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Für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow

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Lokalanzeiger für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong><br />

<strong>Blankenfelde</strong>- <strong>Mahlow</strong>, 14. Juli 2005 Nr. 07 / 2005 - 28. Woche<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

- korrigiertes Abstimmungsergebnis eines Beschlusses der 25, Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 26.05.2005<br />

- Beschluss der 26, Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Beschlüsse der 27, Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Beschlüsse der 18. Hauptausschusssitzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 16.06.2005<br />

- 1. Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> für das Haushaltsjahr 2005 vom 23.06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> (Straßenreinigungssatzung - StrRS) vom 26.05.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

(Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS) vom 26.05.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im Klabundring im<br />

<strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Moselstraße im<br />

<strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im<br />

Matthias - Claudius - Ring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im Abrechnungsgebiet<br />

Klabundring, Matthias - Claudius - Ring und Carl - von - Ossietzky - Straße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Schillerstraße<br />

im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23,06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) In der Herderstraße<br />

im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 23,06.2005<br />

- Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong><br />

vom 23.06.2005<br />

- Benutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 27.06.2005<br />

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände<br />

- Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> (WAZ)<br />

- Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg<br />

- Bekanntmachung des Landkreises Teltow - Fläming<br />

Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

- Hauptamt<br />

- Bauamt<br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

Beschlussübersicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>


Korrigiertes Abstimmungsergebnis eines Beschlusses der 25. <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung vom 26.05.2005<br />

(fehlerhafter Abdruck im letzten Lokalanzeiger)<br />

TOP 26: Antrag der CDU-FDP-Fraktion:<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt, den Ausschuss für Bildung, lugend & Soziales damit zu beauftragen, sich in seiner nächsten Sitzung auf<br />

der Grundlage eines Berichtes der Verwaltung, mit den Auswirkungen der Wohngeldzahlung nach Hartz IV für <strong>die</strong> betroffenen Menschen in<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong> zu befassen. Zu der Sitzung sollen <strong>die</strong> Kreistagsabgeordneten unserer <strong>Gemeinde</strong> eingeladen werden, um eine möglichst gute<br />

Kommunikation von Anfang an zu gewährleisten.<br />

korrigiertes Abstimmungsergebnis; 27/1/0<br />

LEGENDE<br />

zu den Abstimmungsergebnissen 1a/Nein/Enthaltungen<br />

zu den Sitzungsteilen ö,T. öffentlicher Teil nö. T. nichtöffentlicher Teil<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> hat auf ihrer 26. öffentlichen Sitzung am 23.06.2005 zum überfraktionellen Antrag<br />

„Bildung eines Ortsteiles <strong>Blankenfelde</strong>" vom 13.05.2005, nach der Beanstandung gemäß § 65 <strong>Gemeinde</strong>ordnung durch den<br />

Bürgermeister, erneut folgenden Inhaltsgleichen Beschluss gefasst:<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt erneut, dass der derzeitige <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> zum Ortsteil erklärt wird. Hiermit fallen ihm alle<br />

Rechte und Pflichten, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung Brandenburgs und <strong>die</strong> Hauptsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> den Ortstellen<br />

obliegen, zu. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> besteht dann aus den Ortsteilen <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz, Groß Kienitz, Jühnsdorf und<br />

<strong>Mahlow</strong>.<br />

Der neu gebildete Ortsteil <strong>Blankenfelde</strong> wird durch einen Ortsbeirat vertreten. Die genauen Modalitäten bezüglich der Anzahl der Mitglieder,<br />

Zeit punkt und Durchführung der Wahl, sind kurzfristig nach der Beschlussfassung über <strong>die</strong> Ortsteilbildung durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

festzulegen. Die Wahl muss binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses durchgeführt werden.<br />

Abstimmungsergebnis: 14/2/1<br />

LEGENDE<br />

zu den Abstimmungsergebnissen 1a/ Nein/ Enthaltungen<br />

zu den Sitzungsteilen ö.T. öffentlicher Teil nö. T. nichtöffentlicher Teil<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong> hat auf ihrer 27. Sitzung am 23.06.2005 folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: 23/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bekundet ihren Willen, <strong>die</strong> Planung der Phasen 26 des Straßenausbaues des Fliederweges in <strong>Mahlow</strong> in den<br />

Nachtragshaushalt 2005 aufzunehmen und dafür den Bau der Regenwasserableitung von 2005 auf das Jahr 2006 zu verschieben. Es ist das Ziel,<br />

den Fliederweg im Jahr 2006 grundhaft auszubauen.<br />

Abstimmungsergebnis: 21/0/0<br />

Beschluss-Nr.: 60/2712005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Benutzungsordnung lt. Anlage für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />

Abstimmungsergebnis: 18/0/3<br />

Beschluss-Nr.: 61/27/2005 nö.T. bestätigt<br />

1. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschießt eine Überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 16.000 Euro für <strong>die</strong> Haushaltsstelle 63897.9428 im<br />

Haushaltsjahr 2005 mit Deckung aus der Rücklage. Die Voraussetzungen nach § 81 GO liegen vor.<br />

2. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Vergabe der Bauleistungen für <strong>die</strong> Herstellung des beidseitigen Gehweges und des Radweges in der<br />

<strong>Mahlow</strong>er Straße im OT <strong>Mahlow</strong> an <strong>die</strong> Firma LTL Landschafts- und Tiefbau GmbH aus 15926 Luckau.<br />

Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />

Beschluss-Nr.: 62/27/2005 nö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Vergabe der Bauleistungen für <strong>die</strong> Herstellung des provisorischen Geh-/Radweges im OT <strong>Mahlow</strong> in<br />

der <strong>Mahlow</strong>er Straße auf der östlichen Straßenseite zwischen Beethovenstraße und Berliner Damm an <strong>die</strong> Firma LTL Landschafts- und Tiefbau<br />

GmbH Luckau aus 15926 Luckau.<br />

Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />

Beschluss-Nr.: 63/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

(Straßenbaubeitragssatzung) in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 18/1/1<br />

Beschluss-Nr.: 64/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom<br />

23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 19/1/0<br />

Beschluss-Nr.: 65/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005


Abstimmungsergebnis: 19/0/1<br />

Beschluss-Nr.: 66/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

(Straßenbaubeitragssatzung) in der Schillerstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 20/0/0<br />

Beschluss-Nr.: 67/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

(Straßenbaubeitragssatzung) in der Herderstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 19/1/0<br />

Beschluss-Nr.: 68/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

(Straßenbaubeitragssatzung) in der Moselstraße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />

Beschluss-Nr.: 69/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

(Straßenbaubeitragssatzung) im Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carl-von-Ossietzky-Straße im <strong>Gemeinde</strong>teil<br />

<strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />

Beschluss-Nr.: 70/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

(Straßenbaubeitragssatzung) im Matthias-Claudius-Ring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />

Beschluss-Nr.: 71/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

(Straßenbaubeitragssatzung) im Klabundring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Abstimmungsergebnis: 17/1/2<br />

Beschluss-Nr.: 72/27/2005 nö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> beschließt <strong>die</strong> Bauleistung für den Straßenbau der Elbestraße und Rheinstraße in<br />

<strong>Blankenfelde</strong> an <strong>die</strong> Fa. EUROVIA VBU aus Michendorf zu vergeben.<br />

Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />

Beschluss-Nr.: 73/27/2005 nö.T. bestätigt<br />

1. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Umwidmung der, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens M 11 „Musikerviertel" beschlossenen<br />

grünordnerischen Ersatzmaßnahme „Ortsrandbegrünung" zugunsten von noch zu bestimmenden, ökologisch gleichwertigen Maßnahmen im<br />

Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />

2. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung stimmt dem Abschluss von folgenden Vereinbarungen zur Abwicklung und Beendigung der Erschließungs- und<br />

Grünordnungsverträge im Bereich M 11 zu:<br />

2.1. Ablösung der vertraglich vereinbarten grünordnerischen Ersatzmaßnahmen durch Zahlung von ca. 348 T Euro durch den<br />

Erschließungsträger,<br />

2.2. Ablösung der vertraglich vereinbarten Erschließungsmaßnahmen im Mittelteil durch Zahlung von ca. 157 T Euro,<br />

2.3. Ablösung der Restleistung im Nordteil in Geld,<br />

2.4. Ablösung der Restleistungen im Südteil 1. Bauabschnitt (BA) in Geld. Im z. BA, 3. BA und 4. BA Übernahme der Bauverpflichtung durch<br />

Rechtsnachfolger, Vereinbarung zur Befriedigung des Sicherungsbedürfnisses der <strong>Gemeinde</strong> nach Beratung durch RA.<br />

Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />

Beschluss-Nr.: 74/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt als Bauprogramm für <strong>die</strong> Regenwasserableitung <strong>die</strong> Verlegung eines festen Rohrleitungssystems DN 300-B<br />

mit beidseitigen Regenwassereinläufen in der gesamten Luisenstraße, in der Poststraße zwischen Heimstättenstraße und Maxim-Gorki-Straße<br />

und in der Bahnhofstraße (zusätzlich auch z.T. DN 400-B) zwischen Herbert-TschäpeStraße und Maxim-Gorki-Straße in <strong>Mahlow</strong>.<br />

Abstimmungsergebnis: 19/0/1<br />

Beschluss-Nr.: 75/27/2005 ö.T. bestätigt<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> 1. Nachtragshaushaltssatzung 2005 und den Nachtragshaushalt mit seinen Bestandteilen und Anlagen.<br />

Abstimmungsergebnis: 19/1/1<br />

Antrag der SPD-Fraktion vom 09.06.2005<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt der „Lebenshilfe" für das 2. Halbjahr 2005 einen Betrag von 600,00 Euro und beginnend ab 2006 eine<br />

jährliche Förderung von 1.200,00 Euro zu gewähren.<br />

Abstimmungsergebnis: 19/0/2<br />

Legende<br />

zu den Abstimmungsergebnissen Ja/ Nein/ Enthaltungen


zu den Sitzungsteilen öl öffentlicher Teil nö. T. nichtöffentlicher Teil<br />

Beschlussübersicht der 18. öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 16.06.2005:<br />

Beschluss: HA 1911812005 ö.T. bestätigt<br />

Der Hauptausschuss beschließt gemäß § 5 der Richtlinie für Vereinsförderung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 16.12.2004, <strong>die</strong><br />

Förderung der Veranstaltung von der Volkssolidarität - Bürgerhilfe e.V. - Bunter Nachmittag zur Seniorenwoche - in Höhe von 140,00 Euro.<br />

Abstimmungsergebnis: 6/0/0<br />

Beschluss: HA 2011812005 ö.T. bestätigt<br />

Der Hauptausschuss beschließt gemäß § 5 der Richtlinie für Vereinsförderung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong> vom 16.12.2004, <strong>die</strong><br />

Förderung des Sommerfestes der Volkssolidarität - Bürgerhilfe e.V. (einschließlich der Würdigung des 60. Jahrestages der Volkssolidarität) in<br />

Höhe von 280,00 Euro.<br />

Abstimmungsergebnis: 6/0/0<br />

Legende<br />

zu den Abstimmungsergebnissen Ja/ Nein/ Enthaltungen<br />

zu den Sitzungsteilen ö. T. öffentlicher Teil nö.T. nichtöffentlicher Teil<br />

Satzungen<br />

1. Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> für das Haushaltsjahr 2005<br />

Aufgrund § 79 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. Teil 1 S.<br />

154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen vom 04.06.2003 (GVBI Teil 1 S. 172) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer öffentlichen Sitzung am 23.06.2005 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung<br />

erlassen:<br />

§ 1<br />

Mit dem 1. Nachtrag werden<br />

erhöht<br />

um EUR<br />

vermindert<br />

um EUR<br />

und damit der Gesamtbetrag des<br />

Haushaltes 2005 in EUR<br />

gegenüber auf nunmehr<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

<strong>die</strong> Einnahmen 1.301.800 59.400 24.677.400 25.919.800<br />

<strong>die</strong> Ausgaben 1.790.900 548.500 24.677.400 25.919.800<br />

im Vermögenshaushalt<br />

<strong>die</strong> Einnahmen 1.465.300 382.200 5.270.900 6.354.000<br />

<strong>die</strong> Ausgaben 1.630.900 547.800 5.270.900 6.354.000<br />

festgesetzt.<br />

§§ 2,3 und 4


Die §§ 2, 3 und 4 bleiben unverändert.<br />

§ 5 (neu)<br />

Treten gemäß § 79 GO Bbg Mehrausgaben auf, ist eine Nachtragssatzung zu erlassen. Als erheblich i.S. d. § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO sind<br />

Mehrausgaben dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres überschreiten. Aufgrund des<br />

§ 79 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind Ausgaben erheblich, wenn sie im Einzelfall mindestens 200.000 Euro betragen.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 23.06.2005<br />

gez. i. V. Regine Bomke<br />

Brose<br />

Vorsitzender der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

gez. Baier<br />

Bürgermeister<br />

Mitteilung der Kämmerei<br />

Die Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005 wird mit ihren Anlagen gern. § 78 Abs. 5 GO in der Zeit<br />

vom 18.07. bis 22.07.2005 in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, Karl-Marx-Straße 4 in der Kämmerei, Zi. 114 ausgelegt.<br />

Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> (Straßenreinigungssatzung - StrRS)<br />

Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg (<strong>Gemeinde</strong>ordnung - GO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBI. I S. 59)<br />

und § 49 a Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBI. I<br />

S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBI. I S. 240), hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 26.05.2005 folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen: §1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die in geschlossener Ortslage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gelegenen öffentlichen Straßen unterliegen der Reinigungspflicht. Diese<br />

betreibt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Wird <strong>die</strong> Straße oder ein Straßenabschnitt von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gereinigt, so besteht für <strong>die</strong> jeweiligen Anlieger<br />

Anschlusszwang.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist berechtigt, Reinigungspflichten auf öffentlichen Straßen im Rahmen des Brandenburgischen<br />

Straßengesetzes auf <strong>die</strong> Eigentümer erschlossener Grundstücke zu übertragen.<br />

(4) Erschlossen im Sinne der Straßenreinigungssatzung ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur<br />

Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird.<br />

(5) Öffentliche Straßen sind <strong>die</strong>jenigen Straßen, Wege und Plätze, <strong>die</strong> nach dem Brandenburgischen Straßengesetz dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmet sind. Sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen entlang der Grundstücksgrenze auf einer Breite von 1,20 Meter als<br />

Gehweg.<br />

(6) Anlieger im Sinne der Satzung ist der Grundstückseigentümer des an der Straße liegenden Grundstückes. Besteht für das Grundstück ein<br />

Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für <strong>die</strong> in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) genannten natürlichen oder<br />

juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers nach Satz 1 der Erbbauberechtigte oder der<br />

Nutzungsberechtigte; bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige <strong>die</strong> Pflichten des Eigentümers wahr, der <strong>die</strong> tatsächliche<br />

Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.<br />

§ 2 Übertragung der Reinigungspflichten auf <strong>die</strong> Anlieger Die Reinigung und Winterwartung der Straßen wird in dem, in §§ 3 und 4<br />

festgelegten Umfang den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke auferlegt.<br />

Dabei bestimmt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht<br />

Umfang, Art und Reihenfolge der Streu- und Schneeberäumungsmaßnahmen. §3<br />

Art und Umfang der Reinigungspflichten<br />

i~ (1) Die Reinigungspflicht umfasst <strong>die</strong> Reinigung der vor dem Grundstück verlaufenden Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte, bei getrennten<br />

Fahrbahnen bis zum Trennstreifen, den Geh- und Radweg, den zu dem Grund , stück abzweigenden Gehweg, <strong>die</strong> Zufahrt und <strong>die</strong> Grünstreifen.<br />

Hier<br />

; von ausgenommen sind <strong>die</strong> Fahrbahnen, <strong>die</strong> in dem als Anlage aufgeführten Straßenverzeichnis aufgezählt sind. Die Anlage ist Bestandteil<br />

<strong>die</strong>ser Satzung.<br />

(2) Sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen von 1,20 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.<br />

(3) Kehricht und sonstiger Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich durch den Anlieger von den öffentlichen Verkehrsflächen zu<br />

entfernen und gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung zu entsorgen. Von den Grünstreifen, Randstreifen, Geh-und Radwegen<br />

und von den Grundstücken darf das Laub nicht auf <strong>die</strong> Fahrbahn verbracht werden.<br />

(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu<br />

beseitigen, befreit den nach Abs. 2 verpflichteten Anlieger nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />

(5) Gossen, Rinnen, Einläufe in Kanalisationsanlagen, Schachtabdeckungen, Schieberklappen, andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für<br />

öffentliche Versorgungsleitungen, Hydranten und Baumscheiben sind von Ablagerungen einschließlich Laubansammlungen freizuhalten.<br />

(6) Bei der Reinigung ist einer übermäßigen Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände<br />

(z. B. Frost) entgegenstehen.<br />

(7) Die zu reinigenden Flächen dürfen nicht beschädigt werden.<br />

(8) Sind mehrere Anlieger für <strong>die</strong> gleiche Reinigungstrecke reinigungspflichtig (z.B. bei vorder- und hinterliegenden Grundstücken), so obliegt<br />

ihnen <strong>die</strong>se Aufgabe als Gesamtschuldner.<br />

(9) Bei einer Hilfestellung durch Dritte geht <strong>die</strong> Reinigungspflicht nicht über, sondern verbleibt beim Anlieger. Dieser haftet dann auch für das<br />

Handeln des Dritten. Auf Antrag des Anliegers kann jedoch auch ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> mit deren Zustimmung <strong>die</strong> Reinigungspflichten und/oder den Winter<strong>die</strong>nst übernehmen.


§ 4<br />

Art und Umfang der Winterwartung<br />

(1) Die Winterwartung umfasst bei Eis- und Schneeglätte <strong>die</strong> Freihaltung<br />

und Bestreuung der vor dem Grundstück verlaufenden Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte, bei getrennten Fahrbahnen bis zum Trennstreifen und<br />

des Geh- und Radweges in einer Breite von mindestens 1,20 Meter. Hiervon ausgenommen sind <strong>die</strong> Fahrbahnen und Geh- und Radwege, <strong>die</strong> in<br />

dem als Anlage aufgeführten Straßenverzeichnis aufgezählt sind.<br />

(2) Sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen von 1,20 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.<br />

(3) Der Schnee des Gehweges ist an dessen Seite anzuhäufen, <strong>die</strong> dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten ist. Der Schnee der Fahrbahn<br />

ist an deren Rand anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten ist.<br />

(4) Die Beräumung und Bestreuung hat so zu erfolgen, dass <strong>die</strong> Geh- und Radwege von den Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der nach den<br />

Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzt werden können und <strong>die</strong> Fahrbahn unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt, so dass ein<br />

Begegnungsverkehr möglich ist. Näheres hierzu regelt § 5.<br />

(5) Die Einlaufe von Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von den Grundstücken dürfen<br />

nicht auf den Gehweg oder <strong>die</strong> Fahrbahn geschafft werden.<br />

(6) Der Anlieger hat <strong>die</strong> erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Ende des Winters aufzunehmen und zu<br />

entsorgen. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> stellt den Anliegern Streu<br />

sand an im Lokalanzeiger für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> bekannt gemachten Orten kostenlos zur Verfügung. Das befreit den Anlieger<br />

aber nicht von der Pflicht nach Satz 1.<br />

(7) Die Bestreuung hat mit abstumpfenden Mitteln zu erfolgen. Die Verwendung von Asche, Sägespänen, Salz oder sonstigen auftauenden<br />

Stoffen, mit Ausnahme zugelassener Feuchtsalzgemische, ist verboten. Ausnahmsweise können Salz oder sonstige auftauende Stoffe verwendet<br />

werden:<br />

a) an besonders gefährlichen Stellen des Gehweges, wie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefällen- bzw.<br />

Steigungsstrecken<br />

b) zur Freihaltung von Eis und Schnee bei öffentlichen Versorgungsanlagen, z. B. Schieberkappen, Hydranten sowie<br />

c) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende<br />

Streuwirkung zu erzielen ist.<br />

(8) An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse muss der Gehweg so von Schnee freigehalten und bei Glätte<br />

abgestumpft werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />

(9) Die zu räumenden Flächen dürfen nicht beschädigt werden. §5<br />

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte<br />

Die Fahrbahnen und Geh- und Radwege sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn und feiertags bis 9:00 Uhr vom Schnee zu beräumen und bei Schnee -<br />

und Eisglätte zu bestreuen. Der Schutz der Fußgänger hat Vorrang gegenüber dem Fahrzeugverkehr und das Streuen hat Vorrang vor dem<br />

Räumen. Bei erneutem Schneefall und erneut einsetzender Schnee- und Eisglätte sind <strong>die</strong> Gehwege und Straßen wiederholt zu räumen und zu<br />

streuen. Diese Pflicht beginnt jedoch erst nach Beendigung des Schneefalles und Bildung der Eisglätte. Die Räum- und Streupflicht endet um<br />

20:00 Uhr.<br />

§ 6 Gebühren Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erhebt für <strong>die</strong> von ihr durchgeführten Reinigungen einschließlich des Winter<strong>die</strong>nstes auf<br />

den sich aus der Anlage ergebenden öffentlichen Straßen gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG)<br />

und der Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in der jeweils gültigen Fassung<br />

Gebühren. Näheres regelt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 3 Abs. 1 seine Reinigungspflichten verletzt<br />

b) § 3 Abs. 3 Kehricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt<br />

c) § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 seinen Freihaltepflichten nicht nachkommt d) § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 9 <strong>die</strong> zu reinigenden bzw. zu räumenden Flächen<br />

beschädigt<br />

e) § 4Abs. 1, 3, 4, 8, § 5 seine Streupflichten verletzt f) § 4 Abs. 7 eine abweichende Bestreuung vornimmt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann<br />

mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.<br />

§ 8 In-Kraft-Treten Die Straßenreinigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Sie wird im Lokalanzeiger für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> veröffentlicht.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 26.05.2005 gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

Straßengruppe A <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz und <strong>Mahlow</strong> Auf den in <strong>die</strong>ser Gruppe aufgeführten Fahrbahnen führt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<br />

<strong>Mahlow</strong> sechsmal jährlich <strong>die</strong> Straßenreinigung und, abhängig von der Witterung, den Winter<strong>die</strong>nst durch.<br />

Die Reinigung und der Winter<strong>die</strong>nst auf den nicht genannten Geh- und Radwegen innerhalb <strong>die</strong>ser hier aufgeführten Fahrbahnen sowie auf den<br />

nicht genannten Straßen (Fahrbahn und Geh- bzw. Radweg) sind den Anliegern übertragen.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>: Fahrbahn<br />

Berliner Damm (OD der L 792) Brandenburger Platz<br />

von Eichendorffstr. über H.-Heine-Str., Fasanenweg bis P.-Gerhardt- Str. Breitscheidstraße<br />

Carl-von-Ossietzky-Straße (nur Rinnsteinreinigung) Dietrich-Bonhoeffer-Straße<br />

vierspurig mit Mittel-Grünstreifen<br />

Dorfstraße (OD der L 792) Erich-Klausener-Straße zwischen Eichendorffstr. u. Ossietzkystr. nur Rinnsteinreinigung Heinrich-Heine-Straße<br />

Jühnsdorfer Weg<br />

zwischen Zossener Damm und Rembrandtstraße Karl-Liebknecht-Straße Karl-Marx-Straße<br />

Lindenstraße<br />

von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Verkehrsinsel vor dem Vogelkirschenring Max-Liebermann-Ring<br />

Moselstraße<br />

zwischen K.-Marx-Str. u. Breitscheidstr. Mozartweg<br />

zwischen Karl-Marx-Straße und Erich-Klausner-Straße Pappelallee


zwischen Kreisverkehr D.-Bonhoeffer-Str. bis Am Anger Potsdamer Damm (OD der L 40) Rembrandtstraße<br />

zwischen Trebbiner Damm und Jühnsdorfer weg Trebbiner Damm (OD der L 792) Triftstraße<br />

zwischen Dorfstraße und Wildrosenstraße Wildrosenstraße<br />

Zossener Damm (OD der L 40) Parkbuchten<br />

Brandenburger Platz Erich-Klausener-Straße Karl-Liebknecht-Straße Karl-Marx-Straße Parkplätze<br />

Am Bahnhof Brandenburger Platz Mozartweg<br />

Die Reinigung der Parkplätze wird von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführt. Die hieraus entstehenden Kosten trägt <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>. Dahlewitz<br />

Fahrbahn<br />

Am Bahnhofsschlag<br />

Bahnhofstraße (incl. 4x jährl. Grünwuchsbeseitigung zw. Thälmannstr. u. Dorfstr.) Dorfstraße (B 96)<br />

Straßenreinigung nur zw. Straße nach Groß Kienitz u. Bahnhofstr. Thälmannstraße (L 40)<br />

Straßenreinigung nur zwischen Bahnhofstraße und Rangsdorfer Weg Parkplätze<br />

Parkplatz verlängerte Breitscheidstraße<br />

Die Reinigung der Parkplätze wird von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführt. Die hieraus entstehenden Kosten trägt <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>. <strong>Mahlow</strong>:<br />

Fahrbahn<br />

Alt Glasow (OD der B 96) von Hausnc 16 bis Glasowbach-Brücke Am Lückefeld<br />

Bahnhofstraße<br />

zwischen Trebbiner Straße und Rathenaustr. Beethovenstraße<br />

zwischen <strong>Mahlow</strong>er Str. und 2. Einfahrt L.-Bernstein-Ring Berliner Damm (OD der L 792)<br />

Berliner Straße <strong>Blankenfelde</strong>r Weg Dorfstraße (OD der L 76)Ernst-Thälmann-Platz Ernst-Thälmann-Straße zwischen Ibsenstraße und<br />

