Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren
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Der Beschäftigungsanspruch während des Arbeitsverhältnisses Rz. 83 I<br />
Ermöglichung der Beschäftigung unzumutbare Aufwendungen tätigen<br />
müsste, also zB aufwendige technische Einrichtungen installieren<br />
müsste, um den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen 1 .<br />
Die Beschäftigungspflicht entfällt bei Betriebseinstellung vor Ablauf<br />
der Kündigungsfrist 2 , sofern nicht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />
in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht 3 . Der<br />
Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch darauf, dass der Betrieb nur zur<br />
Erfüllung seines Beschäftigungsanspruchs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
aufrechterhalten wird.<br />
Der Insolvenzverwalter kann nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit<br />
nach § 209 InsO aus insolvenzspezifischen Gründen berechtigt sein,<br />
Teile der Belegschaft, für die der Beschäftigungsbedarf entfallen ist, ohne<br />
Vergütungsanspruch von der Arbeitsleistung freizustellen 4 . Der Gesetzgeber<br />
setzt das Bestehen eines Freistellungsrechts in §§ 55 Abs. 2,<br />
209 Abs. 2 InsO voraus 5 . Dabei muss er billiges Ermessen iSv. § 315<br />
BGB walten lassen. Die Freistellung ist jedoch unbillig und damit unwirksam,<br />
wenn der Insolvenzverwalter nicht unverzüglich Maßnahmen<br />
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergreift 6 .<br />
Bei dem billigen Ermessen können auch soziale Gesichtspunkte wie Alter,<br />
Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und besondere finanzielle<br />
Interessen der Betroffenen von Bedeutung sein. In diesen Fällen kann<br />
eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung nur ergehen, wenn die<br />
Auswahlentscheidung des Insolvenzverwalters willkürlich ist und besondere<br />
Beschäftigungsinteressen dies zur Abwendung wesentlicher<br />
Nachteile für die Betroffenen gebieten 7 . Die insolvenzrechtliche Freistellung<br />
eines Betriebsratsmitgliedes kann nicht damit begründet wer-<br />
1 ArbG Berlin v. 7.6.2005 – 84 Ga 10842/05; vgl. weiter LAG München v.<br />
1.8.2005 – 4 Ta 250/05.<br />
2 LAG Hamm v. 18.9.2003 – 17 Sa 1275/03; s. hierzu bezogen auf die Schließung<br />
der Staatlichen Schauspielbühnen Berlins die Entscheidung des Bezirks-Bühnenschiedsgerichts<br />
Berlin v. 19.1.1994 – 78/93, zust<strong>im</strong>mend zitiert von Ruhl/<br />
Kassebohm, NZA 1995, 497, 502.<br />
3 S. hierzu ArbG Berlin v. 7.6.2005 – 84 Ga 10842/05.<br />
4 LAG Nürnberg v. 30.8.2005 – 6 Sa 273/05; umfassend LAG Hamm v. 27.9.2000<br />
– 2 Sa 1178/00, jeweils für das Verfügungsverfahren; BAG v. 4.6.2003 – 10 AZR<br />
586/02; kritisch hierzu LAG Hess. v. 6.6.2002 – 11 Sa 505/01 – bezogen auf die<br />
Sozialauswahl, LAG Düsseldorf v. v. 4.12.2002 – 6 Sa 1411/02 – zur konkreten<br />
Billigkeit und ArbG Berlin v. 18.6.1996 – 9 Ga 17108/96.<br />
5 LAG Hamm v. 12.2.2001 – 4 Ta 277/00 und v. 27.9.2000 – 2 Sa 1178/00; Moderegger,<br />
ArbRB 2004, 188 mit dem Hinweis, dass dadurch die Vergütungspflicht<br />
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht entfällt.<br />
6 LAG Nürnberg v. 30.8.2005 – 6 Sa 273/05 – unter 2 b) der Entscheidungsgründe.<br />
7 LAG Hamm v. 27.9.2000 – 2 Sa 1178/00.<br />
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