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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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Entgeltzahlung Rz. 247 I<br />

Arbeitgebers entstandene Notlage überbrückt und seinen Lebensbedarf<br />

anderweitig gedeckt hat 1 . Eine Verpflichtung zur Zahlung rückständigen<br />

Arbeitsentgeltes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der<br />

Arbeitnehmer substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass auch das<br />

rückständige Arbeitsentgelt zur Behebung der Notlage erforderlich ist.<br />

Letztlich kann die Höhe des Betrags, der zur Behebung der Notlage erforderlich<br />

ist, nicht <strong>im</strong>mer generell abstrakt festgestellt werden, sondern<br />

es können nur Regelfälle gebildet werden. Der Einzelfall kann jeweils<br />

eine andere Beurteilung nötig machen.<br />

Ob eine Notsituation vorliegt, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen,<br />

die zum Zeitpunkt der Antragstellung herrschten. Die Dauer des Verfügungsverfahrens<br />

kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.<br />

Bei der Titulierung rückständiger Ansprüche ist auch zu beachten, dass<br />

diese möglicherweise unstreitig oder die Einwendungen des Arbeitgebers<br />

substanzlos sind, während der künftige Anspruch <strong>im</strong> Streite<br />

steht oder die diesbezügliche Rechtslage kompliziert ist. In einer solchen<br />

Situation ist auch die Befriedigung rückständiger Ansprüche geeignet,<br />

die Notlage zu beseitigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass<br />

der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit widerlegt, wenn eine vorherige<br />

Leistungsklage möglich gewesen wäre. Daher kann die Beurteilung nur<br />

für einen relativ kurzen Zeitraum von ein bis zwei Monaten erfolgen.<br />

Die Dauer der Verurteilung ist regelmäßig beschränkt auf die eines potentiellen<br />

Hauptsacheverfahrens. Bei Ansprüchen nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />

ist hier der Verkündungstermin des Urteils <strong>im</strong> Kündigungsschutzverfahren<br />

maßgeblich, da der Arbeitnehmer regelmäßig in der<br />

Lage ist, die Verurteilung zu Entgeltzahlungen <strong>im</strong> Wege der objektiven<br />

Klagehäufung in das Kündigungsschutzverfahren einzuführen.<br />

4. Verfügungsgrund<br />

Der Verfügungsgrund besteht in einer existentiellen wirtschaftlichen<br />

Notlage des Arbeitnehmers, die typischerweise daraus resultiert, dass er<br />

auf die nun ausbleibenden regelmäßigen Entgeltzahlungen zur Sicherung<br />

seines Lebensunterhaltes angewiesen ist. Dies ist jedoch nicht notwendigerweise<br />

der Fall, vielmehr können dem Arbeitnehmer auch Ersparnisse<br />

zur Verfügung stehen, die eine Notlage ausschließen. Der<br />

Arbeitnehmer kann nicht auf die Aufnahme eines Bankkredites verwiesen<br />

werden. Wurde ein solcher jedoch bereits eingeräumt, fehlt es an einer<br />

aktuellen Notlage, da die mit der Verfügung begehrte Zahlung nur<br />

1 Vgl. Vossen, RdA 1991, 223 mwN; Schäfer, Rz. 144.<br />

315<br />

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245<br />

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