Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...
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„Positive Auswirkungen auf die kommunale Leistungsfähigkeit sowie auf die Haushaltslage sind mit<br />
den Gebietsän<strong>der</strong>ungen allenfalls auf lange Sicht und in bescheidenem Umfang verbunden.“<br />
Diesen Feststellungen des Rechnungshofes ist nichts hinzuzufügen.<br />
In <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en geographischen Lage <strong>der</strong> Gemeinde Bobenheim-Roxheim spielt auch die Stadt-<br />
Umland-Situation (<strong>der</strong> kreisfreien Stadt Frankenthal) eine wichtige Rolle, die nicht mit den grundsätz-<br />
lich anzutreffenden kommunalen Gebietsstrukturen im Lande vergleichbar ist. Die in <strong>der</strong> Regel länd-<br />
lich geprägten Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden im Lande weisen eine ganz ande-<br />
re Ausgangslage auf.<br />
Ein weiterer Unterschied zeigt sich im Verhältnis Verbandsgemeinden zu verbandsfreien Gemeinden:<br />
im Landkreis Rhein-<strong>Pfalz</strong>-Kreis gibt es insgesamt 9 verbandsfreie Gemeinden und nur 5 Verbands-<br />
gemeinden. In keinem an<strong>der</strong>en Landkreis in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> findet man einen solchen Überhang an<br />
verbandsfreien Gemeinden.<br />
Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme dokumentiert, dass im konkreten Fall <strong>der</strong> ver-<br />
bandsfreien Gemeinde Bobenheim-Roxheim ebenso beson<strong>der</strong>e Gründe für die weitere Selb-<br />
ständigkeit vorliegen würden.<br />
Dies wird zusammengefasst mit folgenden Punkten begründet:<br />
4.1 Die fachlich hohe Qualität<br />
Die fachlich hohe Qualität bedeutet, dass ein effektiver Personaleinsatz dafür sorgt, dass die Verwal-<br />
tung eine durchgängig hohe Qualität <strong>der</strong> Entscheidungen, rechtzeitige und vollständige Gewährung<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Leistungen und rechtmäßige Prüfung <strong>der</strong> Ermessensfragen sicherstellt. Diese Leis-<br />
tungsfähigkeit <strong>der</strong> Verwaltung drückt sich zunächst in <strong>der</strong> Verwaltungskraft aus, d.h. in <strong>der</strong> Tatsache,<br />
dass ein Verwaltungsapparat existiert, <strong>der</strong> eine rechtsstaatliche, zweckmäßige und hinreichend spezi-<br />
alisierte Verwaltung mittels einer genügenden Zahl von Sachbearbeitern sichert, die ohne Drittbera-<br />
tung (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde) sachgerecht entscheidet. Vornehmlich aus dem Sozial-<br />
staatsprinzip wird die Stärkung <strong>der</strong> Verwaltungskraft einer Gemeinde gefor<strong>der</strong>t.<br />
4.1.1 Personalbedarf / Personalbesetzung <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung<br />
Nach dem Rechnungshofgutachten wurde <strong>der</strong> Personalbedarf <strong>der</strong> Verwaltung im engeren Sinne un-<br />
tersucht und festgestellt, dass sich unter Berücksichtigung von Mehr- und Min<strong>der</strong>bedarf<br />
ein Personalbedarf von 31,01 Kräften ergibt.<br />
Tatsächlich sind 30,57 Kräfte im Einsatz,<br />
so dass von einem wirtschaftlichen Personaleinsatz (Minimalprinzip) gesprochen werden kann, <strong>der</strong> mit<br />
0,44 Kräften leicht unter dem Landesdurchschnitt liegt.<br />
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