mechanisch – digital – fiskal - bei Taxi 60160
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Juristisches:<br />
straßenbahn und <strong>Taxi</strong><br />
16<br />
von Rechtsanwalt Dr. Christian Preschitz<br />
u<br />
m einen Unfall zwischen<br />
einer Straßenbahn<br />
und einem <strong>Taxi</strong><br />
geht es in unserem<br />
heutigen Fall.<br />
Die Straßenbahn<br />
fährt <strong>bei</strong> Grünlicht der Ampel in die<br />
Kreuzung ein. Sie muss jedoch stehen<br />
bleiben, da rechts neben den Gleisen<br />
in der Kreuzung parallel zu den<br />
Schienen und mit der Front gegen die<br />
Fahrtrichtung der Straßenbahn ein<br />
LKW für Gleisschleifar<strong>bei</strong>ten steht und<br />
dessen rechter Außenspiegel in den<br />
Fahrraum der Straßenbahn ragt.<br />
Nachdem der Spiegel am LKW eingeklappt<br />
worden ist, setzt sich die<br />
Straßenbahn wieder in Bewegung,<br />
wo<strong>bei</strong> der Fahrer läutet und auf eine<br />
Geschwindigkeit von 4,7 km/h beschleunigt.<br />
Zwischenzeitig hat sich der Lenker<br />
eines <strong>Taxi</strong>s der Kreuzung genähert und<br />
bleibt wegen Rotlichts der Ampel vor<br />
der Haltelinie stehen. Obwohl die<br />
32 Meter lange Straßenbahn-Zugsgarnitur<br />
in ihrer Stillstandposition durch<br />
den LKW, welcher die Gleisschleifar<strong>bei</strong>ten<br />
durchführt, nur teilweise verdeckt<br />
wird und der rückwärtige Teil<br />
des Straßenbahnzugs in einem Ausmaß<br />
von etwa 26 Meter sichtbar ist,<br />
bemerkt der <strong>Taxi</strong>lenker die Straßenbahn<br />
weder im Stillstand noch als sie<br />
sich wieder in Bewegung setzt.<br />
Als der <strong>Taxi</strong>lenker nach Grünwerden<br />
der Ampel nach dem Vor<strong>bei</strong>fahren<br />
am Heck des LKWs die Gleise überqueren<br />
will, kommt es zur Kollision. Der<br />
Straßenbahnfahrer hat <strong>–</strong> bedingt<br />
durch den Ar<strong>bei</strong>tsLKW <strong>–</strong> erst unmittelbar<br />
vor der Kollision Sicht auf das von<br />
rechts kommende <strong>Taxi</strong>fahrzeug.<br />
Sowohl das Bezirksgerichts Innere<br />
Stadt Wien als auch das Landesgericht<br />
für Zivilrechtssachen Wien als<br />
Berufungsgericht kamen zu einer<br />
Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2<br />
zu Lasten des <strong>Taxi</strong>lenkers.<br />
Ein Fahrzeuglenker, der <strong>bei</strong> Grünlicht<br />
in die Kreuzung einfährt, in ihr aber<br />
aufgehalten wird, darf zwar selbst<br />
dann, wenn für ihn bereits Rotlicht gilt,<br />
weiterfahren, muss aber besonders<br />
vorsichtig fahren und auf den möglichen,<br />
einsetzenden Querverkehr achten.<br />
Das Mitverschulden des Straßenbahnlenkers<br />
wird darin gesehen, dass er<br />
trotz der eingeschränkten Sichtmöglichkeiten<br />
aus dem Stillstand über das<br />
Hallo <strong>Taxi</strong> 2|11<br />
Heck des LKW hinaus bis zum<br />
Erreichen der Kollisionsstelle durchgehend<br />
beschleunigt hat.<br />
Dies widerspricht nach Ansicht der<br />
Instanzen dem Gebot besonderer<br />
Vorsicht. Aufgrund des gravierenden<br />
Aufmerksamkeitsmangels des <strong>Taxi</strong>lenkers,<br />
welcher der Straßenbahn die<br />
Räumung der Kreuzung nicht ermöglicht<br />
hat und <strong>bei</strong> Grünwerden der<br />
Ampel losfuhr, ohne auf die Kreuzungssituation<br />
zu achten, wurde von<br />
den Gerichten eine Verschuldensteilung<br />
1:2 zu Lasten des <strong>Taxi</strong>lenkers<br />
vorgenommen.