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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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I Rz. 79 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />

Die arbeitgeberseitigen Interessen an der Nichtbeschäftigung können<br />

vielfältiger Natur sein.<br />

aa) Betriebsbedingt<br />

79 Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kann durch organisatorische Maßnahmen<br />

weggefallen sein1 . Hier entfällt der Beschäftigungsanspruch<br />

aber nur dann, wenn es dem Arbeitgeber auch nicht möglich ist, dem<br />

Arbeitnehmer durch Direktionsrecht einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen2<br />

. Der Unternehmerentscheidung kommt hier nicht dieselbe<br />

Bedeutung zu wie be<strong>im</strong> Kündigungsentschluss, denn es geht um die<br />

Einschränkung vertraglicher Rechte innerhalb eines fortbestehenden<br />

Arbeitsverhältnisses3 . Es ist nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber die<br />

Tätigkeiten schon einem anderen Arbeitnehmer übertragen hat4 . Auch<br />

sonstige Unternehmerentscheidungen, wie etwa der Wegfall einer Führungsposition,<br />

können rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie mit der Intention<br />

getroffen werden, den Beschäftigungsanspruch zu untergraben5 .<br />

80 Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann es be<strong>im</strong> Beschäftigungsanspruch<br />

anders als be<strong>im</strong> Weiterbeschäftigungsanspruch kaum geben.<br />

Insbesondere ist sie nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber<br />

ohne sein Verschulden an einem wirtschaftlich sinnvollen Einsatz<br />

des Arbeitnehmers gehindert ist 6 . Die Entgeltfortzahlungspflicht<br />

besteht ohnehin grundsätzlich bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

fort. In aller Regel hat der Arbeitgeber aber die wirtschaftlichen<br />

Belastungen durch die Entgeltzahlung auch bei einer Freistellung<br />

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu tragen. Darin liegt der entscheidende<br />

Unterschied zu der Wertung des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG,<br />

wonach sich der Arbeitgeber von der betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Weiterbeschäftigungspflicht entbinden lassen kann, wenn die Weiterbeschäftigung<br />

zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen führen<br />

würde 7 . In diesem Fall verursacht die Weiterbeschäftigung erst die<br />

Pflicht zur Entgeltzahlung und löst somit die möglicherweise unzumutbaren<br />

wirtschaftlichen Belastungen aus. Somit kommt eine wirtschaftliche<br />

Unzumutbarkeit nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber zur<br />

1 Vgl. BAG v. 13.6.1990 – 5 AZR 350/89; LAG Hamm v. 15.1.1991 – 7 Ta 28/91<br />

und LAG Köln v. 24.10.1995 – 13 (5) Ta 245/95.<br />

2 ArbG Berlin v. 7.6.2005 – 84 Ga 10842/05.<br />

3 ArbG Berlin v. 25.1.2006 – 40 Ca 22605/05.<br />

4 LAG München v. 19.8.1992 – 5 Ta 182/92, Krause, NZA-Beilage 1/2005, 51,<br />

55.<br />

5 LAG Hamm v. 5.5.1983 – 8 Sa 255/83; LAG Köln v. 23.8.2001 – 7 (13) Ta<br />

190/01 – für die Auflösung eines Amtes.<br />

6 So aber Erman/Edenfeld, 11. Aufl., § 611 Rz. 355.<br />

7AARuhl/Kassebohm, NZA 1995, 497, 501.<br />

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