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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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Die gegenwärtige Version von X<strong>Justiz</strong> empfiehlt das XML-Format indes<br />

bislang nur für sog. Metadaten. Der darüber hinaus reichende Inhalt eines<br />

übermittelten Dokuments, beispielsweise einer anwaltlichen Einspruchs-<br />

schrift, wird hingegen außerhalb <strong>der</strong> XML-Strukturen in einem geson<strong>der</strong>-<br />

ten Dokument abgelegt und einer eigenen Datei übermittelt. Zur Frage,<br />

welche Dateiformate dafür zulässig sind, hat die BLK ebenfalls Empfeh-<br />

lungen abgegeben. Beson<strong>der</strong>s plastisch wird die beschriebene techni-<br />

sche Vorgehensweise, wenn die X<strong>Justiz</strong>-Daten als eine Art Briefum-<br />

schlag für die weiteren – <strong>im</strong> Fließtext verfassten – Dokumente angesehen<br />

werden, dessen Adressierung in einem laufenden Verfahren nur ein ein-<br />

ziges Mal vorgenommen werden muss.<br />

4. Die elektronische <strong>Akte</strong> <strong>im</strong> Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />

In dem neu eingefügten zwölften Abschnitt des OWiG werden die Erstel-<br />

lung und Einreichung formgebundener und an<strong>der</strong>er elektronischer Doku-<br />

mente bei Behörden und Gerichten (§ 110a OWiG), die elektronische Ak-<br />

tenführung (§ 110b OWiG), die Zustellung elektronischer Dokumente<br />

durch Behörden und Gerichte (§ 110c OWiG), <strong>der</strong> <strong>Akte</strong>nausdruck, die Ak-<br />

teneinsicht und die <strong>Akte</strong>nübersendung (§ 110d OWiG) sowie die Durch-<br />

führung <strong>der</strong> Beweisaufnahme bei elektronischen Dokumenten (§ 110f<br />

OWiG) geregelt.<br />

Nach § 110 b Abs. 1 S. 1 OWiG können die Verfahrensakten elektronisch<br />

geführt werden. In welchem Umfang, für welche Verfahren und bei wel-<br />

chen Behörden und Gerichten die Verfahrensakten elektronisch geführt<br />

werden (können), hängt von <strong>der</strong> Entscheidung des zuständigen Verord-<br />

nungsgebers ab (§ 110b Abs. 1 S. 2, 3 und 4 OWiG). Um darüber hinaus<br />

Einzel- und Insellösungen schon auf Ebene <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> zu vermei-<br />

den, hat <strong>der</strong> jeweilige Verordnungsgeber zudem die organisatorisch-<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewah-<br />

rung <strong>der</strong> elektronisch geführten <strong>Akte</strong>n festzulegen.<br />

Allein das Bundesland Schleswig-Holstein hat bislang von <strong>der</strong> Ermächti-<br />

gung aus § 110 b Abs. 1 S. 2 OWiG Gebrauch gemacht. Mit seiner Lan-<br />

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