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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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I Rz. 72 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />

72 Gegen die Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber<br />

nicht den Einwand des böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst<br />

einwenden 1 .<br />

73 Zulässig ist ein gerichtlicher Vergleich, nach dem für einen best<strong>im</strong>mten<br />

Zeitraum (zB die Kündigungsfrist bei Umwandlung der außerordentlichen<br />

in eine ordentliche Kündigung) aus tatsächlichen Gründen kein<br />

Annahmeverzug des Arbeitgebers und daher kein Entgeltanspruch des<br />

Arbeitnehmers bestand.<br />

b) Formularvertrag<br />

74 Eine formularvertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber ohne weitere<br />

Voraussetzungen ein Freistellungsrecht gibt, ist unwirksam2 . Seit<br />

Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ist streitig3 , ob und ggf. unter welchen<br />

Voraussetzungen die Parteien des Arbeitsvertrages wirksam vereinbaren<br />

können, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch<br />

einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung<br />

freistellen kann4 . M.E. ist eine Formularklausel, die die Freistellungsbefugnis<br />

nur von dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung abhängig<br />

macht, unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken<br />

einer Regelung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu vereinbaren ist. Zwar<br />

gibt es keine gesetzliche Fixierung der Beschäftigungspflicht, aber der<br />

Anspruch wird von der Rechtsprechung hergeleitet aus §§ 611 Abs. 1,<br />

613 BGB iVm. § 242 BGB, wobei dieser ausgefüllt wird durch die Wertentscheidungen<br />

der Art. 1 und 2 GG5 . Daher gibt es ein Leitbild iSv. § 307<br />

Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hiervon kann nur bei Bestehen eines berechtigten Interesses<br />

abgewichen werden, das in der Vertragsklausel selbst genannt werden<br />

muss. Der Arbeitgeber muss also die berechtigten Interessen (unten I<br />

Rz. 77 ff.) in der Freistellungsklausel aufnehmen. Da er bei deren Vorliegen<br />

den Arbeitnehmer aber ohnehin ausnahmsweise freistellen kann,<br />

dürfte eine solche Klausel keine entscheidende Bedeutung mehr haben6 .<br />

1 LAG Köln v. 27.4.2005 – 7 Sa 1282/04.<br />

2 LAG München v. 7.5.2004 – 5 Sa 297/03, das allerdings eine m.E. unzulässige<br />

geltungserhaltende Reduktion vorn<strong>im</strong>mt.<br />

3 S. die Nachweise bei HWK/Thüsing, § 622 BGB Rz. 176 ff.<br />

4 Bejahend zur alten Rechtslage LAG Hamburg v. 10.6.1994 – 6 Sa 42/94; ebenso<br />

für Freistellungsklausel unter Anrechnung auf Urlaub LAG Köln v. 20.2.2006 –<br />

14 (10) 1394/05.<br />

5 ArbG Stuttgart v. 18.3.2005 – 26 Ga 4/05.<br />

6 S. auch ArbG Berlin v. 4.2.2005 – 9 Ga 1155/05, wo eine solche Formularklausel<br />

auch dann für unwirksam gehalten wird, wenn sie nur gegenüber Führungskräften<br />

und außertariflichen Mitarbeitern verwandt wird; ArbG Frankfurt/M v.<br />

19.11.2003 – 2 GA 251/03; aA ArbG Stralsund v. 11.8.2004 – 3 Ga 7/04; aA Krause,<br />

NZA-Beilage 1/2005, 51, 63, der eine gewisse Typisierung für zulässig hält.<br />

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