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Germar Rudolf: Auschwitz-Lügen (2005)

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Im Streit mit Professor Nolte<br />

Bezüglich technischer Angaben begründet Pressac seinen geheimnisvollen<br />

Faktor vier nämlich nicht, denn sein Buch enthält kein einziges Zitat einer<br />

Fachveröffentlichung über den Umgang mit Giftgas, über den Bau von Krematorien,<br />

über den Betrieb von Krematoriumsöfen, über die Möglichkeit von<br />

Freilufteinäscherungen, über das Verhalten von Blausäure gegenüber Tieren<br />

und Menschen, über die Reaktion von Blausäure mit Baumaterialien, über<br />

die Stabilität von Eisenblau, über die Aussagekraft von Luftbildaufnahmen,<br />

über die Tötungsfähigkeit von Dieselabgasen usw. Mit dieser Arbeit wäre<br />

Pressac bei jeder Diplomprüfung mit Pauken und Trompeten durchgefallen �<br />

ihr Wert ist nicht wissenschaftlicher sondern lediglich dokumentarischer Natur.<br />

Aber erstaunlicherweise wird sie trotzdem von der etablierten Zunft<br />

ernst genommen, obwohl Pressac den Revisionisten in seinen Arbeiten immer<br />

größere Zugeständnisse macht und damit die Arbeit aller Historiker der<br />

letzten 40 Jahre geradezu vorführt.<br />

Zusammenfassung<br />

Sachbeweise<br />

Es gibt keine Sachbeweise für den Holocaust, aber eine große Anzahl von<br />

Sachbeweisen, die wichtige Teilaspekte widerlegen.<br />

Dokumentenbeweise<br />

Die seltenen belastenden Dokumentenbeweise sind z.T. unglaubwürdig<br />

und z.T. als Fälschungen entlarvt worden. Wegen der unkritischen Einstellung<br />

der etablierten Historiker oder wegen ihrer sogar hysterischen Ablehnung,<br />

auch nur Zweifel an der Richtigkeit zuzulassen, sind nur sehr wenige<br />

Dokumente bezüglich Echtheit und Richtigkeit einer sachverständigen Analyse<br />

unterzogen worden. Solange dies nicht geschehen ist, sollte man sich in<br />

Anbetracht der schon heute ersichtlichen massiven Dokumentenfälschung zu<br />

Ungunsten Deutschlands mit der Überbewertung jedes Dokumentenbeweises<br />

� ob be- oder entlastend � zurückhalten. Bei Widerspruch zwischen Dokumenten-<br />

und Sachbeweis muß in einem Rechtsstaat der Sachbeweis obsiegen.<br />

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