Rathenaustraße zweispurige Fahrbahn mit Mittel-Grünstreifen Glasower Damm<br />

Goethestraße<br />

Heimstättenstraße (einschließlich Bahnhofsvorplatz) Heinrich-Heine-Straße<br />

zwischen Ibsen- und E.-Thälmann-Str. Herbert-Tschäpe-Straße Ibsenstraße Karl-Liebknecht-Straße<br />

zwischen Rathenaustraße und Ibsenstraße Leonard-Bernstein-Ring Lichtenrader Straße <strong>Mahlow</strong>er Straße Marienfelder Straße<br />

Im Waldblick zwischen Dorfstraße und Ziethener Straße Richard-Wagner-Chaussee<br />

zwischen Berliner Damm und Chopinring Selchower Weg (OD der K 7238) Teltower Straße (OD der L 76) Trebbiner Straße<br />

zwischen Bahnübergang (Ecke Heimstättenstr) und Ziethener Straße (Im Roten Dudel) Ziethener Straße<br />

Im Waldblick zwischen Lichtenrader Straße und Marienfelder Straße Parkbuchten<br />

Bahnhofstraße (einseitig) Heinrich-Heine-Straße (einseitig) Trebbiner Straße (beidseitig) Geh- und Radweg<br />

Geh- und Radweg Am Lückefeld Geh- und Radweg <strong>Blankenfelde</strong>r Weg Geh- und Radweg Glasower Damm<br />

Reinigung der Bushaltestellen und Winter<strong>die</strong>nst im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

Bei allen Bushaltestellen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet führt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> <strong>die</strong> Reinigung und den Winter<strong>die</strong>nst durch.<br />

Straßengruppe B <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz- Ort, <strong>Mahlow</strong>, Groß Kienitz und Jühnsdorf<br />

Auf den in <strong>die</strong>ser Gruppe aufgeführten Fahrbahnen bzw. Geh- und Radwegen führt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> abhängig von der<br />

Witterung den Winter<strong>die</strong>nst durch. Die Straßenreinigung (Fahrbahn und Gehbzw. Radweg) wird vollständig und der Winter<strong>die</strong>nst insoweit, als<br />

<strong>die</strong> Fahrbahn bzw. der Geh- und Radweg nicht genannt werden auf <strong>die</strong> Anlieger übertragen.<br />

<strong>Blankenfelde</strong> Fahrbahn August-Bebel-Straße zwischen H.-Heine-Straße und Wendeschleife am Kindergarten Eichendorffstraße<br />

Goethestraße Wilhelm-Raabe-Straße Geh- und Radwea Fritz-Reuter-Weg<br />

zwischen Berliner-Damm und Bebauung August-Bebel-Straße Dahlewitz - Ort<br />

Fahrbahn Ahornstraße Am Alten Schulsportplatz An der Feldstraße<br />

An der Gartenstraße Bahnhofsplatz Bebeistraße Bertolt-Brecht-Straße Birkenstraße Breitscheidstraße Clara-Zetkin-Straße Gartenstraße<br />

Goethestraße Gorkistraße Gutsbahntrasse Feldstraße (nur befestigter Teil) Heinestraße<br />

Lindenstraße (östlicherTeil) Marxstraße Max-Griesbach-Straße Parkstraße<br />

Rangsdorfer Weg<br />

zwischen Dorfstraße und Sportplatz Straße nach Groß Kienitz (L 402) Straße 6<br />

Straße 12 Stubenrauchstraße Waldstraße Wiesenstraße Parkplätze<br />

Parkplatz zw. neuem Bürgerhaus u. Bahnhofstr. Parkbuchten<br />

An der Gutsbahntrasse lind. Containerstellplatz Ecke Thälmannstr.) Geh- und Radweg<br />

Radweg entlang der Bahnhofstraße<br />

zwischen Thälmannstraße und Ortsteilgrenze zu <strong>Blankenfelde</strong> <strong>Mahlow</strong><br />

Fahrbahn Kleiststraße zwischen Ibsenstr. u.Travenstr. Kreischaussee<br />

zwischen Alt Glasow und Heideweg Poststraße<br />

zwischen Trebbiner Str. u. E-Thälmann-Str. Schulstraße<br />

Virchowstraße Ziethener Straße<br />

Im Roten Dudel Parkbuchten L.-Bernstein-Ring (beidseitig)<br />

Geh- und Radweg<br />

Radweg entlang der Lichtenrader Straße u. Ziethener Straße Im Waldblick zw. L 76 und Arcostr.<br />

Groß Kienitz Fahrbahn<br />

OD der L 402 (Dorfstraße/Rotberger Str.) Dorfstraße<br />

zw. Rotberger Str. u. Weidendamm Eintrachtstraße<br />

zusätzlich: 2x jährliche Reinigung entlang der Bordsteinkante und 2x jährliche Reinigung der Gullys (8 Stück)<br />

Straße am Golfplatz<br />

Priesterweg bis zur Einmündung Eintrachtstr. Straße durch das Gewerbegebiet von der L 40 bis zur Rotberger Straße L 402 zusätzlich 2x<br />

jährliche Reinigung der Gullys (3 Stück)


Jühnsdorf Fahrbahn Dorfstraße (L 792 u. westl. Abzweig) Glasower Weg<br />

Lankeweg<br />

Straßengruppe C Dahlewitz - Gewerbegebiet Auf allen Verkehrsflächen wird <strong>die</strong> Straßenreinigung, der Winter<strong>die</strong>nst und <strong>die</strong> Pflege des<br />

Straßenbegleitgrüns durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführt.<br />

Eschenweg (südlicherTeil) Jagdweg<br />

Kiefernstraße Ludwig-Erhard-Ring Mittelstraße<br />

zwischen Eschenweg und B 96 Mittelstraße<br />

zwischen Ludwig-Erhard-Ring und Eschenweg Wildwechsel<br />

Abkürzungen<br />

B - Bundesstraße OD - Ortsdurchfahrt K - Kreisstraße<br />

L - Landesstraße<br />

Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

(Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS)<br />

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg (<strong>Gemeinde</strong>ordnung - GO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004<br />

(GVBI. I S. 59), § 49 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />

Juni 1999 (GVBI. I S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBI. I S. 240) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1<br />

Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I S.<br />

174), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBI. I S. 272), hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in ihrer<br />

Sitzung am 26.05.2005 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung von Gebühren<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erhebt für <strong>die</strong> von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung<br />

durchzuführende Straßenreinigung und den Winter<strong>die</strong>nst auf den öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage Gebühren. (2)<br />

Innerhalb geschlossener Ortslage liegen Grundstücke dann, wenn <strong>die</strong>se sich ortsauswärts noch vor der Grenze der Ortsdurchfahrt (OD- Stein)<br />

befinden.<br />

(3) Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung und des Winter<strong>die</strong>nstes nicht überschreiten.<br />

§ 2 Gebührenschuldner, Gebührentatbestand (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, wenn <strong>die</strong>ses an einer im<br />

Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung (Anlage zu StrRS) aufgeführten Straße liegt. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder<br />

ein Nutzungsrecht für <strong>die</strong> in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) genannten natürlichen oder juristischen Personen des<br />

privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers nach Satz 1 der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte; bei<br />

ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige <strong>die</strong> Pflichten des Eigentümers wahr, der <strong>die</strong> tatsächliche Sachherrschaft über das<br />

Grundstück ausübt.<br />

(2) Mehrere Miteigentümer eines Grundstückes sind hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr Gesamtschuldner.<br />

(3) Bei Eigentumswechsel bleibt der bisherige Eigentümer solange gebührenpflichtig, wie er nach dem Grundsteuergesetz vom 07. August 1973<br />

(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. 11790), grundsteuerpflichtig ist.<br />

Von <strong>die</strong>ser Regelung bleiben privatrechtliche Ansprüche des Veräußerers gegenüber dem Erwerber unberührt.<br />

(4) Der Gebührentatbestand gilt als erfüllt, wenn <strong>die</strong> Straße, von der das Grundstück erschlossen wird, im Rahmen der gemeindlichen<br />

Straßenreinigung gereinigt wird und hierbei Anschlusszwang für den Eigentümer besteht.<br />

§ 3 Hinterliegergrundstücke (1) Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, <strong>die</strong> nicht an <strong>die</strong> Straße angrenzen, von <strong>die</strong>ser aber erschlossen<br />

werden.<br />

(2) Neben den Eigentümern an der Straße anliegender Grundstücke werden auch <strong>die</strong> Eigentümer hinterliegender erschlossener Grundstücke zu<br />

Gebühren herangezogen und zwar zu gleichen Bedingungen wie <strong>die</strong> Eigentümer der anliegenden Grundstücke.<br />

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für.<strong>die</strong> Gebühr ist <strong>die</strong> auf volle Meter gerundete Quadratwurzel der Fläche des<br />

Grundstücks.<br />

(2) Bei gebührenpflichtigen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von mehr als 3000 mz und mit einer tatsächlich ausgewiesenen teilweisen<br />

Nutzung als land- oder forstwirtschaftliche Fläche (sogenannte Bauerngrundstücke) wird <strong>die</strong> Fläche des Grundstücks nur bis zu einer Tiefe von<br />

60 m (Tiefenbegrenzungslinie) bei der Berechnung nach Absatz 1 berücksichtigt. Die Tiefenbegrenzungslinie verläuft parallel zur Grenze des<br />

Grundstücks mit der Straße.<br />

Bei Hinterliegergrundstücken, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, gilt <strong>die</strong> Fläche zwischen der längsten Grundstücksseite, <strong>die</strong> der<br />

Straße zugewandt ist, und einer im Abstand von 60 m parallel dazu verlaufenden Linie als Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1.<br />

(3) Bestehen für ein Grundstück <strong>die</strong> rechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung von mehreren Straßen, wie z.B. bei Eckgrundstücken, und<br />

unterliegen mindestens zwei Straßen hiervon der von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> durchgeführten Straßenreinigung, so werden <strong>die</strong><br />

Beträge gemäß Abs. 1 und 2 für jede Straße ermittelt. Die Gebühr beträgt 2/3 der Summe der Beträge.<br />

(4) Die Gebühren für <strong>die</strong> Reinigung der Straßen und der Durchführung des Winter<strong>die</strong>nstes betragen gemäß der Anlage zur<br />

Straßenreinigungssatzung<br />

- in der Straßengruppe A:<br />

1,48 EUR je Meter Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche - in der Straßengruppe B:<br />

1,26 EUR je Meter Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche - in der Straßengruppe C:<br />

11,86 EUR je Meter Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche.<br />

(5) Eigentümer von ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden von den Gebühren befreit. Der Ausgleich<br />

erfolgt zu Lasten der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 5<br />

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in welchem <strong>die</strong> regelmäßige Reinigung der Straße einsetzt. Sie erlischt mit dem<br />

Ende des Monats, in dem <strong>die</strong> regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.


(3) Ändern sich <strong>die</strong> Grundlagen für <strong>die</strong> Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich <strong>die</strong> Gebühr mit Beginn des auf <strong>die</strong> Änderung<br />

folgenden Monats. Ein Minderungsanspruch besteht nicht, wenn für weniger als zwei Monate <strong>die</strong> Reinigung insbesondere wegen<br />

Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher, im Interesse der Allgemeinheit liegender Maßnahmen, nicht im vollen Umfang auf der gesamten<br />

Straße ausgeführt werden kann.<br />

(4) Die Gebühr wird mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann auch mit anderen Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen Bescheid<br />

erhoben werden.<br />

(5) Die Gebühr ist fällig<br />

a) je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn <strong>die</strong> Gebühr 30,00 Euro übersteigt,<br />

b) je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08., wenn <strong>die</strong> Gebühr zwar 15,00 Euro, aber nicht 30,00 Euro übersteigt,<br />

c) als Jahresbetrag am 15.08., wenn <strong>die</strong> Gebühr 15,00 Euro nicht übersteigt,<br />

Die Gebühr kann auch auf Antrag vom Gebührenschuldner als Jahresbetrag bis zum 01.07. entrichtet werden, wenn der Antrag spätestens zum<br />

30.09. des Vorjahres gestellt wurde.<br />

(6) Die Gebühr kann gemäß § 12 Nr. 4b KAG i.Vm. § 169Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vier Jahre rückwirkend festgesetzt<br />

werden. Bei rückwirkender Gebührenfestsetzung sind <strong>die</strong> Gebühren innerhalb eines Monats nach Zugang des Abgabenbescheides zu entrichten.<br />

§ 6 Vorausleistungen Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind zu den Fälligkeitsterminen Vorausleistungen unter<br />

Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. Zuwenig entrichtete Vorausleistungen sind nach Bekanntgabe des<br />

Abgabenbescheides nach zu entrichten; zuviel entrichtete Vorausleistungen können mit noch fällig werdenden Abgaben verrechnet werden.<br />

Überzahlungen werden erstattet.<br />

§ 7 Billigkeitsmaßnahmen Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> kann Ansprüche aus <strong>die</strong>ser Satzung ganz oder teilweise stunden, wenn <strong>die</strong><br />

Einziehung der Gebühren bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch <strong>die</strong> Stundung nicht<br />

gefährdet erscheint. In besonderen Härtefällen kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> <strong>die</strong> Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Die Stundung und<br />

der Erlass von Gebühren aus <strong>die</strong>ser Satzung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag.<br />

