Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 95 I<br />
angewiesen ist, etwa um seine beruflichen Chancen zu erhalten 1 . Dabei<br />
ist mE zu beachten, dass das Beschäftigungsinteresse, wie der Große Senat<br />
des BAG definiert hat, ein ideelles ist. Etwaige Gegeninteressen des<br />
Arbeitgebers sind bereits in die Interessenabwägung be<strong>im</strong> Verfügungsanspruch<br />
einzubeziehen 2 . Besteht der Verfügungsanspruch, so bleibt für<br />
die Verneinung des Verfügungsgrundes kein Raum mehr, da das be<strong>im</strong><br />
Anspruchsgrund als vorrangig befundene ideelle Interesse des Arbeitnehmers<br />
an der Beschäftigung ansonsten durch Zeitablauf nicht mehr<br />
realisierbar wäre. Einer besonderen Dringlichkeitssituation bedarf es<br />
nicht, da die einstweilige Verfügung gerade den Zweck hat, den endgültigen<br />
Rechtsverlust durch die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens zu<br />
vermeiden 3 . Dies gilt insbesondere in Ausbildungsverhältnissen 4 . Weiter<br />
ist auch hier zu beachten, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund<br />
umso geringer sind, je schwerer und offensichtlicher die<br />
drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist 5 . Etwas anderes kann<br />
gelten, wenn der Arbeitgeber nicht die Beschäftigung insgesamt ablehnt,<br />
sondern nur zu den vom Arbeitnehmer gewünschten Bedingungen. Hier<br />
muss der Arbeitnehmer eingehend vortragen, warum die Beschäftigung<br />
mit einer anderen als der zuvor innegehabten Beschäftigung sein ideelles<br />
Interesse in einer Weise berührt, die eine Regelungsverfügung notwendig<br />
macht 6 (zum Verfügungsgrund für den Antrag auf Nichtzuweisung<br />
best<strong>im</strong>mter Tätigkeiten s. unter Direktionsrecht, I Rz. 51).<br />
Beraterhinweis: In der Praxis sollte der Arbeitnehmervertreter stets vorsorglich<br />
substantiierte Argumente für ein besonderes Weiterbeschäftigungsinteresse<br />
vortragen.<br />
1 So LAG Köln v. 13.5.2005 – 4 Sa 400/05; LAG Hamm v. 18.2.1998 – 3 Sa<br />
297/98; LAG Köln v. 31.7.1985 – 7 Sa 555/85; LAG Hamburg v. 8.9.1982 – 5 Sa<br />
112/82; für die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nach Änderungskündigung;<br />
LAG Hess. v. 23.3.1987 – 1 SaGa 316/87; LAG Hess. v. 23.3<br />
1987 – 1 SaGa 316/87; ArbG Stralsund v. 11.8.2004 – 3 Ga 7/04; Baur, Teil B<br />
Rz. 99 mwN.); Bader/Creutzfeld/Friedrich, ArbGG, § 62 Rz. 102; Ostrowicz/<br />
Künzl/Schäfer, S. 457.<br />
2 LAG München v. 7.5.2003 – 5 Sa 344/03.<br />
3 In diesem Sinne auch Schäfer, Rz. 68; vgl. weiter LAG Hess. v. 23.3.2004 – 15<br />
SaGa 401/04; darin auch zum Problem der Nichtbeschäftigung wegen gesundheitlicher<br />
Probleme des Arbeitnehmers und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers;<br />
LAG Sachs. v. 8.3.1996 – 3 Sa 77/96.<br />
4 ArbG Köln v. 1.2.2005 – 14 (12) Ga 13/05.<br />
5 LAG Köln v. 13.5.2004 – 4Sa 400/05; LAG München v. 7.5.2003 – 5 Sa 344/03;<br />
LAG Köln v. 24.11.1998 – 13 Sa 940/98; Moderegger, ArbRB 2004, 188.<br />
6 LAG Hess. v. 19.8.2002 – 16 SaGa 1118/02 und v. 23.1.1995 – 16 GaSa 2127/94;<br />
s. weiter unter „Versetzung“ I Rz. 56.<br />
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