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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 71 I<br />

troffen hat, kann er die Annahme des Urlaubs verweigern 1 . Wenn der<br />

Arbeitgeber ohne weitere Angaben lediglich die Freistellung vorn<strong>im</strong>mt,<br />

muss er Urlaubsabgeltung leisten, auch wenn die Freistellung unwiderruflich<br />

erfolgt ist. Eine solche Freistellung ist keine Erfüllungshandlung<br />

iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG 2 .<br />

5. Vertraglicher Ausschluss der Weiterbeschäftigung<br />

a) Individualvereinbarung<br />

In einem individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag kann wirksam vereinbart<br />

werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der<br />

Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung<br />

freistellen kann 3 . Der Arbeitgeber hat dann ein einseitiges<br />

Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht iSv. § 315 BGB, das er nach billigem Ermessen<br />

ausüben kann. Trotz einer generellen Wirksamkeit der Freistellungsklausel<br />

kann die konkrete Ausübung daher unwirksam sein 4 . Die<br />

vertragliche Vereinbarung kann auch vorsehen, dass dies unter Anrechnung<br />

auf Urlaubsansprüche erfolgt 5 .<br />

Die Vereinbarung einer Suspendierungsmöglichkeit ohne Entgeltfortzahlung<br />

ist jedoch mE auch in individuell ausgehandelten Verträgen unwirksam.<br />

Dies käme von den Rechtsfolgen her einer fristlosen außerordentlichen<br />

Kündigung gleich. Eine solche Klausel wäre daher eine<br />

Umgehung zwingenden Gesetzesrechts (§ 626 Abs. 1 BGB). Unzulässig<br />

ist es auch, eine Art außerordentlicher Kündigung zweiter Klasse auszusprechen,<br />

bei der lediglich eine gesteigerte soziale Rechtfertigung iSv.<br />

§ 1 Abs. 2 KSchG, nicht hingegen die Voraussetzungen für eine außerordentlich<br />

Kündigung vorliegen. Ist der Tatbestand von § 626 Abs. 1<br />

BGB erfüllt, kann der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung verbunden<br />

mit einer Suspendierung unter Fortzahlung der Bezüge erklären 6 . Nur<br />

in extremen Ausnahmefällen kann es an einem ordnungsgemäßen Angebot<br />

der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer fehlen, wenn dieser<br />

etwa die Arbeit unter Besch<strong>im</strong>pfungen und Drohungen anbietet 7 . Meist<br />

geht es aber hier nur um die Zeit bis zum Zugang der fristlosen Kündigung.<br />

1 HWK/Schinz, § 7 BUrlG Rz. 36.<br />

2 HWK/Schinz, § 7 BUrlG Rz. 6.<br />

3 LAG Köln v. 20.8.1998 – 6 Sa 241/98; Sächs. LAG v. 12.6.2003 – 2 Sa 715/02<br />

für leitende Angestellte.<br />

4 Beckmann, NZA 2004, 1131, 1132.<br />

5 HWK/Thüsing, § 611 BGB Rz. 175.<br />

6 Vgl. ErfK/Preis, § 611 BGB Rz. 706.<br />

7 Krause, NZA-Beilage 1/2005, 51, 56; ErfK/Preis, § 611 BGB Rz. 706.<br />

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