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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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Entgeltzahlung Rz. 234 I<br />

einen Teil der Vergütung fordern. Hier kann es zu einem Nebeneinander<br />

von Arrest und einstweiliger Verfügung kommen. Hinsichtlich eines<br />

Teils der gesamten Entgeltforderung können die Voraussetzungen<br />

für den Erlass einer Befriedigungsverfügung vorliegen. Gleichzeitig<br />

kann aber eine Gefährdung der Gesamtforderung vorliegen, etwa wenn<br />

der Arbeitgeber Betriebs- und Privatvermögen ins Ausland verlagert<br />

(§ 917 Abs. 2 ZPO). Somit würde hinsichtlich des Gesamtanspruches<br />

ein Arrestbefehl beantragt werden können und hinsichtlich eines Teilanspruches<br />

ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Befriedigungsverfügung.<br />

Diese Formen einstweiligen <strong>Rechtsschutz</strong>es können auch in<br />

einem Verfahren beantragt werden 1 . Weiter ist auch die hilfsweise Staffelung<br />

von Anträgen auf Befriedigungswirkung und Arrest möglich.<br />

Wenn es dem Antragsteller in erster Linie auf eine Befriedigungsverfügung<br />

ankommt, er aber gleichzeitig die Voraussetzungen eines Arrestes<br />

glaubhaft macht, kann er hinsichtlich der gesamten Forderung einen<br />

Arrestbefehl beantragen und hinsichtlich einer Teilforderung eine einstweilige<br />

Verfügung auf Zahlung. Der Arrestantrag kann allerdings nur<br />

insoweit Erfolg haben, wie er über den Zahlungsantrag hinausgeht,<br />

denn bezogen auf eine Forderung können Arrest und einstweilige Verfügung<br />

nicht kumulativ ergehen.<br />

2. Verhältnis zur Hauptsacheklage<br />

Das Verfügungsverfahren kann nur eine vorläufige und meist teilweise<br />

Befriedigung bieten. Zur vollständigen Realisierung der Forderungen ist<br />

es daher aus Arbeitnehmersicht sachgerecht, zugleich mit dem Verfügungsantrag<br />

Klage in der Hauptsache über den vollen ausstehenden<br />

Betrag zu erheben. Dies bereitet den Verfahrensbevollmächtigten nicht<br />

viel Mehraufwand, denn die Begründung des Verfügungsantrages enthält<br />

bereits als Teilmenge die Darlegung des Anspruchs.<br />

Beraterhinweis: Wenn das Gericht, wie meistens, nicht ohne mündliche<br />

Verhandlung über den Verfügungsantrag entscheiden möchte, empfiehlt<br />

sich die Anregung, die Güteverhandlung in dem zeitgleich eingeleiteten<br />

Hauptsacheverfahren zur gleichen Terminstunde anzusetzen,<br />

um möglicherweise ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil über die<br />

gesamte Forderung zu erwirken.<br />

1 Walker, S. 115 Rz. 159.<br />

311<br />

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