Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz
Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz
Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- verlangt das Gesetz <strong>im</strong> Übrigen auch für den allgemeinen eingehen-<br />
den elektronischen Rechtsverkehr (§ 130a ZPO, § 55a VwGO, §<br />
52a Abs. 1 FGO, § 65a Abs. 1 SGG), jedenfalls dort, wo die Dokumen-<br />
te einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen. Auch<br />
bei diesen Fachgerichtsbarkeiten wird <strong>der</strong> elektronische Rechtsverkehr<br />
erst durch eine Rechtsverordnung <strong>der</strong> <strong>Justiz</strong>verwaltungen eröffnet (vgl.<br />
z. B. § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es muss dabei als überraschend be-<br />
zeichnet werden, dass bei diesen Fachgerichtsbarkeiten <strong>im</strong> Gegensatz<br />
zur ZP0 neben <strong>der</strong> qualifizierten Signatur auch ein an<strong>der</strong>es Verfahren<br />
zugelassen werden kann, das die Authentizität und die Integrität des ü-<br />
bermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (vgl. § 55a 1 4<br />
VwGO). Die Landesjustizverwaltungen sollen bereits angekündigt ha-<br />
ben, aus Gründen <strong>der</strong> Einheitlichkeit von dieser Möglichkeit keinen<br />
Gebrauch zu machen.<br />
2.6 Zur Beweiskraft von elektronischen Dokumenten<br />
Nach § 371a Abs. 1 ZPO finden auf private elektronische Dokumente,<br />
die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die<br />
Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende<br />
Anwendung. Der Anschein <strong>der</strong> Echtheit einer in elektronischer Form<br />
vorliegenden Erklärung kann nur durch Tatsachen erschüttert werden,<br />
die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Sig-<br />
naturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist (§ 371a Abs. 1 Satz 2<br />
ZPO). Damit arbeitet <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Figur des Anscheins-<br />
beweises. In vergleichbarer Weise stellt § 371a Abs. 2 ZPO den Be-<br />
weiswert öffentlicher elektronischer Dokumente dem Beweiswert öf-<br />
fentlicher Urkunden gleich. Ausweislich <strong>der</strong> Gesetzesbegründung soll<br />
diese Vorschrift zugleich die gesetzliche Leitentscheidung bekräftigen,<br />
dass elektronische Dokumente dem Beweis durch Augenschein unter-<br />
fallen. Diese beweisrechtliche Gleichstellung des elektronischen Do-<br />
kuments mit <strong>der</strong> Papierurkunde wird als notwendige Voraussetzung für<br />
einen medienbruchfreien elektronischen Rechtsverkehr angesehen.<br />
2.7 Der Rücktransfer von elektronischen Dokumenten in Papierdokumente<br />
Auch bei einer elektronischen <strong>Akte</strong>nführung muss für eine Übermittlung in<br />
40