Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Entgeltzahlung Rz. 247 I<br />
Arbeitgebers entstandene Notlage überbrückt und seinen Lebensbedarf<br />
anderweitig gedeckt hat 1 . Eine Verpflichtung zur Zahlung rückständigen<br />
Arbeitsentgeltes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der<br />
Arbeitnehmer substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass auch das<br />
rückständige Arbeitsentgelt zur Behebung der Notlage erforderlich ist.<br />
Letztlich kann die Höhe des Betrags, der zur Behebung der Notlage erforderlich<br />
ist, nicht <strong>im</strong>mer generell abstrakt festgestellt werden, sondern<br />
es können nur Regelfälle gebildet werden. Der Einzelfall kann jeweils<br />
eine andere Beurteilung nötig machen.<br />
Ob eine Notsituation vorliegt, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen,<br />
die zum Zeitpunkt der Antragstellung herrschten. Die Dauer des Verfügungsverfahrens<br />
kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.<br />
Bei der Titulierung rückständiger Ansprüche ist auch zu beachten, dass<br />
diese möglicherweise unstreitig oder die Einwendungen des Arbeitgebers<br />
substanzlos sind, während der künftige Anspruch <strong>im</strong> Streite<br />
steht oder die diesbezügliche Rechtslage kompliziert ist. In einer solchen<br />
Situation ist auch die Befriedigung rückständiger Ansprüche geeignet,<br />
die Notlage zu beseitigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass<br />
der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit widerlegt, wenn eine vorherige<br />
Leistungsklage möglich gewesen wäre. Daher kann die Beurteilung nur<br />
für einen relativ kurzen Zeitraum von ein bis zwei Monaten erfolgen.<br />
Die Dauer der Verurteilung ist regelmäßig beschränkt auf die eines potentiellen<br />
Hauptsacheverfahrens. Bei Ansprüchen nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />
ist hier der Verkündungstermin des Urteils <strong>im</strong> Kündigungsschutzverfahren<br />
maßgeblich, da der Arbeitnehmer regelmäßig in der<br />
Lage ist, die Verurteilung zu Entgeltzahlungen <strong>im</strong> Wege der objektiven<br />
Klagehäufung in das Kündigungsschutzverfahren einzuführen.<br />
4. Verfügungsgrund<br />
Der Verfügungsgrund besteht in einer existentiellen wirtschaftlichen<br />
Notlage des Arbeitnehmers, die typischerweise daraus resultiert, dass er<br />
auf die nun ausbleibenden regelmäßigen Entgeltzahlungen zur Sicherung<br />
seines Lebensunterhaltes angewiesen ist. Dies ist jedoch nicht notwendigerweise<br />
der Fall, vielmehr können dem Arbeitnehmer auch Ersparnisse<br />
zur Verfügung stehen, die eine Notlage ausschließen. Der<br />
Arbeitnehmer kann nicht auf die Aufnahme eines Bankkredites verwiesen<br />
werden. Wurde ein solcher jedoch bereits eingeräumt, fehlt es an einer<br />
aktuellen Notlage, da die mit der Verfügung begehrte Zahlung nur<br />
1 Vgl. Vossen, RdA 1991, 223 mwN; Schäfer, Rz. 144.<br />
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