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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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Herausgabe von Firmeneigentum Rz. 253 I<br />

prozess gewinnen wird. Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung<br />

des Antragstellers bei der Antragsgegnerin entgegenstehen, bestehen<br />

nicht. Selbst wenn dringende betriebsbedingte Erfordernisse für eine<br />

Kündigung vorlägen, ist die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene<br />

Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, weil die von der Antragsgegnerin<br />

vorgenommene Sozialauswahl fehlerhaft ist. Insofern wird auf die obigen Darstellungen<br />

verwiesen.<br />

Gründe in der Person des Antragstellers, die eine personen- oder verhaltensbedingte<br />

Kündigung rechtfertigen würden, liegen ebenfalls nicht vor (erforderlichenfalls<br />

näher ausführen).<br />

Da der Antragsteller mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit<br />

den Kündigungsschutzprozess gewinnen wird und damit das Arbeitsverhältnis<br />

mit der Antragsgegnerin über das Ende der Kündigungsfrist hinaus fortbesteht,<br />

erwachsen ihm nach §§ 611, 615 BGB Entgeltansprüche, die er jeweils bei Fälligkeit<br />

einklagen wird. Mit einer der Kündigungsschutzklage stattgebenden<br />

Entscheidung des Arbeitsgerichts kann jedoch nach Auskunft des zuständigen<br />

Kammervorsitzenden nicht vor dem … gerechnet werden. Der Termin zur<br />

mündlichen Verhandlung vor der Kammer findet erst am … statt.<br />

Unterschrift<br />

XII. Herausgabe von Firmeneigentum<br />

1. Arbeitsmittel<br />

Hinsichtlich der ihm überlassenen Arbeitsmittel wie etwa tragbarer<br />

Rechner, Mobiltelefon, Musterkoffer, Kundenlisten und Prospekte etc.<br />

ist der Arbeitnehmer nicht Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener iSv.<br />

§ 855 BGB. Der Arbeitgeber hat somit einen Herausgabeanspruch gemäß<br />

§ 985 BGB. Leistet der Arbeitnehmer einem Herausgabeverlangen<br />

nicht Folge, so begeht er verbotene Eigenmacht. Dies gilt auch dann,<br />

wenn er den Zugriff des besitzenden Arbeitgebers behindert oder sonst<br />

weisungswidrig mit den Sachen in einer Art und Weise verfährt, die den<br />

Besitz des Besitzherrn beeinträchtigt 1 . Bei geleasten Betriebsmitteln beruht<br />

der Herausgabenanspruch auf der analogen Anwendung der §§ 666,<br />

667 BGB 2 . Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Gegenansprüche<br />

geltend macht. Eines besonderen Verfügungsgrundes bedarf es zur<br />

Abwehr verbotener Eigenmacht nicht 3 . In einer solchen Situation kann<br />

der Arbeitgeber mittels einstweiliger Verfügung nicht nur die Heraus-<br />

1 MünchKomm/BGB/Joost, § 860 Rz. 4.<br />

2 MünchArbR/Wank, § 130 Rz. 11.<br />

3 OLG Stuttgart v. 19.1.1996 – 2 U 164/95; LG Bremen v. 22.6.1989 – 9 T 385/89;<br />

Schmiedl, BB 2002, 992, 995.<br />

319<br />

253

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