Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 91 I<br />
steht jedoch nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung 1 .<br />
Zur angemessenen Beschäftigung iSd. NV Solo gehört auch die Teilnahme<br />
an Proben und die Übertragung so genannter Ansehrollen 2 . Gemäß<br />
§ 11 Abs. 2a NV Solo kann sich der Arbeitgeber nicht vertraglich das<br />
Recht vorbehalten, durch einseitige Erklärungen das Mitglied unter<br />
Kürzung oder Wegfall der vertraglichen Vergütung zu beurlauben. Ähnliche<br />
Regelungen finden sich in § 4 Abs. 5, § 2 Abs. 2b NV Tanz und § 4<br />
Abs. 4, § 2 Abs. 3b NV Chor. Allerdings kann der Arbeitgeber in Einzelfällen<br />
berechtigt sein, die Arbeitspflicht vorübergehend zu suspendieren,<br />
wenn der hinreichende Verdacht einer Pflichtverletzung besteht.<br />
Schließlich kommt bei einer Kündigung wegen Versagens der künstlerischen<br />
Leistungen eines Berufsmusikers gemäß § 42 Abs. 1b des Tarifvertrages<br />
für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) ein Ausschluss des<br />
Beschäftigungsanspruches während der sozialen Auslauffrist in Betracht.<br />
Dabei ist auf der einen Seite zu beachten, dass ein Berufsmusiker<br />
ein starkes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung hat, da es für<br />
ihn darum geht, seine beruflichen Fertigkeiten gerade <strong>im</strong> Zusammenspiel<br />
zu erhalten. Auf der anderen Seite ist jedoch das arbeitgeberseitige<br />
Interesse schützenswert, bei Auftritten vor Publikum eine einwandfreie<br />
und den künstlerischen Ansprüchen genügende Orchesterleistung präsentieren<br />
zu können. Wenn die künstlerische Gesamtwirkung des Orchesters<br />
durch erhebliche Leistungsmängel eines einzelnen Mitgliedes<br />
gestört wird, kommt eine Suspendierung für die Zeit bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist in Betracht 3 .<br />
ee) Betriebsratsamt<br />
Eine besondere Bedeutung kommt dem Betriebsratsamt des Arbeitnehmers<br />
zu. Verweigert der Betriebsrat die Zust<strong>im</strong>mung zur Kündigung eines<br />
seiner Mitglieder, muss der Arbeitgeber gemäß § 103 BetrVG bei<br />
den Gerichten für Arbeitssachen die Ersetzung der Zust<strong>im</strong>mung beantragen.<br />
Bis hierüber rechtskräftig entschieden ist, hat das betroffene Betriebsratsmitglied<br />
grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch (zu dem<br />
davon unabhängigen Anspruch auf Amtsausübung s. K Rz. 15). Dieser<br />
entfällt nur dann, wenn der Weiterbeschäftigung überwiegende und<br />
schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die eine<br />
Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten. Dies wurde von der<br />
Rechtsprechung angenommen bei dem objektiven Bestehen erheblicher<br />
Gefahren für den Betrieb oder dort beschäftigte Personen oder eines<br />
durch objektive Tatsachen gesicherten dringenden Verdachts einer strafbaren<br />
Handlung oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverlet-<br />
1 § 6 Abs. 3 NV Solo.<br />
2 MünchArbR/Richardi/Pallasch, § 199 Rz. 71.<br />
3 LAG Berlin v. 9.1.1997 – 14 Ta 19/96, n.v.<br />
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