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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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ten § 55b Abs. 2, 4 VwGO, § 52b Abs. 2, 4 FGO, § 65b Abs. 2, 4<br />

SGG, § 46d Abs. 2, 3 ArbGG, § 110 b Abs. 2 OWiG.<br />

Nicht ausdrücklich angesprochen wird die Frage, wie Asservate, die sich<br />

strukturell <strong>der</strong> Umwandlung in elektronische Dokumente entziehen, bei<br />

einer elektronischen <strong>Akte</strong>nführung verwaltet werden sollen. Diese<br />

Frage ist in den einzelnen Verfahrensordnungen von unterschiedlicher<br />

Bedeutung. Sie gehört zu den organisatorischen Problemen, die auch<br />

bei einer elektronischen <strong>Akte</strong>nführung mitbedacht werden müssen.<br />

2.4 Die allgemeine beweisrechtliche Bedeutung des transferierten<br />

Papierdokuments<br />

Der unter 2.3. beschriebene Transfer eines Papierdokuments in ein<br />

elektronisches Dokument zwingt bereits <strong>im</strong> Ansatz zu einer<br />

Grundsatzentscheidung: Entwe<strong>der</strong> wird das neu hergestellte elektroni-<br />

sche Dokument das zentrale Beweismittel o<strong>der</strong> aber es wird auch wei-<br />

terhin entscheidend auf das - ursprüngliche - Papierdokument abge-<br />

stellt. Dieses zweite Konzept hat dann zur Folge, dass Papierdoku-<br />

mente auch weiterhin geordnet aufbewahrt werden müssen. Das Jus-<br />

tizkommunikationsgesetz entscheidet sich für die zweite Lösung (vgl.<br />

2.4.1), wobei aber <strong>im</strong> Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens<br />

nicht unwesentliche Abweichungen bestehen (vgl. 2.4.2).<br />

2.4.1 Zur grundsätzlichen Konzeption des JKomG<br />

Gemäß § 298a Abs. 2 Satz 2 ZPO - gleichlautend § 46d Abs. 2 Satz<br />

2 ArbGG - sind die (Papier-) Unterlagen, soweit sie in Papierform<br />

weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />

des Verfahrens aufzubewahren. Die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt<br />

entscheidet, ob das Papieroriginal weiter benötigt wird, regelt das Ge-<br />

setz nicht.<br />

Gemäß § 55b Abs. 3 VwGO, § 52b Abs. 3 FGO, § 65b Abs. 3 SGG<br />

sind die Originaldokumente mindestens bis zum rechtskräftigen Ab-<br />

schluss des Verfahrens aufzubewahren.<br />

Zu <strong>der</strong> Frage, wie lange <strong>im</strong> Ergebnis die Papierunterlagen aufbewahrt<br />

werden müssen, macht das JKomG selbst keine Angaben.<br />

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