Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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I Rz. 232 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />
Fiktionswirkung des § 894 Abs. 1 ZPO liegt. Die Fiktion der Abgabe der Willenserklärung<br />
durch das Urteil tritt jedoch erst mit seiner Rechtskraft ein.<br />
Selbst wenn man die Rechtskraft <strong>im</strong> Verfügungsverfahren ausreichen lässt,<br />
dürfte diese in der Regel nicht vor dem Urlaubsantritt eintreten, da der Arbeitgeber<br />
gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung<br />
zeitlich unbefristet Widerspruch und gegen ein entsprechendes Urteil<br />
binnen der Berufungsfrist von einem Monat Berufung einlegen könnte. Darüber<br />
hinaus ist zu beachten, dass die Urlaubsgewährung mittels einer einstweiligen<br />
Verfügung eine Befriedigungswirkung entfaltet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache<br />
ist jedoch <strong>im</strong> Verfügungsverfahren so weit wie möglich zu vermeiden.<br />
Sie ist nur zulässig, wenn effektiver <strong>Rechtsschutz</strong> nicht auf andere Weise gewährt<br />
werden kann. Mit der Gestattung des Fernbleibens der Arbeit wird eine<br />
Erfüllung des Urlaubsanspruchs und somit eine Vorwegnahme der Hauptsache<br />
vermieden und erreicht, dass der Arbeitnehmer seine an sich fortbestehende<br />
Arbeitspflicht nicht verletzt. Auch bedarf es keiner Vollstreckungsakte, da zumindest<br />
die formlose Übergabe einer schriftlichen Ausfertigung als Vollziehung<br />
der gerichtlichen Gestattung ausreicht. Über den Vergütungsanspruch ist dann<br />
erforderlichenfalls <strong>im</strong> Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Corts, NZA 1998,<br />
357).<br />
(ggf. weitere Mittel der Glaubhaftmachung)<br />
Unterschrift<br />
XI. Entgeltzahlung<br />
Literatur: Reich, Die einstweilige Verfügung auf Lohn- und Gehaltszahlung während<br />
des Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, DB 1996, Beilage<br />
10; Keßler, Die auf Vergütungszahlung gerichtete einstweilige Verfügung,<br />
AuA 1996, 419; Korinth, Durchsetzung v. Vergütungsforderungen bei noch laufendem<br />
Kündigungsrechtsstreit, ArbRB 2004, 94; Vossen, Die auf Zahlung der<br />
Arbeitsvergütung gerichtete einstweilige Verfügung, RdA 1991, 216<br />
1. Grundsatz – Verhältnis zum Arrest<br />
232 Zur vorläufigen Sicherung des Vergütungsanspruches steht dem Arbeitnehmer<br />
grundsätzlich nur der Arrest zur Verfügung, da es sich um einen<br />
reinen Geldanspruch handelt 1 . Mit dem Arrest erreicht der Arbeitnehmer<br />
jedoch nur die Sicherung seines Anspruches und keine vorläufige<br />
Befriedigung. Dies kann nur mittels einer Leistungsverfügung geschehen.<br />
Zur Behebung einer existentiellen Notlage kann der Arbeitnehmer<br />
daher auch eine einstweilige Verfügung beantragen, die auf die Zahlung<br />
von Arbeitsentgelt gerichtet ist. Dabei kann er jedoch regelmäßig nur<br />
1 Heinze, RdA 1986, 281.<br />
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