§ 8 In-Kraft-Treten Die Straßenreinigungsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Sie wird im Lokalanzeiger für <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> veröffentlicht.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 26.05.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23. Juni 2005<br />

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) und des § 5<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 398) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />

22.03.2004 (GVBI. I S,54) hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in der Sitzung am 23. Juni 2005 folgende Satzung<br />

beschlossen;<br />

x<br />

§ 1<br />

Erhebung von Erschließungsbeiträgen Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und <strong>die</strong>ser Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Art und Umfang der Erschließungsanlagen<br />

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für folgende nach Art und Höchstumfang beschriebenen Erschließungsanlagen ;<br />

1, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs.2 Nr. 1 BauGB)<br />

a) in Gebieten, in denen eine Wohnbebauung allgemein zulässig ist - bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig,<br />

und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,<br />

- mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 16 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar<br />

sind,<br />

- mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar<br />

sind,<br />

b) in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe bis zu einer<br />

Gesamtbreite von 18 m bei beidseitiger Anbaubarkeit und von 13 m bei einseitiger Anbaubarkeit<br />

2. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs.2 Nr,2 BauGB) als<br />

a) Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m,<br />

b) Fuß- und Radwege bis zu einer Breite von 4 m,<br />

c) Gemeinsame Fuß- und Radwege bis zu einer Breite von 5 m<br />

3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs.2 Nr.3 BauGB) bis zu einer Gesamtbreite von 18 m<br />

4, Parkflächen (§ 127 Abs.2 Nr.3 BauGB), <strong>die</strong><br />

a) Bestandteil einer Verkehrsanlage im Sinne von Nr. 1 oder 3 sind (unselbständige Parkflächen), bis zu einer weiteren Breite von 6 m,<br />

b) nicht Bestandteil einer derartigen Verkehrsanlage, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung<br />

notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu einer Fläche von 20 v.H. der Gesamtfläche der durch sie erschlossenen Grundstücke<br />

5, Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr.4 BauGB), <strong>die</strong><br />

a) Bestandteil einer Verkehrsanlage im Sinne von Nrn. 1 oder 3 sind (unselbständige Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite von 5 m,<br />

b) nicht Bestandteil einer derartigen Verkehrsanlage, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung<br />

notwendig sind (selbständige Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), bis zu einer Fläche von 20 v.H. der Gesamtfläche der durch<br />

sie erschlossenen Grundstücke (2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für <strong>die</strong> gesamte Verkehrsanlage <strong>die</strong> größte<br />

Breite.<br />

(3) Die inAbs. 1 Nr. 1 festgelegten Höchstbreiten gelten nicht für Wendeanlagen,<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.<br />

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden,<br />

(3) <strong>Für</strong> mehrere Anlagen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt<br />

werden,<br />

§ 4<br />

Antell der <strong>Gemeinde</strong> am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die <strong>Gemeinde</strong> trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. §5<br />

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes<br />

(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf <strong>die</strong> erschlossenen Grundstücke<br />

(Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt, Dabei wird <strong>die</strong> unter schiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß<br />

berücksichtigt,<br />

(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes <strong>die</strong> Fläche, <strong>die</strong><br />

baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann,<br />

(3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei<br />

Grundstücken, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine ver gleichbare Nutzung nicht festsetzt, <strong>die</strong> in vollen<br />

Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche, <strong>die</strong> baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann, wenn das Grundstück<br />

vollkommen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt. (4) Als Grundstücksfläche i. S, des Abs. 1 gilt bei<br />

Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan eine bauliche,<br />

gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, wenn sie teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34<br />

BauGB) liegen und in den Außenbereich ( § 35 BauGB) übergehen;<br />

a) soweit sie an <strong>die</strong> Erschließungsanlage angrenzen, <strong>die</strong> Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der<br />

Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Linie, Grundstücksteile, <strong>die</strong> lediglich <strong>die</strong> wegmäßige Verbindung<br />

zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,<br />

b) soweit sie nicht angrenzen, <strong>die</strong> Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, <strong>die</strong> der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand<br />

von 50 Metern dazu verlaufenden Linie.<br />

Überschreitet <strong>die</strong> tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung <strong>die</strong> Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so<br />

fällt <strong>die</strong> Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.<br />

(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird <strong>die</strong> Fläche (Abs, 2 oder 3) vervielfacht mit;<br />

a) 0,5 bei Grundstücken, <strong>die</strong> in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden . In <strong>die</strong>sem Sinne der<br />

baulichen oder gewerblichen Nutzung gleichwertig ist <strong>die</strong> Nutzung eines Grundstücks, wenn sie einen nicht unerheblichen Ziel und<br />

Quellverkehr verursacht und deswegen auf <strong>die</strong> Erschließungsanlage angewiesen ist (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen,<br />

Campingplätze),<br />

b) 0,5 bei Grundstücken, auf denen keine bauliche Nutzung, jedoch eine gewerbliche bzw. gleichwertige Nutzung (z.B. Garagen, Stellplätze,<br />

Lagerplätze) zulässig ist.<br />

c) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, d) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen, e) 1,4 bei<br />

einer Bebaubarkeit mit fünf oder sechs Vollgeschossen, der Geschossfaktor erhöht sich um jeweils 0,2 bei einer Bebaubarkeit mit je zwei<br />

weiteren Vollgeschossen,<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

(6) <strong>Für</strong> Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wie folgt:<br />

a) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> Baumassenzahl geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen auf volle<br />

Zahlen abgerundet werden.<br />

c) Ist nur <strong>die</strong> zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen<br />

auf volle Zahlen abgerundet werden.<br />

d) Sind für verschiedene Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Vollgeschosse festgesetzt, gilt <strong>die</strong> höchstzulässige Zahl.<br />

Ist tatsächlich eine höhere als <strong>die</strong> festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist <strong>die</strong>se zugrunde zu legen; <strong>die</strong>s gilt<br />

entsprechend, wenn <strong>die</strong> zulässige Baumassenzahl oder <strong>die</strong> höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.<br />

(7) <strong>Für</strong> Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan <strong>die</strong> Zahl der<br />

Vollgeschosse, <strong>die</strong> Baumassenzahl oder <strong>die</strong> Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse:<br />

a) bei bebauten und unbebauten Grundstücken aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

b) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige<br />

Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.<br />

c) bei bebauten und unbebauten Grundstücken, auf denen auf verschiedenen Teilflächen unterschiedliche Vollgeschosse zulässig sind, gilt <strong>die</strong><br />

höchstzulässige Zahl.<br />

d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, <strong>die</strong> aber gewerblich oder gleichwertig genutzt werden (z.B. Garagen, Stellplätze,<br />

Lagerplätze), ist ein Vollgeschoss zugrunde zu legen.<br />

(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden <strong>die</strong> in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:<br />

Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe- und Ausstellungsgebiet;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten gemäß § 34 Abs. 2 (BauGB), in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter<br />

Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;<br />

(9) Abs. 8 gilt nicht für durch selbstständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.<br />

(10) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit bei der Verteilung des<br />

Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.<br />

(11) <strong>Für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> von mehr als einer in der Baulast der Kommune liegenden Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 <strong>die</strong>ser<br />

Satzung erschlossen werden, ist <strong>die</strong> Grundstücksfläche nach § 5 Abs.2 oder 3 bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel<br />

anzusetzen.


Dies gilt nicht:<br />

a) soweit <strong>die</strong> Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet um 50 oder mehr<br />

erhöht.<br />

b) für Grundstücke, <strong>die</strong> zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, wenn nur für einen Teil eines solchen Grundstücks ein<br />

Erschließungsbeitrag erhoben wird .<br />

c) für Grundstücke, deren Erschließungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 10 ermittelt wird.<br />

§ 6 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für<br />

1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahnen, 4. Radwege,<br />

5. Gehwege,<br />

6, gemeinsame Fuß- und Radwege,<br />

7. unselbstständige Parkflächen<br />

B. unselbstständige Grünanlagen, 9. Mischflächen<br />

10. Entwässerungseinrichtungen 11. Beleuchtungseinrichtungen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden .<br />

Mischflächen im Sinne von Ziffer 9 sind solche Flächen, <strong>die</strong> innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3-8<br />

genannten flächenmäßigen Bestandteile miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine<br />

Funktionstrennung verzichten.<br />

§ 7<br />

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare<br />

Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie über betriebsfertige Entwässerungs- und<br />

Beleuchtungseinrichtungen verfügen.<br />

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. (2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind<br />

endgültig hergestellt, wenn<br />

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster<br />

aufweisen; <strong>die</strong> Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;<br />

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Teer, Pflaster,<br />

Rasengittersteinen aufweisen; <strong>die</strong> Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;<br />

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;<br />

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und <strong>die</strong> unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.<br />

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.<br />

§ 8 Immissionsschutzanlagen Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie <strong>die</strong> Verteilung des beitragsfähigen<br />

Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.<br />

§ 9 Vorausleistungen Die <strong>Gemeinde</strong> kann für Grundstücke, für <strong>die</strong> eine Beitragspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist,<br />

Vorausleistungen bis zur Höhe von 70%' der voraussichtlich endgültigen Beitragsschuld erheben.<br />

§ 10<br />

Ablösung des Erschließungsbeitrages<br />

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe <strong>die</strong>ser<br />

Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.<br />

§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nn10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />

10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />

für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) beschlossen<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der<br />

öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den Eigentümern ,<br />

Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile<br />

bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung . §2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für<br />

1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und <strong>die</strong> Freilegung der für <strong>die</strong> Herstellung, Anschaffung, Erweiterung , Verbesserung<br />

und Erneuerung der Anlage benötigten Grundflächen,<br />

2. den Wert der von der <strong>Gemeinde</strong> aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,<br />

3. <strong>die</strong> Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der<br />

a) Fahrbahnen<br />

b) Rinnen und Bordsteine,<br />

c) Trenn-, Sicherheits-, Rand- und Seitenstreifen d) Gehwege<br />

e) Radwege<br />

f) gemeinsamen Geh- und Radwege g) Beleuchtungseinrichtungen


h) Entwässerungseinrichtungen<br />

i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern<br />

j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten k) unselbständigen Grünanlagen.<br />

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als <strong>die</strong><br />

anschließenden freien Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind <strong>die</strong> Kosten für<br />

1. <strong>die</strong> laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze ,<br />

2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit dazu gehörigen Rampen.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

(2) <strong>Für</strong> mehrere Anlagen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Inanspruchnahmemöglichkeit der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der beitragsfähige Aufwand<br />

insgesamt ermittelt werden.<br />

§ 4<br />

Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Überschreiten Anlagen <strong>die</strong> nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> den durch <strong>die</strong> Überschreitung verursachten<br />

Mehraufwand allein.<br />

(3) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand nach Abs. 1 und 2 und <strong>die</strong> anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:<br />

Spalte 1 gilt für Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe,<br />

Ausstellung und Kongresse.<br />

Spalte 2 gilt für sonstige Gebiete sowie für den Außenbereich.<br />

bei maximal anrechenbare Breite Anteil der <strong>Gemeinde</strong> (Straßenart) Spalte 1 Spalte 2 1. Anliegerstraßen<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 5,50m 40 v.H.<br />

b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 40 v.H. Sicherheitsstreifen<br />

c) Park- u. Abstell- je 5,00 m je 5,00 m 40 v.H. flächen<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 v.H.<br />

e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 40 v.H. Geh- Radweg<br />

f) Beleuchtung und Regenentwässerung 40 v.H.<br />

g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 40 v.H. Grünanlagen<br />

h) Mischverkehrs- 15,00 m 40 v.H. flächen (Flächen innerhalb der Straßengrenzen,<br />

<strong>die</strong> für <strong>die</strong> ungetrennte Aufnahme von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt sind) 2. Haupterschließungsstraßen<br />

a) Fahrbahn 8,50m 6,50 m 57 v.H.<br />

b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 57 v.H. Sicherheitsstreifen<br />

c) Park- u. Abstellflächen je 5,00 m je 5,00 m 49 v.H.<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 49 v. H.<br />

e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 53 v.H. Geh-Radweg<br />

f) Beleuchtung und Regenentwässerung 57 v.H.<br />

g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 49 v.H. Grünanlagen<br />

h) Mischverkehrsflächen 16,00 m 55 v.H. (Flächen innerhalb der Straßengrenzen,<br />

<strong>die</strong> für <strong>die</strong> ungetrennte Aufnahme von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt sind) 3. Hauptverkehrsstraßen<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 83 v.H.<br />

b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 83 v.H. Sicherheitsstreifen<br />

c) Park- u. Abstellflächen je 2,50 m je 2,50 m 57 v.H.<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 57 v.H.<br />

e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 70 v.H. Geh-Radweg<br />

f) Beleuchtung und Regenentwässerung 83 v.H.<br />

g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 57 v.H. Grünanlagen<br />

4. Hauptgeschäftsstraßen<br />

a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 49 v.H.<br />

b) Radweg einschl. je 1,75 m je 1,75 m 49 v. H, Sicherheitsstreifen<br />

c) Parkstreifen je 2,00 m je 2,00 m 44 v. H.<br />

d) Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 44 v. H.<br />

e) gemeinsamer je 3,50 m je 3,50 m 44 v, H. Geh- Radweg<br />

f) Beleuchtung und Regenentwässerung 49 v. H.<br />

g) unselbständige je 2,00 m je 2,00 m 44 v. H. Grünanlagen<br />

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich <strong>die</strong> anrechenbare Breite der Fahrbahn um <strong>die</strong> anrechenbare Breite des oder<br />

der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.<br />

(4) Bei den in Abs,3 genannten Gebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches<br />

