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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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- verlangt das Gesetz <strong>im</strong> Übrigen auch für den allgemeinen eingehen-<br />

den elektronischen Rechtsverkehr (§ 130a ZPO, § 55a VwGO, §<br />

52a Abs. 1 FGO, § 65a Abs. 1 SGG), jedenfalls dort, wo die Dokumen-<br />

te einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen. Auch<br />

bei diesen Fachgerichtsbarkeiten wird <strong>der</strong> elektronische Rechtsverkehr<br />

erst durch eine Rechtsverordnung <strong>der</strong> <strong>Justiz</strong>verwaltungen eröffnet (vgl.<br />

z. B. § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es muss dabei als überraschend be-<br />

zeichnet werden, dass bei diesen Fachgerichtsbarkeiten <strong>im</strong> Gegensatz<br />

zur ZP0 neben <strong>der</strong> qualifizierten Signatur auch ein an<strong>der</strong>es Verfahren<br />

zugelassen werden kann, das die Authentizität und die Integrität des ü-<br />

bermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (vgl. § 55a 1 4<br />

VwGO). Die Landesjustizverwaltungen sollen bereits angekündigt ha-<br />

ben, aus Gründen <strong>der</strong> Einheitlichkeit von dieser Möglichkeit keinen<br />

Gebrauch zu machen.<br />

2.6 Zur Beweiskraft von elektronischen Dokumenten<br />

Nach § 371a Abs. 1 ZPO finden auf private elektronische Dokumente,<br />

die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die<br />

Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende<br />

Anwendung. Der Anschein <strong>der</strong> Echtheit einer in elektronischer Form<br />

vorliegenden Erklärung kann nur durch Tatsachen erschüttert werden,<br />

die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Sig-<br />

naturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist (§ 371a Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO). Damit arbeitet <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Figur des Anscheins-<br />

beweises. In vergleichbarer Weise stellt § 371a Abs. 2 ZPO den Be-<br />

weiswert öffentlicher elektronischer Dokumente dem Beweiswert öf-<br />

fentlicher Urkunden gleich. Ausweislich <strong>der</strong> Gesetzesbegründung soll<br />

diese Vorschrift zugleich die gesetzliche Leitentscheidung bekräftigen,<br />

dass elektronische Dokumente dem Beweis durch Augenschein unter-<br />

fallen. Diese beweisrechtliche Gleichstellung des elektronischen Do-<br />

kuments mit <strong>der</strong> Papierurkunde wird als notwendige Voraussetzung für<br />

einen medienbruchfreien elektronischen Rechtsverkehr angesehen.<br />

2.7 Der Rücktransfer von elektronischen Dokumenten in Papierdokumente<br />

Auch bei einer elektronischen <strong>Akte</strong>nführung muss für eine Übermittlung in<br />

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