mechanisch – digital – fiskal - bei Taxi 60160
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service für Profis<br />
steuertipps für <strong>Taxi</strong>unternehmen:<br />
Gewinne aus Preisausschreiben unterliegen seit mehreren<br />
Jahren keiner Schenkungssteuer mehr und auch Einkommensteuer<br />
fällt regelmäßig nicht an.<br />
Nunmehr hält der Fiskus für derartige Gewinnspiele aber<br />
wieder die Hand auf: Nach einer Novellierung des Glückspielgesetzes<br />
unterliegen Glückspiele im Rahmen von<br />
Preisausschreiben einer Glückspielabgabe von 5 % der in<br />
Aussicht gestellten Gewinne (z.B. der verlosten Waren).<br />
Wann gilt: Gewinnspiel = Preisausschreiben<br />
Das Gewinnspiel muss ein Glückspiel im Sinne des Glückspielgesetzes<br />
sein, das heißt, dass es sich um ein Spiel handeln<br />
muss, <strong>bei</strong> dem die Entscheidung über das Spielergebnis<br />
ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.<br />
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt <strong>bei</strong> „mehrstufigen<br />
Spielen“ bereits dann ein überwiegend vom Zufall abhängiges<br />
Spiel vor, wenn auch nur eine Stufe des Spiels ausschließlich<br />
vom Zufall abhängig ist (z.B. Teilnahme über<br />
Postkarten mit Beantwortung einer sehr einfachen Gewinnfrage).<br />
Weiteres Kriterium eines Preisausschreibens ist, dass die<br />
18<br />
von Mag. Christian Oberkleiner MAS,<br />
christian.oberkleiner@tpa-horwath.com<br />
neue steuer auf<br />
Preisausschreiben<br />
die Glückspielgesetz-novelle 2008 brachte mit 1. Jänner 2011 eine neue<br />
5%ige steuer auf alle Preisausschreiben.<br />
Berater sein heißt Partner sein:<br />
hohe fachliche Qualifikation <strong>–</strong> langjährige Erfahrung <strong>–</strong> persönliche<br />
kundenbetreuung vor Ort <strong>–</strong><br />
umfassendes service <strong>–</strong> Verlässlichkeit <strong>–</strong> kreativität <strong>–</strong> rasche kompetente Lösungen<br />
TPA Horwath zählt zu den führenden Steuerberatungs - und Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Österreich sowie in Zentralund<br />
Osteuropa. TPA Horwath informiert in dieser Kolumne über interessante Steuertipps für <strong>Taxi</strong>unternehmen.<br />
TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH,<br />
1020 Wien, Praterstraße 62-64, E-Mail: wien@tpa-horwath.com, Tel.: +43 1 588 35-0, Fax: DW 500, www.tpa-horwath.com<br />
Hallo <strong>Taxi</strong> 2|11<br />
Teilnehmer keine vermögenswerte Leistung, das heißt<br />
keinen „Einsatz“ erbringen.<br />
Abgabenschuldner sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers,<br />
der Veranstalter der Ausspielung sowie der<br />
Vermittler, welcher die Abgabe selbst zu berechnen und an<br />
das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel<br />
zu entrichten hat. Die Anzeige hat grundsätzlich elektronisch<br />
zu erfolgen.<br />
höhere steuer für Glückspiele mit Einsatz<br />
Glückspiele, <strong>bei</strong> denen hingegen ein Einsatz geleistet wird<br />
(z.B. durch den Kauf von Losen oder die Teilnahme über<br />
kostenpflichtige Mehrwertnummern) unterliegen einer<br />
höheren Abgabe, wo<strong>bei</strong> seit 1.1.2011 (teilweise) neue<br />
Steuersätze zwischen 5 % und 16 % anwendbar sind. Sonderregelungen<br />
gelten insbesondere für Internet-Gewinnspiele,<br />
Glückspielautomaten, Video-Lotterie-Terminals u.ä.<br />
tPA-horwath-tiPP: Bei der Veranstaltung von Glückspielen<br />
sind regelmäßig eine Vielzahl von Rechtsmaterien betroffen<br />
(Steuerrecht, Glückspielmonopol, landesgesetzliche Vorschriften<br />
etc.), kontaktieren Sie daher vor einer Durchführung<br />
eines Gewinnspieles ihren TPA Horwath-Berater.