Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...
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Das vom Land in Auftrag gegebene <strong>Gutachten</strong> <strong>zur</strong> Kommunal- und Verwaltungsreform (Verfasser:<br />
Prof. Junkernheinrich) weist ebenfalls ausdrücklich auf Seite 9 darauf hin, dass „bei <strong>der</strong> Fusion von<br />
Kommunen mit unterschiedlicher administrativer Struktur … eine geeignete Verwaltungsform gefun-<br />
den werden (muss). Ihre Ermittlung sollte die Bedeutungsverhältnisse zwischen den Fusionspartner<br />
hinsichtlich ihrer Funktion im räumlichen System sowie das Verhältnis <strong>der</strong> Einwohnerzahl zwischen<br />
größter Ortsgemeinde und verbandsfreier Gemeinde / Stadt berücksichtigen.“ Der Gutachter empfiehlt<br />
deshalb, den lokalen Entscheidungsträgern eine Eingemeindung <strong>der</strong> Verbandgemeinde mit ihren<br />
Ortsgemeinden in eine verbandsfreie Gemeinde zu prüfen (Siehe Seite 78 des <strong>Gutachten</strong>s Prof. Jun-<br />
kernheinrich).<br />
Aus diesem Grund sollen die unterschiedlichen Kommunal- und Verwaltungsstrukturen einer ver-<br />
bandsfreien Gemeinde und einer Verbandsgemeinde/Ortsgemeinde untersucht und bewertet werden.<br />
5.2. Die verbandsfreie Gemeinde<br />
Die Aufgaben und die Struktur einer verbandsfreien Gemeinde sollen zunächst dargestellt werden.<br />
5.2.1. Definition und Aufgaben einer verbandsfreien Gemeinde<br />
Die Gemeindeordnung (GemO) regelt Status und Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinden und Städte in den unter-<br />
schiedlichen Ausprägungen. Im kreisangehörigen Raum werden die gemeindlichen Aufgaben von<br />
verbandsfreien Gemeinden (dazu zählen auch die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte)<br />
und von Verbandsgemeinden/Ortsgemeinden wahrgenommen.<br />
Aus § 64 Abs. 2 GemO folgt, dass die Bestimmungen <strong>der</strong> Gemeindeordnung im Regelfall auf die ver-<br />
bandsfreie Gemeinde o<strong>der</strong> Stadt abstellen (hierzu zählen nach <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
auch die sogenannten großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte).<br />
Alle gemeindlichen Aufgaben, wie sie sich aus § 2 Abs. 1 und 2 GemO ergeben, sind von <strong>der</strong> ver-<br />
bandsfreien Gemeinde zu erfüllen. Hierzu zählen vor allem die Selbstverwaltungsaufgaben (freie<br />
Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben <strong>der</strong> Selbstverwaltung) und die auf Grund eines Ge-<br />
setzes übertragenen staatlichen Aufgaben (sogenannte Auftragsangelegenheiten). Aus dieser gesetz-<br />
lichen Regelung des § 2 GemO, „alle Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft“ zu „regeln“, ergibt<br />
sich die sogenannte Allzuständigkeit <strong>der</strong> Gemeinde, also <strong>der</strong> verbandsfreien Gemeinde.<br />
Die Aufgaben selbst können aus diesem Grunde auch nicht abschließend in einem Katalog aufgeführt<br />
werden; sie umfassen jedoch für die verbandsfreie Gemeinde alle Aufgaben einer Verbandsgemeinde<br />
in Kombination mit denen <strong>der</strong> Ortsgemeinden:<br />
verbandsfreie Gemeinde = Verbandsgemeinde + Ortsgemeinde<br />
5.2.2. Struktur einer verbandsfreien Gemeinde<br />
Die Struktur einer verbandsfreien Gemeinde und ihrer Organe sieht wie folgt aus:<br />
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