Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zur ...
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§ 10 Gebietsän<strong>der</strong>ungen<br />
Aus Gründen des Gemeinwohls können<br />
1. Gemeinden aufgelöst und ihr Gebiet in eine o<strong>der</strong> mehrere an<strong>der</strong>e Gemeinden eingeglie<strong>der</strong>t werden,<br />
2. Gemeinden aufgelöst und aus ihrem Gebiet eine o<strong>der</strong> mehrere neue Gemeinden gebildet werden,<br />
3. Gebietsteile aus einer o<strong>der</strong> mehreren Gemeinden ausgeglie<strong>der</strong>t und aus ihnen eine neue Gemeinde gebildet werden,<br />
4. Gebietsteile aus einer Gemeinde ausgeglie<strong>der</strong>t und in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde eingeglie<strong>der</strong>t werden.<br />
§ 11 Verfahren bei Gebietsän<strong>der</strong>ungen<br />
(1) Wenn die beteiligten Gemeinden eine Gebietsän<strong>der</strong>ung beantragen o<strong>der</strong> ihr zustimmen, entscheidet die Aufsichtsbehör-<br />
de über die Gebietsän<strong>der</strong>ung. Die Entscheidung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.<br />
(2) Die Än<strong>der</strong>ung des Gemeindegebiets gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde bedarf im Falle des § 10 Nr. 1 bis 3<br />
eines Gesetzes, im Falle des § 10 Nr. 4 einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die betroffenen<br />
Gemeinden sind vorher zu hören.<br />
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 2 Gemeinden mit weniger als 300 Einwoh-<br />
nern auch gegen <strong>der</strong>en Willen durch Rechtsverordnung aufzulösen und in eine an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> in eine neugebildete Gemeinde<br />
innerhalb <strong>der</strong>selben Verbandsgemeinde einzuglie<strong>der</strong>n. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.<br />
(4) Berührt die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grenze einer Gemeinde (§ 10 Nr. 4) die Grenze einer Verbandsgemeinde o<strong>der</strong> eines Landkrei-<br />
ses, so bewirkt die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gemeindegrenze auch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grenze <strong>der</strong> Verbandsgemeinde o<strong>der</strong> des Land-<br />
kreises; die betroffenen Verbandsgemeinden o<strong>der</strong> Landkreise sind vorher zu hören.<br />
(5) Die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.<br />
(6) Die Gemeinden können die Folgen <strong>der</strong> Gebietsän<strong>der</strong>ung durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />
Aufsichtsbehörde.<br />
(7) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 6 nicht vorliegt o<strong>der</strong> ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichts-<br />
behörde, soweit erfor<strong>der</strong>lich, die Folgen <strong>der</strong> Gebietsän<strong>der</strong>ung.<br />
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde das „Erste Landesgesetz <strong>zur</strong> Kommunal- und<br />
Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. Seite 272)“ beschlossen, das in seinem Artikel 1<br />
das „Landesgesetz über die Grundsätze <strong>der</strong> Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG)“<br />
enthält.<br />
1.3 Das Erste Landesgesetz <strong>zur</strong> Kommunal- und Verwaltungsreform<br />
Mit dem ersten Landesgesetz über die Grundsätze <strong>zur</strong> Kommunal- und Verwaltungsreform, kurz<br />
KomVwRGrG, wurde am 28. September 2010 <strong>der</strong> Grundstein <strong>zur</strong> Bündelung <strong>der</strong> Kräfte und<br />
Ressourcen gelegt, um die Leistungsfähigkeit, Verwaltungskraft und Wettbewerbsfähigkeit <strong>der</strong><br />
rheinland-pfälzischen Kommunen zu stabilisieren.<br />
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