Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 87 I<br />
der Dauer der Kündigungsfrist schädigende Handlungen vorn<strong>im</strong>mt, wie<br />
etwa eine Manipulation am EDV-System.<br />
cc) Führungskräfte – Außenwirkung der Beschäftigung<br />
Es besteht kein Automatismus, dass Führungskräfte, auch wenn sie unter<br />
§ 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG fallen, generell keinen Beschäftigungsanspruch<br />
während der Kündigungsfrist hätten 1 . Dies folgt auch nicht<br />
<strong>im</strong> Wege des Erst-Recht-Schlusses daraus, dass das Gericht auf Antrag<br />
des Arbeitgebers gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG das Arbeitsverhältnis<br />
auflösen muss, auch wenn hierfür keine Begründung vorgetragen wird.<br />
Dies hat keine Auswirkungen auf die Rechte dieser Arbeitnehmergruppe<br />
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr sind auch hier<br />
die Umstände des Einzelfalls abzuwägen 2 . So ist etwa die Beschäftigung<br />
eines leitenden Arbeitnehmers, der über die Befugnis zur Einstellung<br />
und Entlassung von Personal verfügt, an ein größeres Vertrauensverhältnis<br />
gebunden als das eines einfachen Angestellten. Auch wenn ein<br />
Arbeitnehmer in exponierter Stellung ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot<br />
nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Konkurrenz wechseln<br />
möchte, kann die Beschäftigung uU unzumutbar sein, insbesondere<br />
bei einer langen Kündigungsfrist 3 . Gleiches wurde für eine<br />
Büroleiterin entschieden, mit der der Arbeitgeber täglich eng zusammengearbeitet<br />
hat 4 . Der Arbeitgeber muss aber mildere Mittel als die<br />
vollständige Freistellung vorziehen, wenn diese ausreichen, um seine<br />
Interessen zu wahren. Sieht der Arbeitsvertrag verschiedene Einsatzmöglichkeiten<br />
vor und besteht die Gefahr der Weitergabe aktueller Firmeninterna<br />
nur bei einer dieser Tätigkeiten, muss der Arbeitgeber ihm<br />
andere vertragsgemäße Tätigkeiten zuweisen und kann ihn nicht vollkommen<br />
freistellen. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer hinnehmen,<br />
dass er mit best<strong>im</strong>mten Tätigkeiten nicht mehr betraut wird und uU<br />
best<strong>im</strong>mte Kompetenzen nicht mehr hat. Voraussetzung ist aber stets,<br />
dass auch die ihm nunmehr übertragene Tätigkeit vom Arbeitsvertrag<br />
umfasst ist. Eine Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer ist wegen<br />
der gemäß § 38 GmbHG jederzeitigen Möglichkeit der Abberufung<br />
nicht durchsetzbar. Liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, kann eine Beschäftigung<br />
„als Angestellter“ begehrt werden. Dabei sollten die Einzel-<br />
1 So aber Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 7. Aufl., Rz. IV 15; wie<br />
hier: Beckmann, NZA 2004, 1131, 1134 f.<br />
2 Krause, NZA-Beilage 1/2005, 51, 53.<br />
3 LAG Hamm v. 3.11.1993 – 15 Sa 1592/93, HWK/Thüsing, § 611 BGB Rz. 173;<br />
Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 547.<br />
4 LAG Köln v. 13.5.2005 – 4 Sa 400/05.<br />
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