(BauGB).<br />

(5) <strong>Für</strong> Fußgängergeschäftsstraßen, sonstige Fußgängerstraßen, <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßen, Waldwege und öffentliche Feldwege werden <strong>die</strong><br />

anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für <strong>die</strong> anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.<br />

(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als 1. Anliegerstraßen:<br />

Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen,<br />

2. Haupterschließungsstraßen:


Straßen, <strong>die</strong> der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteilen <strong>die</strong>nen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind,<br />

3. Hauptverkehrsstraßen:<br />

Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten, <strong>die</strong> auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke <strong>die</strong>nen, sind<br />

Hauptverkehrsstraßen. Gleiches gilt für Straßen mit vergleichbarer verkehrlicher Bedeutung,<br />

4. Hauptgeschäftsstraßen:<br />

Straßen, in denen <strong>die</strong> Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um<br />

Hauptverkehrsstraßen handelt.<br />

5. Fußgängergeschäftsstraßen:<br />

Hauptgeschäftsstraßen, <strong>die</strong> in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr <strong>die</strong>nen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den<br />

Anlieferverkehr möglich ist,<br />

6. sonstige Fußgängerstraßen:<br />

Anliegerstraßen und Wohnwege, <strong>die</strong> in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr <strong>die</strong>nen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr<br />

mit Kraftfahrzeugen möglich ist.<br />

7. <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßen:<br />

<strong>Gemeinde</strong>straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, <strong>die</strong> überwiegend<br />

dem Verkehr zwischen benachbarten <strong>Gemeinde</strong>n oder <strong>Gemeinde</strong>teilen <strong>die</strong>nen oder zu <strong>die</strong>nen bestimmt sind .<br />

8. Waldwege und öffentliche Feldwege:<br />

Waldwege und öffentliche Feldwege in der Baulast der <strong>Gemeinde</strong>, <strong>die</strong> vornehmlich <strong>die</strong> Zufahrt zu land- und forstwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden .<br />

(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Gebiet gern. § 4 Abs.3, Spalte 1 und mit der anderen Seite an<br />

ein Gebiet gern. § 4 Abs.3, Spalte 2 und ergeben sich nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für <strong>die</strong> gesamte Straße <strong>die</strong><br />

größte Breite.<br />

(8) Die in Abs.3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für<br />

Ausweitungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und der gleichen ist über <strong>die</strong> in Absatz 3 festgelegten Breiten hinaus<br />

beitragsfähig.<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei werden Art und Maß der Nutzung der Grundstücke durch eine<br />

Vervielfältigung der Fläche bzw. den nach Abs. 3 jeweils zu ermittelnden Teilflächen mit den in den Abs. 5 und 8 bestimmten Faktoren<br />

berücksichtigt,<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />

wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

(3) Liegt eine Fläche zum Teil im Außenbereich ( § 35 BauGB ), so wird der Faktor für <strong>die</strong> im Außenbereich sowie für <strong>die</strong> innerhalb eines<br />

Bebauungsplanes (§§ 30 bis 33 BauGB) oder innerhalb des im Zusammen hang bebauten Ortsteils ( § 34 BauGB ) liegenden Flächen jeweils<br />

gesondert angewendet. <strong>Für</strong> <strong>die</strong> Abgrenzung zwischen den Flächenanteilen, <strong>die</strong> dem Innenbereich (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35<br />

BauGB) zuzuordnen sind, gilt folgende Regelung:<br />

Flächen, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Anlage angrenzen oder von ihr erschlossen werden, werden bis zu einer Tiefe von 50 Metern (Tiefenbegrenzungslinie)<br />

beitragsrechtlich im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zugeordnet. Grundstücke oder Grundstücksteile, <strong>die</strong> lediglich der<br />

wagemäßigen Verbindung <strong>die</strong>nen, bleiben bei der Ermittlung der Tiefe des Abstands unberücksichtigt. Die Tiefenbegrenzungslinie ist parallel<br />

verlaufend zur Frontlinie des Grundstücks. Überschreitet <strong>die</strong> zulässige oder tatsächliche bauliche, gewerbliche odervergleichbare Nutzung den<br />

ermittelten Abstand, so fällt <strong>die</strong> Tiefenbegrenzungslinie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen oder zulässigen Nutzung .<br />

(4) <strong>Für</strong> bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke, <strong>die</strong> vollständig im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, wird der Faktor gern. Abs. 5 für<br />

<strong>die</strong> bebauten oder gewerblich genutzten Teilflächen und <strong>die</strong> in sonstiger Weise genutzten Teilflächen jeweils gesondert angewendet. Als<br />

bebaute Teilfläche gilt <strong>die</strong> Grundfläche der Gebäude ohne Nebenanlagen geteilt durch <strong>die</strong> Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch <strong>die</strong><br />

tatsächliche Fläche des Grundstücks, mindestens jedoch <strong>die</strong> gewerblich genutzte Fläche des Grundstücks. Die in sonstiger Weise genutzte<br />

Teilfläche oder Teilflächen sind <strong>die</strong> verbleibende Differenz zur gesamten Grundstücksfläche.<br />

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen (nach Abs. 2 bis 4) vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />

c) 1,4 bei einer Bebaubarkeit mit fünf oder sechs Vollgeschossen<br />

Der Geschossfaktor erhöht sich um jeweils 0,2 bei einer Bebaubarkeit mit je zwei weiteren Vollgeschossen,<br />

d) 0,5 bei Grundstücken, <strong>die</strong> als Friedhöfe, Sportplätze mit untergeordneter baulicher Nutzung, Freibäder oder als Grundstücke mit Gebäuden<br />

zur Ausübung von Religionen (z.B. Kirche) genutzt werden. Gleiches gilt für Grundstücke, auf denen nur Garagen, Lagerplätze oder Stellplätze<br />

zulässig sind.<br />

e) 0,3 bei einer Nutzung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,<br />

f) 0,1 bei Grundstücken, <strong>die</strong> aus naturschutzrechtlichen Gründen oder wegen der Existenz eines Regenwasserbeckens nicht bebaubar sind, g)<br />

0,05 bei Gartenflächen von Grundstücken, <strong>die</strong> nach § 5 Abs,4 ermittelt werden.<br />

h) 0,04 bei Ackerflächen, Wiesen, Weiden, Koppeln, Brachland oder vergleichbar landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, wenn sie im<br />

Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />

i) 0,02 bei Waldflächen, wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. (6) <strong>Für</strong> Flächen innerhalb des Geltungsbereiches eines<br />

Bebauungsplanes ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wie folgt:<br />

a) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> Baumassenzahl geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen auf volle<br />

Zahlen abgerundet werden.<br />

c) Ist nur <strong>die</strong> zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen<br />

auf volle Zahlen abgerundet werden.


. Ist tatsächlich eine höhere als <strong>die</strong> festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist <strong>die</strong>se zugrunde zu legen; <strong>die</strong>s gilt<br />

entsprechend, wenn <strong>die</strong> zulässige Baumassenzahl oder <strong>die</strong> höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.<br />

(7) <strong>Für</strong> Flächen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Flächen, für <strong>die</strong> ein Bebauungsplan <strong>die</strong> Zahl der<br />

Vollgeschosse, <strong>die</strong> Baumassenzahl oder <strong>die</strong> Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse:<br />

a) bei bebauten und unbebauten Grundstücken aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

b) Ist <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse <strong>die</strong> höchstzulässige<br />

Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,3 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden <strong>die</strong> in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:<br />

Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe- und Ausstellungsgebiet;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten gemäß § 34 Abs. 2 (BauGB), in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter<br />

Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;<br />

(9) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Abrechnungseinheit bei der Verteilung des<br />

beitragsfähigen Aufwandes nur einmal zu berücksichtigen.<br />

(10) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> für mehr als eine in der Baulast der Kommune liegenden Anlage <strong>die</strong> Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne des § 1<br />

<strong>die</strong>ser Satzung haben, wird der nach Abs. 1 ermittelte Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

Dies gilt nicht:<br />

a) für Grundstücke, <strong>die</strong> zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, wenn nur für einen Teil eines solchen Grundstücks ein Straßenbaubeitrag<br />

erhoben wird .<br />

b) für Grundstücke, deren Straßenbaubeitrag gemäß § 5 Abs.9 ermittelt wird.<br />

§ 6 Abschnitte von Anlagen (1) <strong>Für</strong> selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand jeweils gesondert ermittelt und<br />

veranlagt werden .<br />

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für <strong>die</strong> sich nach § 4 Abs.3 unterschiedliche anrechenbare<br />

Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind <strong>die</strong> Straßenabschnitte gesondert zu veranlagen.<br />

§ 7 Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. Grunderwerb,<br />

2. Freilegung, 3. Fahrbahnen, 4. Radwege, 5. Gehwege,<br />

6. gemeinsame Geh- und Radwege, 7. Park- und Albstellflächen,<br />

B. Beleuchtungen,<br />

9. Oberflächenentwässerungen, 10. unselbständige Grünanlagen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />

§ 8 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

Vorausleistungen bis zur Höhe von 70% der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen.<br />

(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Höhe des nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.<br />

§ 9 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte .<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />

und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 10 Fälligkeit Der Beitrag und <strong>die</strong> Vorausleistung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02.01.2005 in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im<br />

Klabundring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

10.10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />

für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) im Klabundring beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung des Klabundrings erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den<br />

Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche<br />

Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes


Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung einer Mischverkehrsfläche.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Mischverkehrsfläche im Klabundring (Anliegerstraße) beträgt 50 %.<br />

(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />

Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen.<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />

wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />

Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />

nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des<br />

Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht<br />

des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.08.2004 in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />

Moselstraße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

10.10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />

für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der Moselstraße beschlossen<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung der Moselstraße erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den<br />

Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche<br />

Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung des Geh-Radweges. §3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung des Geh- Radweges in der Moselstraße (Haupterschließungsstraße) beträgt 50%.


(3) Als Haupterschließungsstraßen im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr<br />

innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen <strong>die</strong>nen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. §5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />

wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />

Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />

nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />

und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 05.10.2004 in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im<br />

Matthias-Claudius-Ring im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />

10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />

für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) im Matthias-Claudius-Ring beschlossen: §1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung des Matthias-Claudius-Rings erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung<br />

von den Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung einer Mischverkehrsfläche.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

' (2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Mischverkehrsfläche im Matthias-Claudius-Ring (Anliegerstraße) beträgt<br />

50%.<br />

(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />

Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen.<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />

wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen


Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />

nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte .<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />

und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 28.04.2004 in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung ) im<br />

Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carl-v.-Ossietzky-Straße im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong> in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />

10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />

für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung ) im Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carl-v.-<br />

Ossietzky-Straße beschlossen<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Herstellung der Regenentwässerung im Abrechnungsgebiet Klabundring, Matthias-Claudius-Ring und Carlv.-Ossietzky-Straße<br />

erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der<br />

Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlagen des Abrechnungsgebiets durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bieten, Beiträge<br />

nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung.<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Regenentwässerung. §3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

(2) <strong>Für</strong> mehrere Anlagen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Inanspruchnahmemöglichkeit der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der beitragsfähige Aufwand<br />

insgesamt ermittelt werden.<br />

§ 4<br />

Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den<br />

Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Der Anteil der <strong>Gemeinde</strong> am Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung der Regenentwässerung beträgt im Klabundring und im Matthias-Claudius-Ring<br />

(Anliegerstraßen) 50 % und für <strong>die</strong> Carl-v.-Ossietzky-Straße (Haupterschließungsstraße) 70%.<br />

(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />

Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen.<br />

(4) Als Haupterschließungsstraßen im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr<br />

innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang be bauten Ortsteilen <strong>die</strong>nen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. §5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />

berücksichtigt.<br />

'(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />

wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />

c) 0,04 für Waldflächen im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.


(4) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Abrechnungseinheit bei der Verteilung des<br />

beitragsfähigen Aufwandes nur einmal zu berücksichtigen.<br />

(5) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />

nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

(6) Dies gilt nicht für Grundstücke, deren Straßenbaubeitrag gemäß Abs.4 ermittelt wird.<br />

§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§15 und 16 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />

und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 23.03.2004 in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />

Schillerstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Aufgrund der §§5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.<br />

10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />

für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der Schillerstraße beschlossen<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung der Schillerstraße (Goethestraße bis Tarjei-Vesaas-Weg) erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<br />

<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Der Beitragssatz für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung in der Schillerstraße (Anliegerstraße) beträgt in dem in § 1 genannten Abschnitt<br />

0,4885 EUR / m2.<br />

(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />

Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des<br />

wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />

c) 0,5 bei Spielplätzen<br />

Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />

nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

§ 6 Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.


