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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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efasst sich mit den Regelungen, in denen allgemein interessierende<br />

Aussagen zu einer elektronischen <strong>Akte</strong>nführung getroffen werden.<br />

Von beson<strong>der</strong>em Interesse ist dabei die Frage, wie <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch das Verhältnis von eingehenden<br />

Papierdokumenten und elektronischer <strong>Akte</strong> sieht. Denn in einem<br />

Punkt sind die Prognosen relativ einheitlich und eindeutig: Auch bei<br />

Umstellung auf eine elektronische <strong>Akte</strong>nführung muss noch auf<br />

unabsehbare Zeit mit Eingängen in Papierform gerechnet werden, die<br />

in die elektronische <strong>Akte</strong> integriert werden müssen. Das hängt u. a.<br />

damit zusammen, dass <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Normalverfahren eine<br />

flächendeckende - d. h. also alle Privatpersonen - verpflichtende<br />

Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zurzeit nicht in Sicht ist.<br />

Der Überblick beschränkt sich weitgehend auf eine beschreibende<br />

Darstellung <strong>der</strong> einzelnen Regelungen. Angesichts des Umstandes, dass<br />

die Regelungen teilweise noch nicht in Kraft gesetzt wurden (vgl. dazu<br />

3.1) und, soweit ersichtlich, auch in neueren Kommentaren zum<br />

Prozessrecht mangels einschlägiger Rechtsprechung ganz überwiegend<br />

nur die Gesetzeslage wie<strong>der</strong>gegeben wird, erscheint eine kritische<br />

Überprüfung von Einzelregelungen zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.<br />

2. Überblick über die rechtliche Ausgestaltung <strong>der</strong> elektronischen<br />

<strong>Akte</strong> in den einzelnen Verfahrensordnungen<br />

2.1 Einführung <strong>der</strong> elektronischen <strong>Akte</strong><br />

§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält als Grundsatz: Die Prozessakten<br />

können elektronisch geführt werden. Damit wird die Möglichkeit einer<br />

elektronischen <strong>Akte</strong>nführung gesetzlich festgeschrieben. In § 55b Abs.<br />

1 VwGO, § 52b Abs. 1 FGO, § 65b Abs. 1 SGG, § 46d Abs. 1 ArbGG<br />

finden sich dieselben Formulierungen. In § 11 Ob Abs. 1 OWiG heißt es<br />

in vergleichbarer Weise: Die Verfahrensakten können elektronisch ge-<br />

führt werden.<br />

In allen Prozessordnungen wird sodann vorgesehen, dass die Bun-<br />

desregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch<br />

Rechtsverordnung den Zeitpunkt best<strong>im</strong>men, von dem an elektroni-<br />

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