04.02.2013 Aufrufe

Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 91 I<br />

steht jedoch nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung 1 .<br />

Zur angemessenen Beschäftigung iSd. NV Solo gehört auch die Teilnahme<br />

an Proben und die Übertragung so genannter Ansehrollen 2 . Gemäß<br />

§ 11 Abs. 2a NV Solo kann sich der Arbeitgeber nicht vertraglich das<br />

Recht vorbehalten, durch einseitige Erklärungen das Mitglied unter<br />

Kürzung oder Wegfall der vertraglichen Vergütung zu beurlauben. Ähnliche<br />

Regelungen finden sich in § 4 Abs. 5, § 2 Abs. 2b NV Tanz und § 4<br />

Abs. 4, § 2 Abs. 3b NV Chor. Allerdings kann der Arbeitgeber in Einzelfällen<br />

berechtigt sein, die Arbeitspflicht vorübergehend zu suspendieren,<br />

wenn der hinreichende Verdacht einer Pflichtverletzung besteht.<br />

Schließlich kommt bei einer Kündigung wegen Versagens der künstlerischen<br />

Leistungen eines Berufsmusikers gemäß § 42 Abs. 1b des Tarifvertrages<br />

für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) ein Ausschluss des<br />

Beschäftigungsanspruches während der sozialen Auslauffrist in Betracht.<br />

Dabei ist auf der einen Seite zu beachten, dass ein Berufsmusiker<br />

ein starkes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung hat, da es für<br />

ihn darum geht, seine beruflichen Fertigkeiten gerade <strong>im</strong> Zusammenspiel<br />

zu erhalten. Auf der anderen Seite ist jedoch das arbeitgeberseitige<br />

Interesse schützenswert, bei Auftritten vor Publikum eine einwandfreie<br />

und den künstlerischen Ansprüchen genügende Orchesterleistung präsentieren<br />

zu können. Wenn die künstlerische Gesamtwirkung des Orchesters<br />

durch erhebliche Leistungsmängel eines einzelnen Mitgliedes<br />

gestört wird, kommt eine Suspendierung für die Zeit bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist in Betracht 3 .<br />

ee) Betriebsratsamt<br />

Eine besondere Bedeutung kommt dem Betriebsratsamt des Arbeitnehmers<br />

zu. Verweigert der Betriebsrat die Zust<strong>im</strong>mung zur Kündigung eines<br />

seiner Mitglieder, muss der Arbeitgeber gemäß § 103 BetrVG bei<br />

den Gerichten für Arbeitssachen die Ersetzung der Zust<strong>im</strong>mung beantragen.<br />

Bis hierüber rechtskräftig entschieden ist, hat das betroffene Betriebsratsmitglied<br />

grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch (zu dem<br />

davon unabhängigen Anspruch auf Amtsausübung s. K Rz. 15). Dieser<br />

entfällt nur dann, wenn der Weiterbeschäftigung überwiegende und<br />

schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die eine<br />

Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten. Dies wurde von der<br />

Rechtsprechung angenommen bei dem objektiven Bestehen erheblicher<br />

Gefahren für den Betrieb oder dort beschäftigte Personen oder eines<br />

durch objektive Tatsachen gesicherten dringenden Verdachts einer strafbaren<br />

Handlung oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverlet-<br />

1 § 6 Abs. 3 NV Solo.<br />

2 MünchArbR/Richardi/Pallasch, § 199 Rz. 71.<br />

3 LAG Berlin v. 9.1.1997 – 14 Ta 19/96, n.v.<br />

239<br />

91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!