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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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che Son<strong>der</strong>regelung: Die Urschriften sind so aufzubewahren, dass sie<br />

auf Anfor<strong>der</strong>ung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.<br />

Bei <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung dieser Frist hat sich <strong>der</strong> Gesetzgeber an den<br />

Ladungsfristen des § 71 Abs. 1 OWiG und § 217 StPO orientiert.<br />

Ob dies eine tragfähige Begründung für diese isoliert wirkende Be-<br />

st<strong>im</strong>mung ist, kann zweifelhaft sein. Insbeson<strong>der</strong>e könnte zweifelhaft<br />

sein, ob <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Regelung - Erhalt <strong>der</strong> Originalunterlagen durch<br />

das Gericht ohne Zeitverlust - wirklich erreicht werden kann.<br />

Denn die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung sind <strong>im</strong> Gesetz nicht<br />

geregelt. Bezüglich einer Vernichtungsmöglichkeit des Papierdoku-<br />

ments enthält das OWiG eine Son<strong>der</strong>regelung gegenüber den ande-<br />

ren Verfahrensordnungen. Gemäß § 110 b Abs. 4 OWiG ist eine Ver-<br />

nichtung <strong>der</strong> Urschrift vor Abschluss des Verfahrens möglich, wenn<br />

das elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Abs. 2<br />

Satz 2 noch eine qualifizierte Signatur enthält. Das OWiG enthält<br />

auch Regelungen zur Frage, wie das Verhältnis von Urschrift und<br />

transferiertem elektronischen Dokument zu lösen ist. Gemäß § 110 e<br />

Abs. 1 OWiG ist ein <strong>im</strong> Wege des Transfers hergestelltes elektroni-<br />

sches Dokument hinsichtlich <strong>der</strong> Beweisaufnahme wie ein Schriftstück<br />

zu behandeln. Einer Vernehmung <strong>der</strong> einen Vermerk nach § 110 b Abs.<br />

2 Satz 2 o<strong>der</strong> Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.<br />

Gemäß § 110 e Abs. 2 OWiG entscheidet das Gericht nach pflicht-<br />

gemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung <strong>der</strong> Beweisaufnah-<br />

me eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Ur-<br />

schrift hinzuzieht. Damit stellt sich <strong>der</strong> Gesetzgeber jedenfalls <strong>im</strong><br />

OWiG-Verfahren etwas ausführlicher <strong>der</strong> grundsätzlichen Problema-<br />

tik: Dass die Gerichte durch die Aufbewahrungspflicht <strong>der</strong> Original-<br />

dokumente zu einer doppelten <strong>Akte</strong>nführung gezwungen sein könnten<br />

und damit <strong>der</strong> Vereinfachungseffekt einer elektronischen <strong>Akte</strong> aufge-<br />

hoben sein könnte. Mit <strong>der</strong> Regelung des § 110 e Abs. 2 OWiG - He-<br />

ranziehung <strong>der</strong> Originaldokumente für die Beweisaufnahme nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts - wird auch indirekt die<br />

Grundsatzfrage angesprochen, ob ein Verteidiger z. B. über einen Be-<br />

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