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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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I Rz. 240 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />

erhält, wie der Gesetzgeber zur Bestreitung seines unabweisbaren Lebensunterhaltes<br />

für erforderlich gehalten hat. Lediglich in Ausnahmefällen<br />

kann der Arbeitnehmer darlegen, dass er gleichwohl existentiell<br />

auf die Zahlung eines noch darüber hinausgehenden Betrages angewiesen<br />

ist, etwa bei hohen Abzahlungsverpflichtungen aus dem Bau eines<br />

Eigenhe<strong>im</strong>s 1 .<br />

240 Der Arbeitnehmer ist zunächst nur verpflichtet, die Entstehungsvoraussetzungen<br />

für seinen Vergütungsanspruch darzulegen und glaubhaft zu<br />

machen. Da über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

auf Entgeltzahlung regelmäßig nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden<br />

werden wird, ist es jedoch <strong>im</strong> Sinne der Prozessförderung sachdienlich,<br />

bereits vom Arbeitgeber geltend gemachte Gegenansprüche in<br />

der Antragsbegründung aufzugreifen und ihnen entgegenzutreten.<br />

e) Höhe des Verfügungsanspruchs<br />

241 Der Arbeitgeber kann <strong>im</strong> Verfügungsverfahren nur zur Zahlung einer<br />

Nettosumme verpflichtet werden, da dem Arbeitnehmer allein diese<br />

und nicht Steuern und Sozialabgaben zufließen 2 . Über die Zahlung eines<br />

Bruttobetrages kann <strong>im</strong> Hauptsacheverfahren entschieden werden.<br />

242 Es besteht Einigkeit darüber, dass die Verurteilung <strong>im</strong> Eilverfahren regelmäßig<br />

nicht die volle Höhe der Vergütung umfasst. Ausnahmen hiervon<br />

sind denkbar, aber vom Arbeitnehmer substantiiert darzulegen.<br />

Streitig ist in der Literatur, welcher Satz ausreichend ist, um eine existentielle<br />

Notlage zu beseitigen. Häufig wird auf den pfändungsfreien Betrag<br />

abgestellt 3 , bisweilen auch auf das pfändungsfreie Einkommen 4 .<br />

Meines Erachtens ist wegen der Lohnersatzfunktion in der Regel die<br />

Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblich, während die Höhe des pfändungsfreien<br />

Betrages auch von einer Anreizfunktion für den Arbeitnehmer<br />

best<strong>im</strong>mt ist 5 .<br />

243 Mittels einstweiliger Verfügung können regelmäßig nur Ansprüche<br />

durchgesetzt werden, deren Fälligkeit unmittelbar vor Antragstellung<br />

eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Sonstige rückständige Vergütung<br />

kann in aller Regel mittels einstweiliger Verfügung nicht durchgesetzt<br />

werden, da der Arbeitnehmer die durch den Zahlungsverzug des<br />

1 Schäfer, Rz. 141.<br />

2 Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 552.<br />

3 LAG Bremen v. 5.12.1997 – 4 Sa 258/97; GMPM/Germelmann, § 62 Rz. 82.<br />

4 Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Baur, Teil B Rz. 50.<br />

5 Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Baur, Teil B Rz. 50; Reinhard/Kliemt, NZA<br />

2005, 545, 552 fordern eine konkrete Bedarfsberechnung.<br />

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