(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />

und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.07.2002 in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

SATZUNG über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der<br />

Herderstraße im Ortsteil <strong>Mahlow</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs.2 Nr. 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

10.10.2001 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBI. I S.54) und der §§ 1,2 und 8 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.2005 (GVBI. I S. 170) hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf ihrer Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen<br />

für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung) in der Herderstraße beschlossen<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für <strong>die</strong> Verbesserung der Herderstraße erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> als Gegenleistung von den<br />

Eigentümern , Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche<br />

Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung .<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung. §3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil der <strong>Gemeinde</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Anlagen durch <strong>die</strong> Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Der Beitragssatz für <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung in der Herderstraße (Anliegerstraße) beträgt 0,4576 EUR/m2.<br />

(3) Als Anliegerstraße im Sinne des Abs.2 gelten Straßen, <strong>die</strong> überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke oder der durch<br />

Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke <strong>die</strong>nen<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf <strong>die</strong> Grundstücke, denen <strong>die</strong> Anlage durch <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird das unterschiedliche Nutzungsmaß der Grundstücke<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich <strong>die</strong> in<br />

vollen Quadratmetern gemessene Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden <strong>die</strong> Flächen nach Abs.2 vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem oder zwei Vollgeschossen, b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen<br />

c) 0,02 bei ausgewiesener Waldfläche (Außenbereich)<br />

Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergibt sich <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

Vollgeschosse im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung sind oberirdische Geschosse, <strong>die</strong> über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben.<br />

(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen (z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs. 1,2 und 3 ermittelte Beitrag<br />

nur zu zwei Dritteln erhoben.<br />

§ 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte .<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzet an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers. Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />

und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt <strong>die</strong> Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.07.2002 in Kraft.


<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<br />

<strong>Mahlow</strong> vom 23.06.2005<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erlässt aufgrund der §§ 5 und 35 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993<br />

(GVBI. I s. 398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBI. I s. 54), sowie der §§ 1, 2 und 10a der Neufassung<br />

des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04 2005 (GVBI. I S. 170), <strong>die</strong><br />

folgende von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung am 23.06.2005 beschlossene Satzung über <strong>die</strong> Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und<br />

Gehwegüberfahrten.<br />

§ 1 Grundsatz (1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erhebt<br />

(a) für den Aufwand für <strong>die</strong> Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Unterhaltung von<br />

Grundstückszufahrten zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sowie<br />

(b) bei Überfahrten über einen Geh- und Radweg, <strong>die</strong> aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert werden, als dem regelmäßigen<br />

Verkehrsbedürfnis entspricht, für <strong>die</strong> dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Bau und <strong>die</strong> Mehrkosten für <strong>die</strong> Unterhaltung<br />

Kostenersatz nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung.<br />

(2) Absatz 1 Lit. a) findet entsprechende Anwendung für fußläufige Grundstückszugänge.<br />

§ 2<br />

Verteilungsmaßstab, Höhe des Kostenersatzes<br />

(1) Der Kostenersatz nach § 1 Abs. 1 Lit, a) und Absatz 2 wird bei der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung von<br />

Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen auf der Basis des tatsächlichen Aufwandes und der Kostenersatz für <strong>die</strong><br />

Unterhaltung von Grundstücksfahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen nach den tatsächlichen Kosten berechnet.<br />

(2) Der Kostenersatz nach § 1 Abs. 1 Lit, b) für den Bau einer Überfahrt über den Geh- oder Radweg wird auf der Basis des tatsächlichen<br />

Mehraufwandes und der Kostenersatz für <strong>die</strong> Unterhaltung einer Überfahrt über Geh- und Radwegen nach den tatsächlichen Mehrkosten<br />

berechnet,<br />

§ 3 Kostenersatzpflichtiger (1) Kostenersatzpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des<br />

Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte kostenpflichtig.<br />

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers.<br />

Nutzer sind <strong>die</strong> in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten juristischen oder natürlichen<br />

Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht <strong>die</strong>ses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des<br />

Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über <strong>die</strong> Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15<br />

und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind, anderenfalls bleibt <strong>die</strong><br />

Kostenersatzpflicht des Grundstückeigentümers unberührt.<br />

(2) Mehrere Kostenersatzpflichtige derselben Schuld haften als Gesamtschuldner,<br />

§ 4 Entstehung, Fälligkeit (1) Der Ersatzanspruch entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt, des fußläufigen<br />

Grundstückszuganges oder der Überfahrt über den Geh- und / oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />

(2) Der Kostenersatz ist einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.<br />

§ 5<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

Benutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

I. Benutzung<br />

§ 1 Allgemeines<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, <strong>die</strong> von jeder Bürgerin und jedem Bürger im<br />

Rahmen <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung genutzt werden kann. Sie <strong>die</strong>nt gemeinnützigen Zwecken und ist kommunales Eigentum und wird durch<br />

öffentliche Mittel unterhalten. Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gliedert sich auf in <strong>die</strong> Standorte <strong>Blankenfelde</strong>, Dahlewitz und<br />

<strong>Mahlow</strong>,<br />

§ 2 Anmeldung, Benutzerausweise<br />

(1) Die Nutzung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist nur mit gültigem Benutzerausweis gestattet, der gegen Vorlage des<br />

Personalausweises oder des Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung aus gestellt wird. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr müssen <strong>die</strong> Personensorgeberechtigten ihr Einverständnis schriftlich erklären, dass sie mit der Anmeldung einverstanden sind.<br />

Der Benutzerausweis besitzt vom Tage der Ausstellung an ein Jahr Gültigkeit und ist nicht übertragbar - mit Ausnahme der Familienkarte - und<br />

bleibt Eigentum der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek,<br />

(2) <strong>Für</strong> Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist der Benutzerausweis kostenfrei. <strong>Für</strong> Schülerinnen und Studentinnen, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, jedoch im Besitz eines gültigen Schüler- oder Studentenausweises sind, sowie für Wehr<strong>die</strong>nst- und Zivil<strong>die</strong>nstleistende werden<br />

<strong>die</strong> Kosten für den Benutzerausweis durch den Entgelttarif geregelt. Bezieherinnen von Sozial- und Grundsicherungsleistungen zahlen für den<br />

Benutzerausweis ein Entgelt entsprechend des Entgelttarifs. (3) Mit der Anmeldung erkennen <strong>die</strong> Benutzerinnen bzw, ihre gesetzlichen<br />

Vertreterinnen <strong>die</strong> Regelungen der Benutzungsordnung an und geben mit ihrer Unterschrift <strong>die</strong> Zustimmung zur elektronischen Speicherung<br />

ihrer Angaben zur Person unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anschriftenänderung und/oder Namenswechsel sind der


<strong>Gemeinde</strong>bibliothek unter Vorlage des Personalausweises umgehend mitzuteilen. Juristische Personen und unselbständige Einrichtungen<br />

können <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>bibliothek durch solche Personen benutzen, <strong>die</strong> durch ihre Organe bzw. den jeweiligen Träger schriftlich bevollmächtigt<br />

worden sind. Die Benutzungsbedingungen sind schriftlich anzuerkennen.<br />

(4) Der Benutzerausweis ist bei der Ausleihe und Rückgabe von Me<strong>die</strong>neinheiten stets vorzulegen. Sein Verlust ist der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek<br />

unverzüglich anzuzeigen, damit eine Sperre veranlasst werden kann. An<br />

derenfalls haftet der Benutzer für Schäden, <strong>die</strong> durch den Missbrauch seines Benutzerausweises entstehen. Ein Ersatzausweis wird nach<br />

Prüfung der Personalien gegen Entgelt ausgestellt.<br />

(5) Entleihungen sowie Benutzung des Internets oder der Benutzer-PC sind ohne gültigen Benutzerausweis nicht möglich.<br />

§ 3 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung, Leihverkehr<br />

(1) Me<strong>die</strong>neinheiten werden bis zu einer Höchstdauer von vier Wochen entliehen. <strong>Für</strong> Videos und DVDs ist <strong>die</strong> Leihfrist auf eine Woche<br />

beschränkt. Die Leihfrist kann vor Ablauf der Rückgabefrist (telefonisch, persönlich, brieflich bzw, per E-Mail) verlängert werden, wenn keine<br />

Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung ist auf zehn Ausleihtage beschränkt.<br />

(2) Entliehene Me<strong>die</strong>neinheiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben wer den. Sie sind sorgfältig zu behandeln. <strong>Für</strong> Beschädigung und Verlust<br />

sind <strong>die</strong> Benutzerinnen schadensersatzpflichtig, auch wenn <strong>die</strong> Beschädigung durch einen Dritten verursacht bzw. der Schaden nicht vorsätzlich<br />

verursacht wurde. Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung der entliehenen Me<strong>die</strong>neinheit haben <strong>die</strong> Benutzerinnen ein Ersatzexemplar zu<br />

besorgen bzw. den Wiederbeschaffungspreis zu zahlen.<br />

(3) Jede/r Benutzerin muss sich bei der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zustand der Me<strong>die</strong>n überzeugen und auf Beschädigungen, fehlende<br />

Teile bei Spielen und Mängel sofort hinweisen, andernfalls haften sie für <strong>die</strong> bei der Rückgabe festgestellten Mängel.<br />

(4) Jede/r Benutzerin hat nach Ausleihe bzw. Rückgabe von Me<strong>die</strong>n den ,<br />

Bon auf Richtigkeit zu kontrollieren und bei auftretenden Mängeln das Bibliothekspersonal zu informieren und um Änderung zu bitten. Spätere<br />

Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.<br />

(5) Me<strong>die</strong>n, <strong>die</strong> nicht im Bestand der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek vorhanden sind, können durch den Leihverkehr nach den Bestimmungen der jeweils<br />

aktuellen „Leihverkehrsordnung für <strong>die</strong> deutschen Bibliotheken" beschafft werden.<br />

(6) Anderweitig entliehene Me<strong>die</strong>n können gegen Entgelt vorbestellt werden.<br />

(7) Benutzerinnen haben <strong>die</strong> urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, so ist z.B. das Kopieren von Software verboten.<br />

(8) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden der Benutzerinnen, <strong>die</strong> ihnen durch <strong>die</strong> Nutzung von entliehenen Me<strong>die</strong>neinheiten, insbesondere<br />

CDROM, DVD und Disketten entstanden sind.<br />

(9) Entliehene Musik- und Videokassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen. Anderenfalls wird ein Entgelt erhoben.<br />

(10) Die Benutzung der Internet- und PC-Arbeitsplätze erfolgt nach Anmeldung entsprechend der Benutzungsordnung - Anlage 1. Die Anlage 1<br />

ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung.<br />

(11) Der Präsenzbestand wird nicht verliehen und steht allen Benutzerinnen in der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek zur Verfügung.<br />

§ 4 Verhalten in Bibliotheksräumen<br />

(1) Taschen, Mappen u.a. dürfen nicht in <strong>die</strong> Ausleihräume mitgenommen werden und sind in den zur Verfügung stehenden Schließfächern<br />

unterzubringen. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Jeder hat sich in den Räumen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek so zu verhalten, dass<br />

andere nicht gestört oder behindert werden. Eltern haben auf ihre Kinder zu achten und haften für sie. Im übrigen ist den Weisungen des<br />

Bibliothekspersonals Folge zu leisten, welches das Hausrecht ausübt. (2) Benutzerinnen, <strong>die</strong> wiederholt oder in grober Weise gegen <strong>die</strong><br />

Bestimmungen <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek durch <strong>die</strong><br />

Leitung der Einrichtung ausgeschlossen werden. In <strong>die</strong>sen Fällen erfolgt eine Einziehung oder zeitweise Sperrung des Benutzerausweises ohne<br />

Kostenersatz.<br />

(3) <strong>Für</strong> verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen wird keine Haftung übernommen.<br />

(4) Tiere dürfen nicht in <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> mitgenommen werden, ausgenommen sind Blindenhunde.<br />

(5) Die Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gemacht. II. Entgelte<br />

§ 5 Entgeltpflicht und Entgelttarif<br />

(1) <strong>Für</strong> <strong>die</strong> Ausstellung oder Verlängerung des Benutzerausweises, für Überschreitung der Leihfrist, Beschädigung oder Verlust von Me<strong>die</strong>n,<br />

sowie für besondere Leistungen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek werden Entgelte nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung erhoben. Der anliegende<br />

Entgelttarif ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Benutzungsordnung.<br />

(2) Versäumnisentgelte wegen Leihfristüberschreitung sind auch dann zu entrichten, wenn keine schriftliche Erinnerung oder Mahnung<br />

zugegangen ist.<br />

§ 6 Entgeltschuldner/innen/ Fälligkeit der Entgelte (1) Entgeltschuldner/innen sind <strong>die</strong> Benutzerinnen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<br />

<strong>Mahlow</strong>, bei Minderjährigen <strong>die</strong> Personensorgeberechtigten. Die Fälligkeit der Entgelte richtet sich nach dem entgeltpflichtigen Tatbestand laut<br />

