Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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I Rz. 248 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />
dazu dienen würde, den Kredit zurückzuführen 1 . Wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes<br />
kann der Arbeitnehmer auch nicht darauf verwiesen<br />
werden, staatliche Unterstützung zu beantragen. Erhält der Arbeitnehmer<br />
diese jedoch bereits, so muss er darlegen und glaubhaft machen,<br />
dass gleichwohl eine existentielle Notlage besteht, was den Ausnahmefall<br />
darstellen dürfte 2 . Ein Verfügungsgrund besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer<br />
über eine leicht realisierbare Forderung gegen einen Dritten<br />
verfügt und es unterlässt, diese durchzusetzen 3 .<br />
248 Zinsen können <strong>im</strong> Verfügungsverfahren nicht verlangt werden.<br />
249 Generell sind jedoch an die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes<br />
strenge Anforderungen zu stellen, da die auf Befriedigung gerichtete<br />
Verfügung den krassen Ausnahmefall darstellt 4 . Zu beachten ist dabei<br />
auch die Wechselwirkung zwischen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.<br />
Je eindeutiger der Verfügungsgrund gegeben ist, desto geringere<br />
Voraussetzungen sind an den Verfügungsanspruch zu stellen 5 .<br />
5. Vollziehung<br />
250 Die Vollziehung der Geldleistungsverfügung erfolgt durch Pfändung.<br />
Wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen worden ist,<br />
bedarf es neben der Amtszustellung keiner weiteren Zustellung <strong>im</strong> Parteibetrieb<br />
(streitig, s. F Rz. 29 f.). Sind nach der Geldleistungsverfügung<br />
mehrere Teilbeträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig (jeweilige<br />
Monatsvergütung), so ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO für<br />
die Vollziehung des ersten Teilbetrages zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer<br />
also die Vollstreckungsfrist hinsichtlich der ersten Teilleistung<br />
versäumt, wird diesbezüglich der Wegfall des Verfügungsgrundes unwiderlegbar<br />
vermutet 6 . Nach zutreffender Auffassung gilt dies auch für<br />
die folgenden, noch nicht fälligen Teilbeträge, da es sich um einen einheitlichen<br />
Titel handelt und nicht um eine für jede Teilleistung neu zu<br />
erlassende Verfügung 7 . Für die folgenden titulierten Teilleistungen bedarf<br />
es jedoch nicht der Einhaltung der Vollziehungsfrist, da das Gesetz<br />
nur die Verpflichtung zur erstmaligen Vollziehung kennt und auch die<br />
1 Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Baur, Teil B Rz. 49.<br />
2 Vgl. Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Baur, Teil B Rz. 49 m. Rechtsprechungsnachweisen;<br />
GMPM/Germelmann, § 62 Rz. 82.<br />
3 ArbG Frankfurt/M. v. 6.1.1999 – 2 Ga 267/98; GMPM/Germelmann, §62<br />
Rz. 82.<br />
4 LAG Hess. v. 9.7.1995 – 13 Ta 242/95.<br />
5 Vgl. Schäfer, Rz. 139.<br />
6 Walker, Rz. 587.<br />
7 Walker, Rz. 588; zu weiteren Nachweisen Walker, Rz. 692.<br />
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