Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 62 I<br />
Alternativ:<br />
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen<br />
Entscheidung <strong>im</strong> Verfahren … Ca …/… weiter in der Filiale … zu beschäftigen.<br />
Ergänzende Begründung<br />
Arbeitsvertraglich ist nur eine Beschäftigung in dieser Filiale möglich, weil (näher<br />
ausführen).<br />
Unterschrift<br />
VI. Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses<br />
1. Abgrenzung vom Weiterbeschäftigungsanspruch<br />
Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung<br />
der Bezüge kann in verschiedenen Situationen vorkommen: So<br />
kann der Arbeitgeber eine Veranlassung sehen, den Arbeitnehmer aufgrund<br />
best<strong>im</strong>mter Vorkommnisse <strong>im</strong> Betrieb zunächst zu suspendieren,<br />
damit die Vorfälle geklärt werden können. Die Nichtzuweisung von Arbeit<br />
kann in Einzelfällen auch aus reiner Schikane geschehen. Am häufigsten<br />
ist jedoch der Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach<br />
einer erfolgten fristgemäßen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
von der Arbeitsleistung freistellt.<br />
Terminologisch muss man zwischen dem Beschäftigungsanspruch und<br />
dem Weiterbeschäftigungsanspruch unterscheiden. Von einem Beschäftigungsanspruch<br />
spricht man dann, wenn das Arbeitsverhältnis unstreitig<br />
fortbesteht oder – in Ausnahmefällen – das diesbezügliche Bestreiten<br />
des Arbeitgebers offensichtlich unbegründet ist 1 . Ein Weiterbeschäftigungsanspruch,<br />
und zwar in der Form des allgemeinen wie des betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Weiterbeschäftigungsanspruchs, kommt für die<br />
Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht oder in sonstigen Fällen,<br />
in denen der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses<br />
bestreitet.<br />
1 LAG Hamburg v. 3.9.1994 – 3 Sa 72/94.<br />
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