Entgelttarif. Nach erfolgloser Mahnung durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> können <strong>die</strong> Me<strong>die</strong>n auf dem Rechtsweg eingezogen werden.<br />

Neben den fälligen Versäumnisentgelten sind <strong>die</strong> Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einzelnen Entgelte sind nach ihrer Entstehung sofort zur<br />

Zahlung fällig.<br />

§ 7 Erlass von Versäumnisentgelten<br />

(1) Soweit <strong>die</strong> Leihfrist nicht schuldhaft überschritten wurde, können <strong>die</strong> Versäumnisentgelte durch <strong>die</strong> Leitung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek ganz<br />

oder teilweise erlassen werden. Das mangelnde Verschulden ist glaubhaft nachzuweisen.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Benutzungsordnung tritt zum 15.08.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten <strong>die</strong> Benutzungsordnungen der Öffentlichen Bibliotheken<br />

Dahlewitz, <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong> außer Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 27.06.2005<br />

gez. Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

Anlage 1 zur Benutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

Benutzungsordnung für Internet<br />

Allgemeines


Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ermöglicht ihren Benutzerinnen den Zugang zum Internet. Die Nutzung des Internets unterliegt<br />

der Benutzungsordnung der Bibliothek. Die <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong> ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeiten,<br />

Funktionsfähigkeit, Virenfreiheit, Qualität etc. des Internets bzw. abgerufener Dateien verantwortlich.<br />

Bedingungen<br />

Voraussetzung für <strong>die</strong> Nutzung des Internets ist ein gültiger Benutzerausweis der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>. Die Anerkennung<br />

der Verpflichtungserklärung für <strong>die</strong> Internetzugänge der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek wird mit der Unterschrift der Benutzerinnen bzw. bei<br />

Benutzerinnen unter 18 Jahren durch <strong>die</strong> Unterschrift des Erziehungsberechtigten erfolgen. Zu Beginn jeder Internetnutzung ist der<br />

Benutzerausweis dem Bibliothekspersonal vorzuzeigen und dort zu hinterlegen. Der Arbeitsplatz wird dem Nutzer durch das Personal<br />

zugewiesen und eine Nutzung durch einen anderen Nutzer ist dann nicht möglich.<br />

. Ausschluss von der Benutzung<br />

Personen, <strong>die</strong> Informationen oder Adressen gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts aufrufen bzw. speichern,<br />

werden von der Nutzung unverzüglich ausgeschlossen.<br />

Weitere Bedingungen<br />

Das Kopieren von kostenlos verfügbaren Dokumenten und Dateien auf mitgebrachte Datenträger ist nicht gestattet.<br />

Abgespeichert werden darf nur auf Disketten der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, <strong>die</strong> in der Bibliothek erhältlich sind und <strong>die</strong> am<br />

Kauftag für <strong>die</strong> einmalige Nutzung auf dem Rechner innerhalb der Bibliothek vorgesehen sind. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten,<br />

Bildern, Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten.<br />

Mitgebrachte oder aus dem Internet heruntergeladene Software darf auf dem Rechner der Bibliothek weder installiert noch ausgeführt werden.<br />

Bei der Nutzung von öffentlichen Diskussionsforen, elektronischen Schwarzen Brettern oder Newsgroups sind <strong>die</strong> Prinzipien des<br />

partnerschaftlichen Umgangs miteinander zu beachten.<br />

Es ist untersagt Nachrichten und Beiträge zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig oder beleidigend ist oder kommerzielle Werbung darstellt.<br />

Die Bibliotheksmitarbeiter können, das Aufrufen, Abspeichern und Ausdrucken bestimmter Bereiche untersagen.<br />

Beiträge für Schwarze Bretter, Newgroups oder Diskussionsforen müssen sich am Inhalt und Spektrum des jeweiligen Forums orientieren. Bei<br />

Missachtung <strong>die</strong>ser Verhaltensregeln sind <strong>die</strong> Bibliotheksmitarbeiter berechtigt, den Schreibzugriff auf öffentliche Foren einzuschränken.<br />

Der Ein- und Verkauf von jeglicher Ware sowie <strong>die</strong> Beantwortung von Anzeigen und <strong>die</strong> Insnetzstellung eigener Anzeigen o.a. obliegt der<br />

Verantwortung des Benutzers und erfolgt nicht im Namen oder im Auftrag der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />

Entgelttarif <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Leistungen der <strong>Gemeinde</strong>bibliothek <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> werden von Benutzerinnen Entgelte nach Maßgabe<br />

der folgenden Aufstellung erhoben:<br />

Leistung Entgelt<br />

1. Benutzerausweis - 365 Tage (auch juristische Personen) fällig bei Ausstellung 12,00 Euro<br />

2. Familienkarte - 365 Tage (gemeinsamer Wohnsitz) fällig bei Ausstellung 20,00 Euro<br />

3. Benutzerausweis - 365 Tage Schüler, Studenten, Grundwehr- und Zivil<strong>die</strong>nstleistende (ab dem 18. Bis einschl. 27. Lebensjahr) fällig bei<br />

Ausstellung 5,00 Euro<br />

4. Benutzerausweis - 365 Tage für Bezieher von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, Sozialgesetzbuch II bzw.<br />

Bundessozialhilfegesetz 5,00 Euro<br />

5. Benutzungsentgelt- 1 Tag fällig bei Ausstellung 1,00 Euro<br />

6. Ersatz des Benutzerausweises fällig bei Aushändigung 5,00 Euro<br />

7. Verlust oder Beschädigung von Me<strong>die</strong>n aktueller (Beschaffung durch den Benutzer) Wiederbeschaffungswert<br />

8. Einarbeitung des Ersatzexemplares bei Beschädigung bzw. Verlust fällig bei Feststellung 2,50 Euro<br />

9. Reparatur beschädigter Me<strong>die</strong>n (defekte Video-, DVD- oder CD-ROM-Hüllen, ausgerissene Seiten usw.) fällig bei Feststellung 1,50 Euro<br />

10. Rückspulen von Videos fällig bei Feststellung 0,50 Euro<br />

11. Vorbestellung ausgeliehener Me<strong>die</strong>n fällig bei Ausleihe des Mediums 0,50 Euro<br />

12. Bestellung im auswärtigen Leihverkehr fällig beim Auslösen der Bestellung 2,50 Euro zzgl. Porto<br />

13. Bestellung im Kreisleihverkehr fällig bei Ausleihe des Mediums 0,50 Euro zzgl. Porto<br />

14. Entgelt für Fotokopien -je Kopie A4 0,10 Euro ab der 51. Kopie 0,08 Euro fällig bei Erhalt<br />

15. Versäumnisentgelt bei Überschreitung der Leihfrist - pro Me<strong>die</strong>neinheit fällig sofort 0,30 Euro<br />

16. Ausdrucke vom PC -je Seite 0,10 Euro fällig bei Erhalt<br />

17. Kauf von Disketten 0,50 Euro<br />

18. Kauf von ausgesonderten Me<strong>die</strong>n 1,00 Euro


Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände<br />

Bekanntmachungen WAZ<br />

Bekanntmachungen<br />

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> hat auf ihrer Sitzung am 21.06.2005 folgenden<br />

Beschluss gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: 06/06/05-nö:<br />

Vergabe der Bauleistung für das Vorhaben Schmutzwassertechnische Erschließung/ Auswechselung der trinkwassertechnischen Anlage TO:<br />

Bereich Gartenstraße; <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> / OT <strong>Mahlow</strong><br />

gez. Hein<br />

Verbandsvorsteher<br />

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg<br />

Öffentliche Bekanntmachung eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemarkung Jühnsdorf<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

Die VNG -Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft, Braunstraße 7 in 04347 Leipzig, hat mit Datum vom 31. März 2005 einen Antrag auf<br />

Bescheinigung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung einer bereits<br />

bestehenden Fremdstromschutzanlage (FSA 80.00/04) nebst Einrichtungen und Zubehör bzw. Neben- und Sonderanlagen für Grundstücke in<br />

der Gemarkung Jühnsdorf in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gestellt. Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen 96-1320-436<br />

geführt.<br />

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBL. I S. 2192)<br />

in der zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.<br />

Dezember 1994 (BGBL I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Er kann einschließlich der Karten innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der<br />

Veröffentlichung im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg, Außenstelle Kleinmachnow (Haus 5), Stahnsdorfer Damm<br />

77 in 14532 Kleinmachnow, nach schriftlicher oder telefonischer Anmeldung unter (033203) 36 - 720 bzw. - 823 während der Dienstzeiten<br />

bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung auch außerhalb der üblichen Bürozeiten eingesehen werden. Das LBGR wird <strong>die</strong> Leitungs- und<br />

Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9 Absatz 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Absätze 4 und 5<br />

SachenR-DV erteilen.<br />

Erläuterung zu den rechtlichen Zusammenhängen:<br />

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 auf dem<br />

Gebiet der ehemaligen DDR genutzten Energieanlagen entstanden. Diese durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert daher nur den<br />

Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Nutzung des Grundstücks über das am 3. Oktober 1990<br />

gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem<br />

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geklärt werden. Weil <strong>die</strong> Dienstbarkeit<br />

bereits durch Gesetz entstanden ist, ist ein Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks bzw. mit der Energieanlage selbst nicht<br />

erforderlich.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung/Hinweise zum Einlegen von Widersprüchen:<br />

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter usw.) unter Beifügung des Nachweises der<br />

Berechtigung innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache<br />

begründeter Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass <strong>die</strong> Leitung nicht vor dem 3. Oktober 1990 gebaut wurde bzw. vor dem 25.<br />

Dezember 1993 außer Betrieb gewesen ist, oder dass <strong>die</strong> von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist.<br />

Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung oder in anderer Weise, als<br />

von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist. Es wird eindringlich darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem<br />

Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.<br />

Kleinmachnow, 10. Juni 2005<br />

Im Auftrag<br />

gez. Vogel<br />

Landkreis Teltow-Fläming


Geänderte Öffnungszeiten des Straßenverkehrsamtes<br />

Die Kfz-Zulassungsstelle und <strong>die</strong> Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Teltow-Fläming in Jüterbog wird aus<br />

personellen Gründen bis 29. Juli 2005 geschlossen.<br />

Als Ausgleich wird <strong>die</strong> Außenstelle Jüterbog jeweils Mittwoch,<br />

den 20. Juli 2005 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />

den 27. Juli 2005 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet sein.<br />

Ansonsten ist <strong>die</strong> Hauptstelle der Kfz-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle des Landkreises Teltow-Fläming, Sitz Zossen<br />

Montag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

Dienstag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

geöffnet.<br />

<strong>Für</strong> Nachfragen stehen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes unter Tel. (03377) 305811 jederzeit zur Verfügung.<br />

Pressemitteilung des Schulverwaltungs- und Kulturamtes des Landkreises Teltow-Fläming:<br />

Hinweise zur Schülerbeförderung ab dem Schuljahr 2005/2006<br />

Die Schülerfahrausweise für das Schuljahr 2005/2006 für <strong>die</strong> Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in den Schulen nur ausgehändigt,<br />

wenn ein Zahlungseingang der Elternbeteiligung bzw., des Eigenanteils bis zum 31.07.2005 entsprechend den erlassenen Bescheiden erfolgte,<br />

Eltern müssen jetzt neue Festlegungen beachten, <strong>die</strong> mit der Einführung der Elternbeteiligung bzw. des Eigenanteils an der Schülerbeförderung<br />

getroffen wurden, Nur so kann eine reibungslose Schülerbeförderung zum Beginn des neuen Schuljahres gewährleistet werden.<br />

Weitere Informationen zur Schülerbeförderung finden Sie auf http://www.teltow-flaeming.de (Suchwort: Schülerbeförderung),<br />

Gute Hilfe im Alltag: Bürgerinformationsbroschüre für den Landkreis Teltow-Fläming<br />

Die erste Bürgerinformationsbroschüre nach der <strong>Gemeinde</strong>strukturreform ist eine gute Hilfe im Alltag, wenn es um kommunale Dinge geht,<br />

Die 80 Seiten starke Broschüre gibt einen umfassenden Überblick über <strong>die</strong> nach der Neugliederung der Verwaltungsstrukturen zuständigen<br />

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Teltow-Fläming und den 14 Verwaltungseinheiten des Landkreises. In den<br />

Kapiteln „Wirtschaftsregion Teltow-Fläming", „Gesundheits- und Sportregion Land Brandenburg", „Aus- und Weiterbildung" und<br />

„Brandenburger Spezialitäten" wird über viel Wissenswertes aus dem Landkreis berichtet. So wird ein Ausblick gegeben auf <strong>die</strong><br />

Europameisterschaften im Speedskating in der Skate-Arena Jüterbog, es wird unter anderem berichtet über Vorhaben der Städte Ludwigsfelde,<br />

Zossen und Trebbin, über Naturdenkmale in Teltow-Fläming, <strong>die</strong> Straußenfarm in Merzdorf, über das Fläming-Frühlingsfest 2005 mit Ausblick<br />

auf das nächste im April 2006...<br />

Die Bürgerinformationsbroschüre Teltow-Fläming ist mit einer Auflage von 30 000 Exemplaren erschienen und wurde vom DAKAPO<br />

Pressebüro in enger Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Kreisverwaltung Teltow-Fläming herausgegeben. Die Broschüre ist kostenlos<br />

erhältlich in den Gebäuden des Landratsamtes in Luckenwalde, in den Amts- und Stadtverwaltungen und <strong>Gemeinde</strong>büros und unter anderem in<br />

den Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, am Flugplatz Schönhagen, in der Musik- und Kunstschule Regenbogen e.V. in <strong>Blankenfelde</strong>,<br />

Gegen <strong>die</strong> Einsendung von Briefmarken (1,44 EUR) kann sie auch über das DAKAPO Pressebüro, Gubener Straße 47, 10243 Berlin, bezogen<br />

werden.


