vergangenen Jahre auf.<br />
Schwerpunkte <strong>die</strong>ses Berichtes sind Analysen der Mengen-, Geld- und Flächenumsätze, <strong>die</strong> Betrachtung verschiedener Teilmärkte sowie<br />
Vergleiche zwischen einzelnen Orten und Regionen des Landkreises. Der Grundstücksmarktbericht gibt zusätzlich eine Übersicht über das<br />
Mietniveau im Landkreis und enthält eine Übersicht über landwirtschaftliche Bodenrichtwerte und Pachtpreise.<br />
Es besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, den Grundstücksmarktbericht bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Teltow-Fläming für 22,50 EUR zu<br />
erwerben. Sitz des Gutachterausschusses ist beim Kataster- und Vermessungsamt Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde,<br />
Tel.: (03371) 608-4205.<br />
Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Informationen des Hauptamtes<br />
Bürgermeistersprechstunde<br />
Im Monat Juli finden keine Bürgermeistersprechstunden statt.<br />
Die erste Sprechstunde nach der Sommerpause findet am Donnerstag, dem 11. August 2005, im Vereinshaus <strong>Mahlow</strong>, Heinrich-Heine-Str. 3-5<br />
statt. In dringenden Fällen ist eine Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte an das Sekretariat des Bürgermeister<br />
(Telefonnummer: 0 33 79/333 116)!<br />
Hauptamt<br />
Information des Einwohnermeldeamtes<br />
Gem. § 33 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes darf <strong>die</strong> Meldebehörde Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen,<br />
Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen<br />
Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum<br />
Zwecke der Wahlwerbung Auskunft erteilen.<br />
Dabei dürfen folgende Angaben von Wahlberechtigten übermittelt werden: Familienname Vorname Doktorgrad gegenwärtige Anschriften.<br />
Jeder Einwohner hat gegen <strong>die</strong>se Auskunftserteilung ein Widerspruchsrecht, das er nicht zu begründen braucht. Ein erhobener Widerspruch gilt<br />
unbefristet bis zum Widerruf.<br />
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, Karl-Marx-Straße 4,<br />
15827 <strong>Blankenfelde</strong> eingelegt werden.<br />
Aktionstag für Ausbildung 2005<br />
Liebe Schülerinnen und Schüler,<br />
Liebe Eltern,<br />
Liebe Bürgerinnen und Bürger<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> veranstaltet am Freitag, dem 19. August in der Zeit von 10:00 - 14:00 Uhr im Vereinsheim in <strong>Mahlow</strong> in<br />
der Heinrich-Heine-Straße 3-5 in 15831 <strong>Mahlow</strong> ihren zweiten Aktionstag für Ausbildung.<br />
Dazu laden wir euch und eure Eltern und alle weiteren Interessierten recht herzlich ein.<br />
Mit <strong>die</strong>sem Aktionstag soll euch als zukünftigen Schulabgängern <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben werden, sich über <strong>die</strong> verschiedensten Berufe und<br />
Stu<strong>die</strong>ngänge zu informieren um euch eure Entscheidungen für euren zukünftigen beruflichen Werdegang zu erleichtern.<br />
Diverse Ausbildungsbetriebe und Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, wie z. B. das Arbeitsamt, <strong>die</strong> Industrie- und Handelskammer<br />
sowie <strong>die</strong> Handwerkskammer werden Rede und Antwort zu Fragen der beruflichen Ausbildung stehen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> wird sich selbst auch daran beteiligen und den Ausbildungsberuf der/des<br />
Verwaltungsfachangestellte/n präsentieren.<br />
Wir hoffen auf eure rege Teilnahme.<br />
An besonders eifrige Teilnehmer werden im Rahmen eines Ausbildungsquiz Praktikantenplätze in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> verlost.<br />
