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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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I Rz. 248 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />

dazu dienen würde, den Kredit zurückzuführen 1 . Wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes<br />

kann der Arbeitnehmer auch nicht darauf verwiesen<br />

werden, staatliche Unterstützung zu beantragen. Erhält der Arbeitnehmer<br />

diese jedoch bereits, so muss er darlegen und glaubhaft machen,<br />

dass gleichwohl eine existentielle Notlage besteht, was den Ausnahmefall<br />

darstellen dürfte 2 . Ein Verfügungsgrund besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer<br />

über eine leicht realisierbare Forderung gegen einen Dritten<br />

verfügt und es unterlässt, diese durchzusetzen 3 .<br />

248 Zinsen können <strong>im</strong> Verfügungsverfahren nicht verlangt werden.<br />

249 Generell sind jedoch an die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes<br />

strenge Anforderungen zu stellen, da die auf Befriedigung gerichtete<br />

Verfügung den krassen Ausnahmefall darstellt 4 . Zu beachten ist dabei<br />

auch die Wechselwirkung zwischen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.<br />

Je eindeutiger der Verfügungsgrund gegeben ist, desto geringere<br />

Voraussetzungen sind an den Verfügungsanspruch zu stellen 5 .<br />

5. Vollziehung<br />

250 Die Vollziehung der Geldleistungsverfügung erfolgt durch Pfändung.<br />

Wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen worden ist,<br />

bedarf es neben der Amtszustellung keiner weiteren Zustellung <strong>im</strong> Parteibetrieb<br />

(streitig, s. F Rz. 29 f.). Sind nach der Geldleistungsverfügung<br />

mehrere Teilbeträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig (jeweilige<br />

Monatsvergütung), so ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO für<br />

die Vollziehung des ersten Teilbetrages zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer<br />

also die Vollstreckungsfrist hinsichtlich der ersten Teilleistung<br />

versäumt, wird diesbezüglich der Wegfall des Verfügungsgrundes unwiderlegbar<br />

vermutet 6 . Nach zutreffender Auffassung gilt dies auch für<br />

die folgenden, noch nicht fälligen Teilbeträge, da es sich um einen einheitlichen<br />

Titel handelt und nicht um eine für jede Teilleistung neu zu<br />

erlassende Verfügung 7 . Für die folgenden titulierten Teilleistungen bedarf<br />

es jedoch nicht der Einhaltung der Vollziehungsfrist, da das Gesetz<br />

nur die Verpflichtung zur erstmaligen Vollziehung kennt und auch die<br />

1 Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Baur, Teil B Rz. 49.<br />

2 Vgl. Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Baur, Teil B Rz. 49 m. Rechtsprechungsnachweisen;<br />

GMPM/Germelmann, § 62 Rz. 82.<br />

3 ArbG Frankfurt/M. v. 6.1.1999 – 2 Ga 267/98; GMPM/Germelmann, §62<br />

Rz. 82.<br />

4 LAG Hess. v. 9.7.1995 – 13 Ta 242/95.<br />

5 Vgl. Schäfer, Rz. 139.<br />

6 Walker, Rz. 587.<br />

7 Walker, Rz. 588; zu weiteren Nachweisen Walker, Rz. 692.<br />

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