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mechanisch – digital – fiskal - bei Taxi 60160

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Juristisches:<br />

straßenbahn und <strong>Taxi</strong><br />

16<br />

von Rechtsanwalt Dr. Christian Preschitz<br />

u<br />

m einen Unfall zwischen<br />

einer Straßenbahn<br />

und einem <strong>Taxi</strong><br />

geht es in unserem<br />

heutigen Fall.<br />

Die Straßenbahn<br />

fährt <strong>bei</strong> Grünlicht der Ampel in die<br />

Kreuzung ein. Sie muss jedoch stehen<br />

bleiben, da rechts neben den Gleisen<br />

in der Kreuzung parallel zu den<br />

Schienen und mit der Front gegen die<br />

Fahrtrichtung der Straßenbahn ein<br />

LKW für Gleisschleifar<strong>bei</strong>ten steht und<br />

dessen rechter Außenspiegel in den<br />

Fahrraum der Straßenbahn ragt.<br />

Nachdem der Spiegel am LKW eingeklappt<br />

worden ist, setzt sich die<br />

Straßenbahn wieder in Bewegung,<br />

wo<strong>bei</strong> der Fahrer läutet und auf eine<br />

Geschwindigkeit von 4,7 km/h beschleunigt.<br />

Zwischenzeitig hat sich der Lenker<br />

eines <strong>Taxi</strong>s der Kreuzung genähert und<br />

bleibt wegen Rotlichts der Ampel vor<br />

der Haltelinie stehen. Obwohl die<br />

32 Meter lange Straßenbahn-Zugsgarnitur<br />

in ihrer Stillstandposition durch<br />

den LKW, welcher die Gleisschleifar<strong>bei</strong>ten<br />

durchführt, nur teilweise verdeckt<br />

wird und der rückwärtige Teil<br />

des Straßenbahnzugs in einem Ausmaß<br />

von etwa 26 Meter sichtbar ist,<br />

bemerkt der <strong>Taxi</strong>lenker die Straßenbahn<br />

weder im Stillstand noch als sie<br />

sich wieder in Bewegung setzt.<br />

Als der <strong>Taxi</strong>lenker nach Grünwerden<br />

der Ampel nach dem Vor<strong>bei</strong>fahren<br />

am Heck des LKWs die Gleise überqueren<br />

will, kommt es zur Kollision. Der<br />

Straßenbahnfahrer hat <strong>–</strong> bedingt<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tsLKW <strong>–</strong> erst unmittelbar<br />

vor der Kollision Sicht auf das von<br />

rechts kommende <strong>Taxi</strong>fahrzeug.<br />

Sowohl das Bezirksgerichts Innere<br />

Stadt Wien als auch das Landesgericht<br />

für Zivilrechtssachen Wien als<br />

Berufungsgericht kamen zu einer<br />

Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2<br />

zu Lasten des <strong>Taxi</strong>lenkers.<br />

Ein Fahrzeuglenker, der <strong>bei</strong> Grünlicht<br />

in die Kreuzung einfährt, in ihr aber<br />

aufgehalten wird, darf zwar selbst<br />

dann, wenn für ihn bereits Rotlicht gilt,<br />

weiterfahren, muss aber besonders<br />

vorsichtig fahren und auf den möglichen,<br />

einsetzenden Querverkehr achten.<br />

Das Mitverschulden des Straßenbahnlenkers<br />

wird darin gesehen, dass er<br />

trotz der eingeschränkten Sichtmöglichkeiten<br />

aus dem Stillstand über das<br />

Hallo <strong>Taxi</strong> 2|11<br />

Heck des LKW hinaus bis zum<br />

Erreichen der Kollisionsstelle durchgehend<br />

beschleunigt hat.<br />

Dies widerspricht nach Ansicht der<br />

Instanzen dem Gebot besonderer<br />

Vorsicht. Aufgrund des gravierenden<br />

Aufmerksamkeitsmangels des <strong>Taxi</strong>lenkers,<br />

welcher der Straßenbahn die<br />

Räumung der Kreuzung nicht ermöglicht<br />

hat und <strong>bei</strong> Grünwerden der<br />

Ampel losfuhr, ohne auf die Kreuzungssituation<br />

zu achten, wurde von<br />

den Gerichten eine Verschuldensteilung<br />

1:2 zu Lasten des <strong>Taxi</strong>lenkers<br />

vorgenommen.

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