Solltet ihr im Vorfeld der Veranstaltung bereits Fragen haben, könnt ihr euch gern an <strong>die</strong> Verwaltung, an Frau Romberg (Tel. 03379/333-178),<br />
wenden.<br />
Hauptamt<br />
Informationen Bauamt
Pflege der Rasenflächen bei Straßenneubau in Dahlewitz<br />
Die Pflege der Rasenflächen in den neu ausgebauten Straßen erfolgt innerhalb der 3 Jahre nach Ansaat durch <strong>die</strong> Gartenbaufirma.<br />
Diese Flächen sind in <strong>die</strong>ser Zeit nicht durch <strong>die</strong> Anlieger zu pflegen. Dies betrifft folgende Straßen:<br />
- Ahornstraße (östl. Teil), An der Feldstraße, Gartenstraße,<br />
An der Gartenstraße bis September 2007 - Feldstraße (ab Ahornstraße nördl. Teil) bis Mai 2008<br />
Einladung zur Anliegerversammlung <strong>Mahlow</strong>er Straße, OT <strong>Mahlow</strong><br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> beabsichtigt <strong>die</strong>ses Jahr im Qrtsteil <strong>Mahlow</strong> <strong>die</strong> Geh- und Radwege in der <strong>Mahlow</strong>er Straße auszubauen,<br />
geplanter Baubeginn ist der 27.07.2005.<br />
In <strong>die</strong>sem Zusammenhang findet eine Anliegerversammlung statt:<br />
am Dienstag, dem 19. Juli 2005 um 19 Uhr im Klubraum des Vereinshauses <strong>Mahlow</strong>, Heinrich-Heine-Straße 3-5<br />
Bei <strong>die</strong>ser Anliegerversammlung werden <strong>die</strong> Bürger über <strong>die</strong> Durchführung der Baumaßnahme und den Bauablauf informiert.<br />
Hier besteht für alle Anwohner und Grundstückseigentümer, <strong>die</strong> Möglichkeit ihre Fragen zu stellen und Probleme vorzubringen. Zur<br />
Beantwortung der Fragen stehen Vertreter des Bauamtes, des Ingenieurbüros und der Baufirma zur Verfügung. Alle Anwohner und<br />
Grundstückseigentümer sind recht herzlich eingeladen.<br />
Bauamt<br />
Beitragserhebung in <strong>Mahlow</strong><br />
Das Bauamt gibt bekannt, dass ab der 31. KW. 2005 <strong>die</strong> Beitragserhebung in <strong>Mahlow</strong> für den:<br />
- Gehweg in der Berliner Straße (im Abschnitt: Herbert-Tschäpe-Straße bis Trebbiner Straße, KAG)<br />
- Geh-Rad-Weg in der Berliner Straße (im Abschnitt: <strong>Mahlow</strong>er Straße bis Herbert-Tschäpe-Straße, KAG)<br />
sowie <strong>die</strong> Beitragserhebung in Dahlewitz ab der 35. KW. 2005 für den: - Straßenbau in der Feldstraße, (BauGB)<br />
- Straßenbau in der Ahornstraße, (BauGB) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erfolgen wird.<br />
Bauamt<br />
ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN<br />
WAS ? WANN ? WO ?<br />
Öffnungszeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>" im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong>, Karl-Marx-Straße 4<br />
Telefon: 03379/333-0 Telefax: 03379/333-200 Internetadresse: www.blankenfelde-mahlow.de E-Mail: verwaltung®blankenfelde-mahlow.de<br />
Dienstag 9.00-12,00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr Donnerstag 9,00-12.00 Uhr und 13.00-19.00 Uhr<br />
Freitag 9.00-11.00 Uhr<br />
Die nächsten <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzungen:<br />
Datum Uhrzeit Ort<br />
25.08.2005 19.00 Uhr Vereinshaus <strong>Mahlow</strong>, H.-Heine-Str. 3-5<br />
Die nächsten Ausschusssitzungen Hauptausschuss<br />
18.08.2005 19.00 Uhr <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Karl-Marx-Straße 4, GT <strong>Blankenfelde</strong> Ausschuss für Kultur, und Sport<br />
29.08.2005 19.30 Uhr „Alte Aula", Zossener Damm 2, GT <strong>Blankenfelde</strong><br />
Ausschuss für Jugend, Bildung und Soziales 09.08.2005 19,30 Uhr Ort noch nicht bekannt (Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge in den<br />
Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) Finanzausschuss<br />
10.08.2005 18.30 Uhr <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Karl-Marx-Straße 4 GT <strong>Blankenfelde</strong> Wirtschaftsausschuss<br />
17.08.2005 19.00 Uhr Ort noch nicht bekannt<br />
(Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge in den Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) Bau- und Territorialausschuss<br />
11.08.2005 19,00 Uhr Ort noch nicht bekannt<br />
(Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge in den Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) 08.09.2005 19,00 Uhr Ort noch nicht bekannt<br />
(Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge In den Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) Die nächsten Sitzungen der Ortsbelräte<br />
Ortsteil Groß Kienitz<br />
08.08.2005 18,00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 14 OT Groß Kienitz Ortsteil <strong>Mahlow</strong><br />
16.08.2005 19.00 Uhr Vereinshaus <strong>Mahlow</strong>, H.-Heine-Str, 3-5, OT <strong>Mahlow</strong> Ortsteil Jühnsdorf<br />
30.08.2005 19.00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 8 OT Jühnsdorf Ortsteil Dahlewitz<br />
08.08.2005 19.30 Uhr Bürgerhaus Dahlewitz<br />
Am Bahnhofsschlag 1, OT Dahlewitz Veränderungen über Zeit und Ort der <strong>Gemeinde</strong>vertreter- und Ausschusssitzungen werden in den<br />
Aushängen der <strong>Gemeinde</strong> bekannt gegeben, Arbeitsgruppe <strong>Blankenfelde</strong><br />
Die nächste Beratung und Bürgersprechstunde findet am Donnerstag, dem 18.8.2005, von 17-19 Uhr in der Alten Aula statt. Schiedsstellen<br />
Ab sofort finden alle Sprechstunden der Schiedsstellen im Verwaltungsgebäude der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong>, Karl - Marx- Straße 4 in<br />
15827 <strong>Blankenfelde</strong> statt.<br />
Die Schiedsstelle 1 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist zuständig für - GT <strong>Blankenfelde</strong><br />
- OT Dahlewitz<br />
- OT Groß Kienitz OT Jühnsdorf<br />
Die Schiedsstelle 1 ist telefonisch zu erreichen unter den Telefonnummern: 0 33 708 / 93 00 03 oder 0 33 79 / 37 28 26.<br />
Sprechstunde: Donnerstag 21.07.2005 16.00-18.00 Uhr Donnerstag 04.08.2005 16.00-18.00 Uhr Donnerstag 11.08.2005 16.00 - 18.00 Uhr<br />
Die Schiedsstelle 2 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist zuständig für - OT <strong>Mahlow</strong><br />
Die Schiedsstelle 2 ist telefonisch zu erreichen unter der Telefonnummer: 0 33 79 / 37 57 30.<br />
Sprechstunde: Donnerstag 28.07.2005 15.00 bis 17.00 Uhr Umfassende Informationen zum Schiedsamt finden Sie auch im<br />
Internet unter http://www.schiedsamt.de.
Polizejposten <strong>Blankenfelde</strong><br />
Berliner Damm 3-4, GT <strong>Blankenfelde</strong>, Telefon: 03379/372742 Sprechzeiten: jeden Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr<br />
jeden Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr Polizeiwache Zossen.<br />
Schulstraße 2, 15806 Zossen, Telefon: 03377/3100<br />
Beratung In Rentenangelegenheiten Versicherten Älteste für <strong>die</strong> LVA<br />
Frau Theresia Racholdt Telefon: 033708/2 11 69<br />
Versicherten Ältester für <strong>die</strong> BFA Herr Dr. Karl-Heinz Schniebs Telefon: 033708/2 10 05 Ärztlicher Bereitschafts<strong>die</strong>nst Den ärztlichen<br />
Bereitschafts<strong>die</strong>nst für dringende Hausbesuche im Krankheitsfall erreichen Sie über: 0180/5582223440 oder über den Notruf 112<br />
<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen !<br />
(Aufbereitet für das Internet von R. Eglin http://www.15831<strong>Mahlow</strong>.de)<br />
vorheriger Lokalanzeiger . nächster Lokalanzeiger