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Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...

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en. Bei <strong>der</strong> Schaffung von Verwaltungsverbänden sollten jedoch die Kleinstgemeinden unter 300<br />

Einwohner aufgelöst und mit Nachbargemeinden zusammengelegt werden.<br />

Für die Verwaltungsverbände einigte man sich auf die Bezeichnung „Verbandsgemeinde“, weil dieser<br />

Begriff sowohl den Verbandscharakter als auch die politische Selbständigkeit und den Gemeindecha-<br />

rakter zum Ausdruck bringt.<br />

Als Alternative hierzu wurde die Bildung von Großgemeinden / Einheitsgemeinden (Mehrortsgemein-<br />

de) vorgeschlagen, die entsprechend <strong>der</strong> gefundenen Terminologie „verbandsfreie Gemeinden“ ge-<br />

nannt wurden.<br />

Für alle vorgeschlagenen Maßnahmen <strong>zur</strong> besseren Verwaltungsorganisation und besseren Bedie-<br />

nung des Bürgers wurde <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Freiwilligkeit (mit evtl. finanziellen Anreizen durch das<br />

Land) aufgestellt. Erst nach einer Freiwilligkeitsphase sollten legislatorische Schritte (gesetzliche<br />

Zwangsmaßnahmen) eingeleitet werden.<br />

Interessant ist hier die Begründung des Innenministers zum „Entwurf eines Landesgesetzes über die<br />

Verwaltungsvereinfachung im Lande <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>“ (Landtagsdrucksache VI/17 -322-12/4 vom<br />

08.12.67) mit dem die „Verbandsgemeindeordnung“ als Gesetzesvorlage eingebracht wurde:<br />

„Da von den bisherigen Möglichkeiten, Ämter bzw. gemeinschaftliche Bürgermeistereien freiwillig ein-<br />

zuführen, nur selten Gebrauch gemacht worden sei, müssten gesetzgeberische Maßnahmen eingelei-<br />

tet werden; die Verbandsgemeinde-Ordnung (VGO) biete die kommunalverfassungsrechtliche Grund-<br />

lage für eine umfassende kommunale Neuglie<strong>der</strong>ung.<br />

Die Ämter in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier sollten kraft Gesetzes in Verbandsgemeinden<br />

umgewandelt werden (nach Auflösung von Kleingemeinden und Durchführung reifer Zusammen-<br />

schlüsse). In den übrigen Landesteilen sollten die Verbandsgemeinden nach und nach durch Rechts-<br />

verordnungen <strong>der</strong> Landesregierung eingeführt werden. Die Mindesteinwohnerzahl für verbandsfreie<br />

Gemeinden wurde mit 5.000 angegeben.“<br />

Gegenüber den im Lande bereits teilweise bestehenden Ämtern wurden die Verbandsgemeinden als<br />

Gebietskörperschaften eingerichtet und zusätzlich mit eigenen Selbstverwaltungsaufgaben (Flächen-<br />

nutzungspläne, Schulangelegenheiten, Unterhaltung Gewässer 3. Ordnung, Wasserversorgung, Ab-<br />

wasserbeseitigung, Brandschutz) ausgestattet.<br />

Als Gründe für die Bildung <strong>der</strong> Verbandsgemeinden wurden hauptsächlich die Mitwirkung <strong>der</strong> Bürger-<br />

schaft, die Berücksichtigung <strong>der</strong> Siedlungsstruktur und die topografischen Verhältnisse angeführt.<br />

Durch die Schaffung <strong>der</strong> Verbandsgemeinden wurde eine zusätzliche kommunale Ebene eingeführt.<br />

Diese zusätzliche Verwaltungsebene war politisch sehr umstritten und es sollte deshalb ein „Zwi-<br />

schenschritt“ <strong>zur</strong> Einheitsgemeinde / Großgemeinde / Mehrortsgemeinde sein.<br />

Durch die Verwaltungsreform hatte sich die Zahl <strong>der</strong> Gemeinden in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> von 2.920 auf<br />

2.304 Gemeinden reduziert. Diese Vermin<strong>der</strong>ung um etwa 600 Gemeinden geschah durch Zusam-<br />

menschlüsse von bisher selbständigen Gemeinden zu Ortsgemeinden, durch die Bildung von ver-<br />

bandsfreien Gemeinden o<strong>der</strong> durch Eingemeindungen von Gemeinden in Städte.<br />

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