Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
I Rz. 88 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />
heiten der begehrten Beschäftigung <strong>im</strong> Antrag möglichst präzise wiedergegeben<br />
werden 1 .<br />
88 Zu beachten ist auch die potentielle Außenwirkung der Weiterbeschäftigung<br />
des Arbeitnehmers. So kann dem Arbeitgeber die weitere Beschäftigung<br />
unzumutbar werden, wenn die Kündigung etwa aufgrund<br />
massiver Kundenbeschwerden erfolgte, die ihrerseits mit einem Abbruch<br />
der Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung<br />
des Arbeitnehmers gedroht haben. Auch in Berufen, in denen es entscheidend<br />
auf die Zuverlässigkeit der Arbeitnehmer ankommt (Ärzte,<br />
Pflegepersonal etc.) kann ein überwiegendes Nichtbeschäftigungsinteresse<br />
des Arbeitgebers bestehen, wenn aufgrund vorangegangener Umstände<br />
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers auftreten.<br />
89 Kein hinreichenden Gründe sind hingegen;<br />
– die vom Arbeitgeber behauptete Nichterreichung von Zielvorgaben2 ;<br />
– die Behauptung, die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspreche nicht<br />
den aktuellen Anforderungen des Marktes3 ;<br />
– die allgemeine, nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegte Befürchtung,<br />
der Arbeitnehmer werde zur Konkurrenz gehen4 ;<br />
– die unternehmerische Entscheidung zur Freistellung; eine Parallele<br />
zu einer die Kündigung rechtfertigenden unternehmerischen Entscheidung<br />
kommt nicht in Betracht, da ansonsten der grundrechtlich<br />
geschützte Beschäftigungsanspruch ausgehöhlt würde5 .<br />
dd) Bühnenkünstler<br />
90 Für den künstlerischen Bereich bestehen tarifvertragliche Regelungen 6 .<br />
So best<strong>im</strong>mt § 6 Abs. 1 des Normalvertrages (NV) Solo 7 , dass das Mitglied<br />
angemessen zu beschäftigen ist. Die Beschäftigung muss sich <strong>im</strong><br />
Rahmen des Kunstfachs bzw. des vertraglich vereinbarten Rollengebiets<br />
halten. Der Auftritt in zwei Rollen des Kunstfachs mit Premieren wird<br />
als angemessen angesehen 8 . Ein Anspruch auf eine best<strong>im</strong>mte Rolle be-<br />
1 Beckmann, NZA 2004, 1131, 1135.<br />
2 LAG Köln v. 20.3.2001 – 6 Ta 46/01.<br />
3 ArbG Frankfurt/M. v. 8.10.1998 – 2 Ga 214/98.<br />
4 LAG Nürnberg v. 12.3.1982 – 6 Sa 10/82.<br />
5 LAG München v. 7.5.2003 – 5 Sa 344/03.<br />
6 S. <strong>im</strong> Einzelnen MünchArbR/Richardi/Pallasch, § 199 Rz. 69 ff.; Ruhl/Kassebohm,<br />
NZA 1995, 497<br />
7 NV Solo, abgedruckt in: Loseblattsammlung Bühnen- und Musikrecht unter<br />
IA2.<br />
8 MünchArbR/Richardi/Pallasch, § 199 Rz. 71 unter Hinweis auf Vogel, Bühnenarbeitsrecht,<br />
Rz. 102 und der dort nachgewiesenen Rechtsprechung des<br />
BOSchG.<br />
238