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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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Entgeltzahlung Rz. 239 I<br />

bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Abweisung<br />

der Kündigungsschutzklage fortgesetzt, so dass hieraus auch<br />

Vergütungsansprüche resultieren können 1 . Hat der Arbeitnehmer <strong>im</strong><br />

Kündigungsschutzverfahren erster Instanz einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

gegen den Arbeitgeber erstritten und weigert sich<br />

dieser, ihn zu erfüllen, so kommt mangels eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

kein Annahmeverzugsanspruch iSv. § 615 BGB in Betracht,<br />

nach einer Literaturauffassung wohl aber Schadensersatzansprüche<br />

2 .<br />

c) Sonstiges<br />

Auch das Betriebsratsmitglied kann mittels einstweiliger Verfügung<br />

den Notunterhalt begehren, wenn es notwendige Betriebsratstätigkeit<br />

geleistet hat, deren Vergütung vom Arbeitgeber verweigert wird. Dabei<br />

muss zu Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit eingehend vorgetragen<br />

und der Sachvortrag glaubhaft gemacht werden 3 .<br />

Es kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Arbeitnehmer, nachdem<br />

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt worden<br />

ist, ständig neue Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

in fotokopierter Form stellt, mit dem der frühere Arbeitgeber zur Entgeltzahlung<br />

verpflichtet werden soll. Wenn ein solcher Antrag einmal<br />

zurückgewiesen worden ist, braucht das Gericht die Wiederholungen<br />

nur noch zu den Akten zu nehmen und nicht mehr zu bearbeiten 4 .<br />

d) Aufrechnung des Arbeitgebers<br />

Nach Ausspruch einer Kündigung erklärt der Arbeitgeber bisweilen die<br />

Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen, die aus einer etwa<br />

erfolgten Überzahlung oder aus Schadensersatzansprüchen resultieren<br />

können. Hat der Arbeitgeber diese Gegenforderungen <strong>im</strong> Verfügungsverfahren<br />

geltend gemacht, so muss der Arbeitnehmer dem so substantiiert<br />

entgegentreten wie die Ansprüche begründet worden sind. Die Rechtsverteidigung<br />

kann hierbei darin bestehen, dass er das Bestehen des Gegenanspruches<br />

bestreitet oder die Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen<br />

rügt. Bei Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen kommt eine<br />

einstweilige Verfügung auf Entgeltzahlung jedoch regelmäßig nicht in<br />

Betracht, da der Arbeitnehmer so viel von seiner Vergütung ausbezahlt<br />

1 S. KR/Etzel, § 102 Rz. 215 f. m. ausführlicher Darlegung der rechtsdogmatischen<br />

Grundlagen.<br />

2 ErfK/Preis, Rz. 10 zu § 615.<br />

3 ArbG Frankfurt v. 16.1.2001 – 5 Ga 2/01.<br />

4 LAG Hess. v. 29.10.1992 – 9 Ta 390/92, n.v.<br />

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