Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Entgeltzahlung Rz. 239 I<br />
bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Abweisung<br />
der Kündigungsschutzklage fortgesetzt, so dass hieraus auch<br />
Vergütungsansprüche resultieren können 1 . Hat der Arbeitnehmer <strong>im</strong><br />
Kündigungsschutzverfahren erster Instanz einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch<br />
gegen den Arbeitgeber erstritten und weigert sich<br />
dieser, ihn zu erfüllen, so kommt mangels eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses<br />
kein Annahmeverzugsanspruch iSv. § 615 BGB in Betracht,<br />
nach einer Literaturauffassung wohl aber Schadensersatzansprüche<br />
2 .<br />
c) Sonstiges<br />
Auch das Betriebsratsmitglied kann mittels einstweiliger Verfügung<br />
den Notunterhalt begehren, wenn es notwendige Betriebsratstätigkeit<br />
geleistet hat, deren Vergütung vom Arbeitgeber verweigert wird. Dabei<br />
muss zu Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit eingehend vorgetragen<br />
und der Sachvortrag glaubhaft gemacht werden 3 .<br />
Es kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Arbeitnehmer, nachdem<br />
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt worden<br />
ist, ständig neue Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
in fotokopierter Form stellt, mit dem der frühere Arbeitgeber zur Entgeltzahlung<br />
verpflichtet werden soll. Wenn ein solcher Antrag einmal<br />
zurückgewiesen worden ist, braucht das Gericht die Wiederholungen<br />
nur noch zu den Akten zu nehmen und nicht mehr zu bearbeiten 4 .<br />
d) Aufrechnung des Arbeitgebers<br />
Nach Ausspruch einer Kündigung erklärt der Arbeitgeber bisweilen die<br />
Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen, die aus einer etwa<br />
erfolgten Überzahlung oder aus Schadensersatzansprüchen resultieren<br />
können. Hat der Arbeitgeber diese Gegenforderungen <strong>im</strong> Verfügungsverfahren<br />
geltend gemacht, so muss der Arbeitnehmer dem so substantiiert<br />
entgegentreten wie die Ansprüche begründet worden sind. Die Rechtsverteidigung<br />
kann hierbei darin bestehen, dass er das Bestehen des Gegenanspruches<br />
bestreitet oder die Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen<br />
rügt. Bei Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen kommt eine<br />
einstweilige Verfügung auf Entgeltzahlung jedoch regelmäßig nicht in<br />
Betracht, da der Arbeitnehmer so viel von seiner Vergütung ausbezahlt<br />
1 S. KR/Etzel, § 102 Rz. 215 f. m. ausführlicher Darlegung der rechtsdogmatischen<br />
Grundlagen.<br />
2 ErfK/Preis, Rz. 10 zu § 615.<br />
3 ArbG Frankfurt v. 16.1.2001 – 5 Ga 2/01.<br />
4 LAG Hess. v. 29.10.1992 – 9 Ta 390/92, n.v.<br />
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