Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...
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1.2 Die Rechtsgrundlagen einer Kommunal- und Verwaltungsreform<br />
Die Garantie des kommunalen Selbstverwaltungsrechts hat in Deutschland Verfassungsrang, sie ist in<br />
den Landesverfassungen und im Grundgesetz verankert.<br />
Für die Organisation <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung und hier vor allem <strong>der</strong> Kommunalverwaltung gilt zu-<br />
nächst Artikel 28 Grundgesetz (für die kommunale Selbstverwaltung) und die Artikel 49 und 50 <strong>der</strong><br />
Landesverfassung <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>. Im Grundgesetz wird in Artikel 28 Abs. 2 S. 1 den Gemeinden<br />
„das Recht gewährleistet“, „alle Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze<br />
in eigener Verantwortung zu regeln“.<br />
Auf europäischer Ebene war diese Garantie vor dem Vertrag von Lissabon nicht gegeben. Dieses<br />
Recht auf kommunale Selbstbestimmung wurde im Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union<br />
(EUV) verankert, indem die kommunale Ebene explizit als Verwaltungsebene genannt wird. Durch den<br />
Bezug auf die nationalen Verfassungsbestimmungen, für Deutschland also zum Grundgesetz, wird<br />
das Recht <strong>der</strong> Kommunen auf Selbstverwaltung auf europäischer Ebene festgeschrieben. Im Begriff<br />
<strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung sind die Personal-, Organisations-, Finanz-, Planungs-, und Recht-<br />
setzungshoheit <strong>der</strong> Gemeinden zusammengefasst. Dieses Recht ist nun im Primärrecht <strong>der</strong> Gemein-<br />
schaft festgeschrieben. Dies bedeutet in <strong>der</strong> Konsequenz auch, dass dieses Recht eingeklagt werden<br />
kann.<br />
In <strong>der</strong> Landesverfassung <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> wird vor allem im Artikel 49 die kommunale<br />
Selbstverwaltung weitergehen<strong>der</strong> formuliert, wonach die Gemeinden „in ihrem Gebiet unter eigener<br />
Verantwortung die ausschließlichen Träger <strong>der</strong> gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung“ sind. „Sie<br />
können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche<br />
Vorschrift an<strong>der</strong>en Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen werden.“<br />
(Artikel 49 Abs.1 Satz 2 LV RP).<br />
Auf dieser Grundlage hat <strong>der</strong> Landesgesetzgeber als wichtigste kommunalverfassungsrechtliche<br />
Vorschrift die Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom 31.Januar 1994 (GVBl. S. 153, zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch § 142 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) erlassen. Die<br />
einschlägigen Aussagen hinsichtlich <strong>der</strong> Selbstverwaltung <strong>der</strong> Gemeinden und zu Gebietsän<strong>der</strong>ungen<br />
finden sich in §§ 1, 10 und 11 GemO:<br />
§ 1 Wesen und Rechtsstellung <strong>der</strong> Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner<br />
zu för<strong>der</strong>n.<br />
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen <strong>der</strong> Ver-<br />
fassung und <strong>der</strong> Gesetze allein Träger <strong>der</strong> gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.<br />
(3) Eingriffe in die Rechte <strong>der</strong> Gemeinden sind nur durch Gesetz o<strong>der</strong> auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnun-<br />
gen, die Eingriffe in die Rechte <strong>der</strong> Gemeinden enthalten o<strong>der</strong> zulassen, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des fachlich zuständigen<br />
Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen <strong>der</strong> Landesregierung.<br />
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