Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...
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en. Bei <strong>der</strong> Schaffung von Verwaltungsverbänden sollten jedoch die Kleinstgemeinden unter 300<br />
Einwohner aufgelöst und mit Nachbargemeinden zusammengelegt werden.<br />
Für die Verwaltungsverbände einigte man sich auf die Bezeichnung „Verbandsgemeinde“, weil dieser<br />
Begriff sowohl den Verbandscharakter als auch die politische Selbständigkeit und den Gemeindecha-<br />
rakter zum Ausdruck bringt.<br />
Als Alternative hierzu wurde die Bildung von Großgemeinden / Einheitsgemeinden (Mehrortsgemein-<br />
de) vorgeschlagen, die entsprechend <strong>der</strong> gefundenen Terminologie „verbandsfreie Gemeinden“ ge-<br />
nannt wurden.<br />
Für alle vorgeschlagenen Maßnahmen <strong>zur</strong> besseren Verwaltungsorganisation und besseren Bedie-<br />
nung des Bürgers wurde <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Freiwilligkeit (mit evtl. finanziellen Anreizen durch das<br />
Land) aufgestellt. Erst nach einer Freiwilligkeitsphase sollten legislatorische Schritte (gesetzliche<br />
Zwangsmaßnahmen) eingeleitet werden.<br />
Interessant ist hier die Begründung des Innenministers zum „Entwurf eines Landesgesetzes über die<br />
Verwaltungsvereinfachung im Lande <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>“ (Landtagsdrucksache VI/17 -322-12/4 vom<br />
08.12.67) mit dem die „Verbandsgemeindeordnung“ als Gesetzesvorlage eingebracht wurde:<br />
„Da von den bisherigen Möglichkeiten, Ämter bzw. gemeinschaftliche Bürgermeistereien freiwillig ein-<br />
zuführen, nur selten Gebrauch gemacht worden sei, müssten gesetzgeberische Maßnahmen eingelei-<br />
tet werden; die Verbandsgemeinde-Ordnung (VGO) biete die kommunalverfassungsrechtliche Grund-<br />
lage für eine umfassende kommunale Neuglie<strong>der</strong>ung.<br />
Die Ämter in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier sollten kraft Gesetzes in Verbandsgemeinden<br />
umgewandelt werden (nach Auflösung von Kleingemeinden und Durchführung reifer Zusammen-<br />
schlüsse). In den übrigen Landesteilen sollten die Verbandsgemeinden nach und nach durch Rechts-<br />
verordnungen <strong>der</strong> Landesregierung eingeführt werden. Die Mindesteinwohnerzahl für verbandsfreie<br />
Gemeinden wurde mit 5.000 angegeben.“<br />
Gegenüber den im Lande bereits teilweise bestehenden Ämtern wurden die Verbandsgemeinden als<br />
Gebietskörperschaften eingerichtet und zusätzlich mit eigenen Selbstverwaltungsaufgaben (Flächen-<br />
nutzungspläne, Schulangelegenheiten, Unterhaltung Gewässer 3. Ordnung, Wasserversorgung, Ab-<br />
wasserbeseitigung, Brandschutz) ausgestattet.<br />
Als Gründe für die Bildung <strong>der</strong> Verbandsgemeinden wurden hauptsächlich die Mitwirkung <strong>der</strong> Bürger-<br />
schaft, die Berücksichtigung <strong>der</strong> Siedlungsstruktur und die topografischen Verhältnisse angeführt.<br />
Durch die Schaffung <strong>der</strong> Verbandsgemeinden wurde eine zusätzliche kommunale Ebene eingeführt.<br />
Diese zusätzliche Verwaltungsebene war politisch sehr umstritten und es sollte deshalb ein „Zwi-<br />
schenschritt“ <strong>zur</strong> Einheitsgemeinde / Großgemeinde / Mehrortsgemeinde sein.<br />
Durch die Verwaltungsreform hatte sich die Zahl <strong>der</strong> Gemeinden in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> von 2.920 auf<br />
2.304 Gemeinden reduziert. Diese Vermin<strong>der</strong>ung um etwa 600 Gemeinden geschah durch Zusam-<br />
menschlüsse von bisher selbständigen Gemeinden zu Ortsgemeinden, durch die Bildung von ver-<br />
bandsfreien Gemeinden o<strong>der</strong> durch Eingemeindungen von Gemeinden in Städte.<br />
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