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Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren

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I Rz. 84 Die einstweilige Verfügung <strong>im</strong> Individualarbeitsrecht<br />

den, er habe <strong>im</strong> Wesentlichen Betriebsratstätigkeiten ausgeübt und<br />

kaum Arbeitsleistung erbracht 1 . Meines Erachtens besteht in diesen<br />

Fällen kein Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht des Betriebsrats, da es sich nicht um<br />

eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit handelt,<br />

sondern um die völlige Freistellung eines Teils der Arbeitnehmer 2 .<br />

84 Bei einer unwirksamen insolvenzbedingten Freistellung besteht auch<br />

ein Verfügungsgrund, der ausnahmsweise in den finanziellen Folgen der<br />

Freistellung liegt 3 . Der Verfügungsgrund besteht aber nur, wenn ansonsten<br />

eine wirtschaftliche Notlage einträte 4 .<br />

bb) Personen- und verhaltensbedingt<br />

85 Ansteckende Krankheiten können ein Recht zur Freistellung begründen.<br />

86 Kann der Arbeitgeber eine Gefährdung der Wahrung von Betriebsgehe<strong>im</strong>nissen<br />

durch den Arbeitnehmer glaubhaft machen, spricht dies<br />

gegen eine Beschäftigungspflicht. Auch die Gefährdung des Betriebsfriedens<br />

durch den Arbeitnehmer kann den Ausschluss der Weiterbeschäftigungspflicht<br />

begründen, jedoch muss der Arbeitgeber hier eingehend<br />

vortragen, worin diese bestehen soll und warum er dem nicht mit zumutbarem<br />

Aufwand entgegentreten kann. Weiter ist es denkbar, dass<br />

das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien derartig<br />

zerrüttet ist, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer<br />

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen 5 . Dabei<br />

kann auch die Stellung des Arbeitnehmers eine gewichtige Rolle spielen<br />

(s.u. I Rz. 87 zu den leitenden Angestellten). Eine Freistellung ist<br />

grundsätzlich auch gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist<br />

versucht, andere Arbeitnehmer für eine spätere Konkurrenztätigkeit<br />

zu werben 6 . Dies gilt auch dann, wenn dabei keine sittenwidrigen<br />

Methoden angewandt werden und/oder der Versuch erfolglos<br />

bleibt. Weiter kann die Ankündigung des Arbeitnehmers, sich für die<br />

von ihm als ungerechtfertigt empfundene Kündigung zu „revanchieren“,<br />

dessen Weiterbeschäftigung unzumutbar machen, wenn der Arbeitgeber<br />

daraufhin befürchten muss, dass der Arbeitnehmer während<br />

1 LAG Nürnberg v. 30.8.2005 – 6 Sa 273/05 – unter 2 c) der Entscheidungsgründe.<br />

2 Vgl. BAG v, 28.3.2000 – 1 ABR 17/99 – zum fehlenden MBR des BR gemäß § 99<br />

BetrVG bei der Freistellung einzelner Arbeitnehmer.<br />

3 LAG Nürnberg v. 30.8.2005 – 6 Sa 273/05 – unter 2 d) der Entscheidungsgründe.<br />

4 LAG Hamm v. 26.10.2005 – 2 Sa 1682/05.<br />

5 MünchArbR/Blomeyer, § 95 Rz. 18.<br />

6 Schmiedl, BB 2003, 1120,1123.<br />

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