Neuer Grundstücksmarktbericht 2004<br />

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Teltow-Fläming hat den neuen Grundstücksmarktbericht 2004 fertig gestellt. Der<br />

Grundstücksmarktbericht zeigt den Grundstücksverkehr und <strong>die</strong> Grundstückspreisentwicklung im Jahr 2004 und der vergangenen Jahre auf.<br />

Schwerpunkte <strong>die</strong>ses Berichtes sind Analysen der Mengen-, Geld- und Flächenumsätze, <strong>die</strong> Betrachtung verschiedener Teilmärkte sowie<br />

Vergleiche zwischen einzelnen Orten und Regionen des Landkreises. Der Grundstücksmarktbericht gibt zusätzlich eine Übersicht über das<br />

Mietniveau im Landkreis und enthält eine Übersicht über landwirtschaftliche Bodenrichtwerte und Pachtpreise.<br />

Es besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, den Grundstücksmarktbericht bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Teltow-Fläming für 22,50 EUR zu<br />

erwerben. Sitz des Gutachterausschusses ist beim Kataster- und Vermessungsamt Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde,<br />

Tel.: (03371) 608-4205.<br />

Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

Informationen des Hauptamtes<br />

Bürgermeistersprechstunde<br />

Im Monat Juli finden keine Bürgermeistersprechstunden statt.<br />

Die erste Sprechstunde nach der Sommerpause findet am Donnerstag, dem 11. August 2005, im Vereinshaus <strong>Mahlow</strong>, Heinrich-Heine-Str. 3-5<br />

statt. In dringenden Fällen ist eine Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte an das Sekretariat des Bürgermeister<br />

(Telefonnummer: 0 33 79/333 116)!<br />

Hauptamt<br />

Information des Einwohnermeldeamtes<br />

Gem. § 33 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes darf <strong>die</strong> Meldebehörde Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen,<br />

Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen<br />

Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum<br />

Zwecke der Wahlwerbung Auskunft erteilen.<br />

Dabei dürfen folgende Angaben von Wahlberechtigten übermittelt werden: Familienname Vorname Doktorgrad gegenwärtige Anschriften.<br />

Jeder Einwohner hat gegen <strong>die</strong>se Auskunftserteilung ein Widerspruchsrecht, das er nicht zu begründen braucht. Ein erhobener Widerspruch gilt<br />

unbefristet bis zum Widerruf.<br />

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, Karl-Marx-Straße 4,<br />

15827 <strong>Blankenfelde</strong> eingelegt werden.<br />

Aktionstag für Ausbildung 2005<br />

Liebe Schülerinnen und Schüler,<br />

Liebe Eltern,<br />

Liebe Bürgerinnen und Bürger<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> veranstaltet am Freitag, dem 19. August in der Zeit von 10:00 - 14:00 Uhr im Vereinsheim in <strong>Mahlow</strong> in<br />

der Heinrich-Heine-Straße 3-5 in 15831 <strong>Mahlow</strong> ihren zweiten Aktionstag für Ausbildung.<br />

Dazu laden wir euch und eure Eltern und alle weiteren Interessierten recht herzlich ein.<br />

Mit <strong>die</strong>sem Aktionstag soll euch als zukünftigen Schulabgängern <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben werden, sich über <strong>die</strong> verschiedensten Berufe und<br />

Stu<strong>die</strong>ngänge zu informieren um euch eure Entscheidungen für euren zukünftigen beruflichen Werdegang zu erleichtern.<br />

Diverse Ausbildungsbetriebe und Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, wie z. B. das Arbeitsamt, <strong>die</strong> Industrie- und Handelskammer<br />

sowie <strong>die</strong> Handwerkskammer werden Rede und Antwort zu Fragen der beruflichen Ausbildung stehen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> wird sich selbst auch daran beteiligen und den Ausbildungsberuf der/des<br />

Verwaltungsfachangestellte/n präsentieren.<br />

Wir hoffen auf eure rege Teilnahme.<br />

An besonders eifrige Teilnehmer werden im Rahmen eines Ausbildungsquiz Praktikantenplätze in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> verlost.<br />

Solltet ihr im Vorfeld der Veranstaltung bereits Fragen haben, könnt ihr euch gern an <strong>die</strong> Verwaltung, an Frau Romberg (Tel. 03379/333-178),<br />

wenden.<br />

Hauptamt<br />

Informationen Bauamt


Pflege der Rasenflächen bei Straßenneubau in Dahlewitz<br />

Die Pflege der Rasenflächen in den neu ausgebauten Straßen erfolgt innerhalb der 3 Jahre nach Ansaat durch <strong>die</strong> Gartenbaufirma.<br />

Diese Flächen sind in <strong>die</strong>ser Zeit nicht durch <strong>die</strong> Anlieger zu pflegen. Dies betrifft folgende Straßen:<br />

- Ahornstraße (östl. Teil), An der Feldstraße, Gartenstraße,<br />

An der Gartenstraße bis September 2007 - Feldstraße (ab Ahornstraße nördl. Teil) bis Mai 2008<br />

Einladung zur Anliegerversammlung <strong>Mahlow</strong>er Straße, OT <strong>Mahlow</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> beabsichtigt <strong>die</strong>ses Jahr im Qrtsteil <strong>Mahlow</strong> <strong>die</strong> Geh- und Radwege in der <strong>Mahlow</strong>er Straße auszubauen,<br />

geplanter Baubeginn ist der 27.07.2005.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang findet eine Anliegerversammlung statt:<br />

am Dienstag, dem 19. Juli 2005 um 19 Uhr im Klubraum des Vereinshauses <strong>Mahlow</strong>, Heinrich-Heine-Straße 3-5<br />

Bei <strong>die</strong>ser Anliegerversammlung werden <strong>die</strong> Bürger über <strong>die</strong> Durchführung der Baumaßnahme und den Bauablauf informiert.<br />

Hier besteht für alle Anwohner und Grundstückseigentümer, <strong>die</strong> Möglichkeit ihre Fragen zu stellen und Probleme vorzubringen. Zur<br />

Beantwortung der Fragen stehen Vertreter des Bauamtes, des Ingenieurbüros und der Baufirma zur Verfügung. Alle Anwohner und<br />

Grundstückseigentümer sind recht herzlich eingeladen.<br />

Bauamt<br />

Beitragserhebung in <strong>Mahlow</strong><br />

Das Bauamt gibt bekannt, dass ab der 31. KW. 2005 <strong>die</strong> Beitragserhebung in <strong>Mahlow</strong> für den:<br />

- Gehweg in der Berliner Straße (im Abschnitt: Herbert-Tschäpe-Straße bis Trebbiner Straße, KAG)<br />

- Geh-Rad-Weg in der Berliner Straße (im Abschnitt: <strong>Mahlow</strong>er Straße bis Herbert-Tschäpe-Straße, KAG)<br />

sowie <strong>die</strong> Beitragserhebung in Dahlewitz ab der 35. KW. 2005 für den: - Straßenbau in der Feldstraße, (BauGB)<br />

- Straßenbau in der Ahornstraße, (BauGB) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> erfolgen wird.<br />

Bauamt<br />

ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN<br />

WAS ? WANN ? WO ?<br />

Öffnungszeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>" im <strong>Gemeinde</strong>teil <strong>Blankenfelde</strong>, Karl-Marx-Straße 4<br />

Telefon: 03379/333-0 Telefax: 03379/333-200 Internetadresse: www.blankenfelde-mahlow.de E-Mail: verwaltung®blankenfelde-mahlow.de<br />

Dienstag 9.00-12,00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr Donnerstag 9,00-12.00 Uhr und 13.00-19.00 Uhr<br />

Freitag 9.00-11.00 Uhr<br />

Die nächsten <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzungen:<br />

Datum Uhrzeit Ort<br />

25.08.2005 19.00 Uhr Vereinshaus <strong>Mahlow</strong>, H.-Heine-Str. 3-5<br />

Die nächsten Ausschusssitzungen Hauptausschuss<br />

18.08.2005 19.00 Uhr <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Karl-Marx-Straße 4, GT <strong>Blankenfelde</strong> Ausschuss für Kultur, und Sport<br />

29.08.2005 19.30 Uhr „Alte Aula", Zossener Damm 2, GT <strong>Blankenfelde</strong><br />

Ausschuss für Jugend, Bildung und Soziales 09.08.2005 19,30 Uhr Ort noch nicht bekannt (Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge in den<br />

Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) Finanzausschuss<br />

10.08.2005 18.30 Uhr <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Karl-Marx-Straße 4 GT <strong>Blankenfelde</strong> Wirtschaftsausschuss<br />

17.08.2005 19.00 Uhr Ort noch nicht bekannt<br />

(Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge in den Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) Bau- und Territorialausschuss<br />

11.08.2005 19,00 Uhr Ort noch nicht bekannt<br />

(Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge in den Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) 08.09.2005 19,00 Uhr Ort noch nicht bekannt<br />

(Bitte achten Sie auf <strong>die</strong> Aushänge In den Schaukästen der <strong>Gemeinde</strong>) Die nächsten Sitzungen der Ortsbelräte<br />

Ortsteil Groß Kienitz<br />

08.08.2005 18,00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 14 OT Groß Kienitz Ortsteil <strong>Mahlow</strong><br />

16.08.2005 19.00 Uhr Vereinshaus <strong>Mahlow</strong>, H.-Heine-Str, 3-5, OT <strong>Mahlow</strong> Ortsteil Jühnsdorf<br />

30.08.2005 19.00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 8 OT Jühnsdorf Ortsteil Dahlewitz<br />

08.08.2005 19.30 Uhr Bürgerhaus Dahlewitz<br />

Am Bahnhofsschlag 1, OT Dahlewitz Veränderungen über Zeit und Ort der <strong>Gemeinde</strong>vertreter- und Ausschusssitzungen werden in den<br />

Aushängen der <strong>Gemeinde</strong> bekannt gegeben, Arbeitsgruppe <strong>Blankenfelde</strong><br />

Die nächste Beratung und Bürgersprechstunde findet am Donnerstag, dem 18.8.2005, von 17-19 Uhr in der Alten Aula statt. Schiedsstellen<br />

Ab sofort finden alle Sprechstunden der Schiedsstellen im Verwaltungsgebäude der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong> - <strong>Mahlow</strong>, Karl - Marx- Straße 4 in<br />

15827 <strong>Blankenfelde</strong> statt.<br />

Die Schiedsstelle 1 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist zuständig für - GT <strong>Blankenfelde</strong><br />

- OT Dahlewitz<br />

- OT Groß Kienitz OT Jühnsdorf<br />

Die Schiedsstelle 1 ist telefonisch zu erreichen unter den Telefonnummern: 0 33 708 / 93 00 03 oder 0 33 79 / 37 28 26.<br />

Sprechstunde: Donnerstag 21.07.2005 16.00-18.00 Uhr Donnerstag 04.08.2005 16.00-18.00 Uhr Donnerstag 11.08.2005 16.00 - 18.00 Uhr<br />

Die Schiedsstelle 2 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> ist zuständig für - OT <strong>Mahlow</strong><br />

Die Schiedsstelle 2 ist telefonisch zu erreichen unter der Telefonnummer: 0 33 79 / 37 57 30.<br />

Sprechstunde: Donnerstag 28.07.2005 15.00 bis 17.00 Uhr Umfassende Informationen zum Schiedsamt finden Sie auch im<br />

Internet unter http://www.schiedsamt.de.


Polizejposten <strong>Blankenfelde</strong><br />

Berliner Damm 3-4, GT <strong>Blankenfelde</strong>, Telefon: 03379/372742 Sprechzeiten: jeden Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr<br />

jeden Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr Polizeiwache Zossen.<br />

Schulstraße 2, 15806 Zossen, Telefon: 03377/3100<br />

Beratung In Rentenangelegenheiten Versicherten Älteste für <strong>die</strong> LVA<br />

Frau Theresia Racholdt Telefon: 033708/2 11 69<br />

Versicherten Ältester für <strong>die</strong> BFA Herr Dr. Karl-Heinz Schniebs Telefon: 033708/2 10 05 Ärztlicher Bereitschafts<strong>die</strong>nst Den ärztlichen<br />

Bereitschafts<strong>die</strong>nst für dringende Hausbesuche im Krankheitsfall erreichen Sie über: 0180/5582223440 oder über den Notruf 112<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen !<br />

(Aufbereitet für das Internet von R. Eglin http://www.15831<strong>Mahlow</strong>.de)<br />

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