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Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...

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Nach diesen drei erläuterten Grundsätzen sollen die vorhandenen kommunalen Gebietsstrukturen<br />

(und das nur bei verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden) in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> verbessert<br />

werden.<br />

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft wird durch den<br />

Gesetzgeber bei<br />

1. verbandsfreien Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und<br />

2. Verbandsgemeinden mit mindestens 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern<br />

unterstellt (§ 2 Abs. 2 KomVwRGrG). Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt <strong>Rheinland</strong>-<br />

<strong>Pfalz</strong> zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl <strong>der</strong> Personen, die mit alleiniger Wohnung o<strong>der</strong>,<br />

sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in <strong>der</strong> verbandsfreien Gemein-<br />

de o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbandsgemeinde gemeldet sind.<br />

Ein solcher Beurteilungsspielraum wird dem Gesetzgeber verfassungsmäßig zugebilligt.<br />

Unterschreitungen dieser Mindestgrößen sind nach § 2 Abs. 3 KomVwRGrG unbeachtlich:<br />

1. in <strong>der</strong> Regel bei Verbandsgemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, die eine Fläche von<br />

mehr als 100 qkm und mehr als 15 Ortsgemeinden haben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG)<br />

2. und aus beson<strong>der</strong>en Gründen, wenn die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien<br />

Gemeinden die Gewähr dafür bieten, langfristig die eigenen und übertragenen Aufgaben in<br />

fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen (§ 2<br />

Abs. 3 Satz 2 KomVwRGrG).<br />

3. Beson<strong>der</strong>e Gründe sind vor allem (§ 2 Abs. 3 Satz 3 KomVwRGrG)<br />

a) landschaftliche und topografische Gegebenheiten,<br />

b) die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft unmittelbar an <strong>der</strong> Grenze<br />

zu einem Nachbarstaat o<strong>der</strong> einem Nachbarland,<br />

c) die Wirtschafts- und Finanzkraft,<br />

d) die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Raumordnung sowie<br />

e) die Zahl <strong>der</strong> nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und<br />

Familienangehörigen <strong>der</strong> ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den<br />

deutschen Meldevorschriften unterliegen.<br />

Die verbandsfreie Gemeinde Bobenheim-Roxheim hat 10.036 Einwohner (Bevölkerungsstand:<br />

30.06.2009) und überschreitet damit die Mindestgröße nach § 2 Abs. 2 KomVwRGrG. Die Vorausset-<br />

zungen für eine gesetzliche (zwangsweise) Fusion mit einer an<strong>der</strong>en Kommune sind von daher nicht<br />

gegeben, lediglich eine freiwillige Fusion ist möglich.<br />

Trotz <strong>der</strong> Überschreitung <strong>der</strong> Mindestgrößenregelung sollen die gesetzlichen Regelungen, wonach die<br />

Mindestgröße unbeachtlich ist, <strong>zur</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit, Verwaltungskraft und Wett-<br />

bewerbsfähigkeit herangezogen werden.<br />

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