04.02.2013 Aufrufe

Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 87 I<br />

der Dauer der Kündigungsfrist schädigende Handlungen vorn<strong>im</strong>mt, wie<br />

etwa eine Manipulation am EDV-System.<br />

cc) Führungskräfte – Außenwirkung der Beschäftigung<br />

Es besteht kein Automatismus, dass Führungskräfte, auch wenn sie unter<br />

§ 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG fallen, generell keinen Beschäftigungsanspruch<br />

während der Kündigungsfrist hätten 1 . Dies folgt auch nicht<br />

<strong>im</strong> Wege des Erst-Recht-Schlusses daraus, dass das Gericht auf Antrag<br />

des Arbeitgebers gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG das Arbeitsverhältnis<br />

auflösen muss, auch wenn hierfür keine Begründung vorgetragen wird.<br />

Dies hat keine Auswirkungen auf die Rechte dieser Arbeitnehmergruppe<br />

während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr sind auch hier<br />

die Umstände des Einzelfalls abzuwägen 2 . So ist etwa die Beschäftigung<br />

eines leitenden Arbeitnehmers, der über die Befugnis zur Einstellung<br />

und Entlassung von Personal verfügt, an ein größeres Vertrauensverhältnis<br />

gebunden als das eines einfachen Angestellten. Auch wenn ein<br />

Arbeitnehmer in exponierter Stellung ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot<br />

nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Konkurrenz wechseln<br />

möchte, kann die Beschäftigung uU unzumutbar sein, insbesondere<br />

bei einer langen Kündigungsfrist 3 . Gleiches wurde für eine<br />

Büroleiterin entschieden, mit der der Arbeitgeber täglich eng zusammengearbeitet<br />

hat 4 . Der Arbeitgeber muss aber mildere Mittel als die<br />

vollständige Freistellung vorziehen, wenn diese ausreichen, um seine<br />

Interessen zu wahren. Sieht der Arbeitsvertrag verschiedene Einsatzmöglichkeiten<br />

vor und besteht die Gefahr der Weitergabe aktueller Firmeninterna<br />

nur bei einer dieser Tätigkeiten, muss der Arbeitgeber ihm<br />

andere vertragsgemäße Tätigkeiten zuweisen und kann ihn nicht vollkommen<br />

freistellen. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer hinnehmen,<br />

dass er mit best<strong>im</strong>mten Tätigkeiten nicht mehr betraut wird und uU<br />

best<strong>im</strong>mte Kompetenzen nicht mehr hat. Voraussetzung ist aber stets,<br />

dass auch die ihm nunmehr übertragene Tätigkeit vom Arbeitsvertrag<br />

umfasst ist. Eine Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer ist wegen<br />

der gemäß § 38 GmbHG jederzeitigen Möglichkeit der Abberufung<br />

nicht durchsetzbar. Liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, kann eine Beschäftigung<br />

„als Angestellter“ begehrt werden. Dabei sollten die Einzel-<br />

1 So aber Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 7. Aufl., Rz. IV 15; wie<br />

hier: Beckmann, NZA 2004, 1131, 1134 f.<br />

2 Krause, NZA-Beilage 1/2005, 51, 53.<br />

3 LAG Hamm v. 3.11.1993 – 15 Sa 1592/93, HWK/Thüsing, § 611 BGB Rz. 173;<br />

Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 547.<br />

4 LAG Köln v. 13.5.2005 – 4 Sa 400/05.<br />

237<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!