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mechanisch – digital – fiskal - bei Taxi 60160

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service für Profis<br />

steuertipps für <strong>Taxi</strong>unternehmen:<br />

Gewinne aus Preisausschreiben unterliegen seit mehreren<br />

Jahren keiner Schenkungssteuer mehr und auch Einkommensteuer<br />

fällt regelmäßig nicht an.<br />

Nunmehr hält der Fiskus für derartige Gewinnspiele aber<br />

wieder die Hand auf: Nach einer Novellierung des Glückspielgesetzes<br />

unterliegen Glückspiele im Rahmen von<br />

Preisausschreiben einer Glückspielabgabe von 5 % der in<br />

Aussicht gestellten Gewinne (z.B. der verlosten Waren).<br />

Wann gilt: Gewinnspiel = Preisausschreiben<br />

Das Gewinnspiel muss ein Glückspiel im Sinne des Glückspielgesetzes<br />

sein, das heißt, dass es sich um ein Spiel handeln<br />

muss, <strong>bei</strong> dem die Entscheidung über das Spielergebnis<br />

ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.<br />

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt <strong>bei</strong> „mehrstufigen<br />

Spielen“ bereits dann ein überwiegend vom Zufall abhängiges<br />

Spiel vor, wenn auch nur eine Stufe des Spiels ausschließlich<br />

vom Zufall abhängig ist (z.B. Teilnahme über<br />

Postkarten mit Beantwortung einer sehr einfachen Gewinnfrage).<br />

Weiteres Kriterium eines Preisausschreibens ist, dass die<br />

18<br />

von Mag. Christian Oberkleiner MAS,<br />

christian.oberkleiner@tpa-horwath.com<br />

neue steuer auf<br />

Preisausschreiben<br />

die Glückspielgesetz-novelle 2008 brachte mit 1. Jänner 2011 eine neue<br />

5%ige steuer auf alle Preisausschreiben.<br />

Berater sein heißt Partner sein:<br />

hohe fachliche Qualifikation <strong>–</strong> langjährige Erfahrung <strong>–</strong> persönliche<br />

kundenbetreuung vor Ort <strong>–</strong><br />

umfassendes service <strong>–</strong> Verlässlichkeit <strong>–</strong> kreativität <strong>–</strong> rasche kompetente Lösungen<br />

TPA Horwath zählt zu den führenden Steuerberatungs - und Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Österreich sowie in Zentralund<br />

Osteuropa. TPA Horwath informiert in dieser Kolumne über interessante Steuertipps für <strong>Taxi</strong>unternehmen.<br />

TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH,<br />

1020 Wien, Praterstraße 62-64, E-Mail: wien@tpa-horwath.com, Tel.: +43 1 588 35-0, Fax: DW 500, www.tpa-horwath.com<br />

Hallo <strong>Taxi</strong> 2|11<br />

Teilnehmer keine vermögenswerte Leistung, das heißt<br />

keinen „Einsatz“ erbringen.<br />

Abgabenschuldner sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers,<br />

der Veranstalter der Ausspielung sowie der<br />

Vermittler, welcher die Abgabe selbst zu berechnen und an<br />

das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel<br />

zu entrichten hat. Die Anzeige hat grundsätzlich elektronisch<br />

zu erfolgen.<br />

höhere steuer für Glückspiele mit Einsatz<br />

Glückspiele, <strong>bei</strong> denen hingegen ein Einsatz geleistet wird<br />

(z.B. durch den Kauf von Losen oder die Teilnahme über<br />

kostenpflichtige Mehrwertnummern) unterliegen einer<br />

höheren Abgabe, wo<strong>bei</strong> seit 1.1.2011 (teilweise) neue<br />

Steuersätze zwischen 5 % und 16 % anwendbar sind. Sonderregelungen<br />

gelten insbesondere für Internet-Gewinnspiele,<br />

Glückspielautomaten, Video-Lotterie-Terminals u.ä.<br />

tPA-horwath-tiPP: Bei der Veranstaltung von Glückspielen<br />

sind regelmäßig eine Vielzahl von Rechtsmaterien betroffen<br />

(Steuerrecht, Glückspielmonopol, landesgesetzliche Vorschriften<br />

etc.), kontaktieren Sie daher vor einer Durchführung<br />

eines Gewinnspieles ihren TPA Horwath-Berater.

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