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Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...

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„Positive Auswirkungen auf die kommunale Leistungsfähigkeit sowie auf die Haushaltslage sind mit<br />

den Gebietsän<strong>der</strong>ungen allenfalls auf lange Sicht und in bescheidenem Umfang verbunden.“<br />

Diesen Feststellungen des Rechnungshofes ist nichts hinzuzufügen.<br />

In <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en geographischen Lage <strong>der</strong> Gemeinde Bobenheim-Roxheim spielt auch die Stadt-<br />

Umland-Situation (<strong>der</strong> kreisfreien Stadt Frankenthal) eine wichtige Rolle, die nicht mit den grundsätz-<br />

lich anzutreffenden kommunalen Gebietsstrukturen im Lande vergleichbar ist. Die in <strong>der</strong> Regel länd-<br />

lich geprägten Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden im Lande weisen eine ganz ande-<br />

re Ausgangslage auf.<br />

Ein weiterer Unterschied zeigt sich im Verhältnis Verbandsgemeinden zu verbandsfreien Gemeinden:<br />

im Landkreis Rhein-<strong>Pfalz</strong>-Kreis gibt es insgesamt 9 verbandsfreie Gemeinden und nur 5 Verbands-<br />

gemeinden. In keinem an<strong>der</strong>en Landkreis in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> findet man einen solchen Überhang an<br />

verbandsfreien Gemeinden.<br />

Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme dokumentiert, dass im konkreten Fall <strong>der</strong> ver-<br />

bandsfreien Gemeinde Bobenheim-Roxheim ebenso beson<strong>der</strong>e Gründe für die weitere Selb-<br />

ständigkeit vorliegen würden.<br />

Dies wird zusammengefasst mit folgenden Punkten begründet:<br />

4.1 Die fachlich hohe Qualität<br />

Die fachlich hohe Qualität bedeutet, dass ein effektiver Personaleinsatz dafür sorgt, dass die Verwal-<br />

tung eine durchgängig hohe Qualität <strong>der</strong> Entscheidungen, rechtzeitige und vollständige Gewährung<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Leistungen und rechtmäßige Prüfung <strong>der</strong> Ermessensfragen sicherstellt. Diese Leis-<br />

tungsfähigkeit <strong>der</strong> Verwaltung drückt sich zunächst in <strong>der</strong> Verwaltungskraft aus, d.h. in <strong>der</strong> Tatsache,<br />

dass ein Verwaltungsapparat existiert, <strong>der</strong> eine rechtsstaatliche, zweckmäßige und hinreichend spezi-<br />

alisierte Verwaltung mittels einer genügenden Zahl von Sachbearbeitern sichert, die ohne Drittbera-<br />

tung (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde) sachgerecht entscheidet. Vornehmlich aus dem Sozial-<br />

staatsprinzip wird die Stärkung <strong>der</strong> Verwaltungskraft einer Gemeinde gefor<strong>der</strong>t.<br />

4.1.1 Personalbedarf / Personalbesetzung <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung<br />

Nach dem Rechnungshofgutachten wurde <strong>der</strong> Personalbedarf <strong>der</strong> Verwaltung im engeren Sinne un-<br />

tersucht und festgestellt, dass sich unter Berücksichtigung von Mehr- und Min<strong>der</strong>bedarf<br />

ein Personalbedarf von 31,01 Kräften ergibt.<br />

Tatsächlich sind 30,57 Kräfte im Einsatz,<br />

so dass von einem wirtschaftlichen Personaleinsatz (Minimalprinzip) gesprochen werden kann, <strong>der</strong> mit<br />

0,44 Kräften leicht unter dem Landesdurchschnitt liegt.<br />

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