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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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den Verteidiger, nicht aber einen unberechtigten Dritten möglich sein<br />

darf.<br />

3. Zusammenfassung und Ausblick<br />

Durch das <strong>Justiz</strong>kommunikationsgesetz sind für die einzelnen Verfah-<br />

rensordnungen die Voraussetzungen für die Einführung <strong>der</strong> elektroni-<br />

schen <strong>Akte</strong> geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat sich bisher nicht<br />

dazu entschieden, die elektronische <strong>Akte</strong> auch <strong>im</strong> <strong>Strafverfahren</strong> einzu-<br />

führen.<br />

Aus den gesetzlichen Vorschriften lassen sich bereits jetzt zentrale Ge-<br />

sichtspunkte für die Ausgestaltung <strong>der</strong> elektronischen <strong>Akte</strong> ableiten.<br />

Bereits jetzt zeigt sich jedoch auch, dass insbeson<strong>der</strong>e in Detailfra-<br />

gen noch eine Fülle von rechtlichen, technischen und organisatori-<br />

schen Problemen bestehen, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> elektroni-<br />

schen <strong>Akte</strong> gelöst werden müssen.<br />

Wichtig ist, dass die Normen sich <strong>im</strong> Echtbetrieb <strong>der</strong> Praxis bewähren. Nur<br />

so ist die allgemeine Akzeptanz zu erreichen, die Voraussetzung für eine<br />

zeitnahe Umsetzung des Konzepts <strong>der</strong> elektronischen <strong>Akte</strong> ist.<br />

Notwendig ist insbeson<strong>der</strong>e auch, dass ein einheitlicher Rechtsrahmen<br />

für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische<br />

<strong>Akte</strong>nführung entwickelt wird. Wenn auch fö<strong>der</strong>ale Gesichtspunkte zu<br />

berücksichtigen sind, bleibt eines als zentrale For<strong>der</strong>ung: Die<br />

Einheitlichkeit des Zugangs zur <strong>Justiz</strong> in ganz Deutschland und über<br />

Län<strong>der</strong>grenzen hinaus.<br />

Der Bundesgesetzgeber kann eine höhere Akzeptanz <strong>der</strong> neuen<br />

Technologien dadurch erreichen, dass die Voraussetzungen in allen<br />

Verfahrensordnungen, soweit möglich, einheitlich ausgestaltet werden.<br />

Dies ist nicht überall gelungen. So enthalten § 55b Abs. 3 VwGO,<br />

§ 52b Abs. 3 FGO und § 65b Abs. 3 SGG die gleichlautende<br />

Formulierung, dass die Originaldokumente (trotz Medientransfers)<br />

mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens<br />

aufzubewahren sind. In § 298 a Abs. 2 Satz 2 ZPO heißt es<br />

dagegen: Die Unterlagen sind, soweit sie in Papierform weiter<br />

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