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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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I Rz. 88 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />

heiten der begehrten Beschäftigung <strong>im</strong> Antrag möglichst präzise wiedergegeben<br />

werden 1 .<br />

88 Zu beachten ist auch die potentielle Außenwirkung der Weiterbeschäftigung<br />

des Arbeitnehmers. So kann dem Arbeitgeber die weitere Beschäftigung<br />

unzumutbar werden, wenn die Kündigung etwa aufgrund<br />

massiver Kundenbeschwerden erfolgte, die ihrerseits mit einem Abbruch<br />

der Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung<br />

des Arbeitnehmers gedroht haben. Auch in Berufen, in denen es entscheidend<br />

auf die Zuverlässigkeit der Arbeitnehmer ankommt (Ärzte,<br />

Pflegepersonal etc.) kann ein überwiegendes Nichtbeschäftigungsinteresse<br />

des Arbeitgebers bestehen, wenn aufgrund vorangegangener Umstände<br />

Zweifel an der Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers auftreten.<br />

89 Kein hinreichenden Gründe sind hingegen;<br />

– die vom Arbeitgeber behauptete Nichterreichung von Zielvorgaben2 ;<br />

– die Behauptung, die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspreche nicht<br />

den aktuellen Anforderungen des Marktes3 ;<br />

– die allgemeine, nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegte Befürchtung,<br />

der Arbeitnehmer werde zur Konkurrenz gehen4 ;<br />

– die unternehmerische Entscheidung zur Freistellung; eine Parallele<br />

zu einer die Kündigung rechtfertigenden unternehmerischen Entscheidung<br />

kommt nicht in Betracht, da ansonsten der grundrechtlich<br />

geschützte Beschäftigungsanspruch ausgehöhlt würde5 .<br />

dd) Bühnenkünstler<br />

90 Für den künstlerischen Bereich bestehen tarifvertragliche Regelungen 6 .<br />

So best<strong>im</strong>mt § 6 Abs. 1 des Normalvertrages (NV) Solo 7 , dass das Mitglied<br />

angemessen zu beschäftigen ist. Die Beschäftigung muss sich <strong>im</strong><br />

Rahmen des Kunstfachs bzw. des vertraglich vereinbarten Rollengebiets<br />

halten. Der Auftritt in zwei Rollen des Kunstfachs mit Premieren wird<br />

als angemessen angesehen 8 . Ein Anspruch auf eine best<strong>im</strong>mte Rolle be-<br />

1 Beckmann, NZA 2004, 1131, 1135.<br />

2 LAG Köln v. 20.3.2001 – 6 Ta 46/01.<br />

3 ArbG Frankfurt/M. v. 8.10.1998 – 2 Ga 214/98.<br />

4 LAG Nürnberg v. 12.3.1982 – 6 Sa 10/82.<br />

5 LAG München v. 7.5.2003 – 5 Sa 344/03.<br />

6 S. <strong>im</strong> Einzelnen MünchArbR/Richardi/Pallasch, § 199 Rz. 69 ff.; Ruhl/Kassebohm,<br />

NZA 1995, 497<br />

7 NV Solo, abgedruckt in: Loseblattsammlung Bühnen- und Musikrecht unter<br />

IA2.<br />

8 MünchArbR/Richardi/Pallasch, § 199 Rz. 71 unter Hinweis auf Vogel, Bühnenarbeitsrecht,<br />

Rz. 102 und der dort nachgewiesenen Rechtsprechung des<br />

BOSchG.<br />

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