Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Herausgabe von Firmeneigentum Rz. 253 I<br />
prozess gewinnen wird. Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung<br />
des Antragstellers bei der Antragsgegnerin entgegenstehen, bestehen<br />
nicht. Selbst wenn dringende betriebsbedingte Erfordernisse für eine<br />
Kündigung vorlägen, ist die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene<br />
Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, weil die von der Antragsgegnerin<br />
vorgenommene Sozialauswahl fehlerhaft ist. Insofern wird auf die obigen Darstellungen<br />
verwiesen.<br />
Gründe in der Person des Antragstellers, die eine personen- oder verhaltensbedingte<br />
Kündigung rechtfertigen würden, liegen ebenfalls nicht vor (erforderlichenfalls<br />
näher ausführen).<br />
Da der Antragsteller mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit<br />
den Kündigungsschutzprozess gewinnen wird und damit das Arbeitsverhältnis<br />
mit der Antragsgegnerin über das Ende der Kündigungsfrist hinaus fortbesteht,<br />
erwachsen ihm nach §§ 611, 615 BGB Entgeltansprüche, die er jeweils bei Fälligkeit<br />
einklagen wird. Mit einer der Kündigungsschutzklage stattgebenden<br />
Entscheidung des Arbeitsgerichts kann jedoch nach Auskunft des zuständigen<br />
Kammervorsitzenden nicht vor dem … gerechnet werden. Der Termin zur<br />
mündlichen Verhandlung vor der Kammer findet erst am … statt.<br />
Unterschrift<br />
XII. Herausgabe von Firmeneigentum<br />
1. Arbeitsmittel<br />
Hinsichtlich der ihm überlassenen Arbeitsmittel wie etwa tragbarer<br />
Rechner, Mobiltelefon, Musterkoffer, Kundenlisten und Prospekte etc.<br />
ist der Arbeitnehmer nicht Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener iSv.<br />
§ 855 BGB. Der Arbeitgeber hat somit einen Herausgabeanspruch gemäß<br />
§ 985 BGB. Leistet der Arbeitnehmer einem Herausgabeverlangen<br />
nicht Folge, so begeht er verbotene Eigenmacht. Dies gilt auch dann,<br />
wenn er den Zugriff des besitzenden Arbeitgebers behindert oder sonst<br />
weisungswidrig mit den Sachen in einer Art und Weise verfährt, die den<br />
Besitz des Besitzherrn beeinträchtigt 1 . Bei geleasten Betriebsmitteln beruht<br />
der Herausgabenanspruch auf der analogen Anwendung der §§ 666,<br />
667 BGB 2 . Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Gegenansprüche<br />
geltend macht. Eines besonderen Verfügungsgrundes bedarf es zur<br />
Abwehr verbotener Eigenmacht nicht 3 . In einer solchen Situation kann<br />
der Arbeitgeber mittels einstweiliger Verfügung nicht nur die Heraus-<br />
1 MünchKomm/BGB/Joost, § 860 Rz. 4.<br />
2 MünchArbR/Wank, § 130 Rz. 11.<br />
3 OLG Stuttgart v. 19.1.1996 – 2 U 164/95; LG Bremen v. 22.6.1989 – 9 T 385/89;<br />
Schmiedl, BB 2002, 992, 995.<br />
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