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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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Signatur für diese Vorreiterrolle in Europa bei <strong>der</strong> Nutzung des elektroni-<br />

schen Rechtsverkehrs ursächlich.<br />

Daneben ist aber auch <strong>der</strong> Nutzungszwang durch die Rechtsanwälte (§<br />

9 Abs.1a RAO) von ausschlaggeben<strong>der</strong> Bedeutung. Je<strong>der</strong> Rechtsanwalt<br />

ist verpflichtet, eine EDV-Anlage, die zur Übermittlung <strong>der</strong> Daten tauglich<br />

ist, vorzuhalten, gerichtliche Erledigungen können ihm elektronisch zu-<br />

gestellt werden. Jedem Anwalt ist über die Vernetzung die Einsicht in<br />

das Handelsregister (Firmenbuch) und das Grundbuch möglich.<br />

Eine entscheidende Weiterentwicklung ergab sich durch die Einbezie-<br />

hung <strong>der</strong> Mahnklagen in den elektronischen Rechtsverkehr. Nach einer<br />

Übergangszeit werden jetzt fast alle Mahnklagen elektronisch einge-<br />

reicht. Da eine Vielzahl von Zivilklagen sich aus den Mahnklagen entwi-<br />

ckelt, kann davon gesprochen werden, dass die Klageerhebung in Ös-<br />

terreich zu einem großen Teil auf elektronischem Wege erfolgt.<br />

Bislang erfolgte die Kommunikation über Modem und eine Telefonver-<br />

bindung zu einer Übermittlungsstelle, die den Eingang protokolliert. Auf<br />

die auf diesem Wege eingegangenen Eingaben hat das Bundesrechen-<br />

zentrum Zugriff, die sie an die jeweiligen Gerichte über das Intranet wei-<br />

terleitet. Die web - ERV erweitert diese Zugangsmöglichkeiten durch ei-<br />

nen Direktzugang, wobei die Anmeldung allerdings mit digitalen Zertifi-<br />

katen gesichert sein muss.<br />

Entscheidungen können in Mahnverfahren elektronisch zugesandt wer-<br />

den.<br />

Sofern Einspruch eingelegt wird, erfolgt die weitere Bearbeitung <strong>im</strong> her-<br />

kömmlichen Verfahren.<br />

Urteile werden nicht elektronisch zugestellt.<br />

Für die rechtlichen Grundlagen <strong>der</strong> Übermittlung sind Vorschriften des<br />

GOG und <strong>der</strong> dazu ergangenen ERV - Verordnung von Interesse, die <strong>im</strong><br />

Anhang zu II abgedruckt sind.<br />

Auch wenn die Kommunikation mit dem Gericht in Österreich in erhebli-<br />

chem Umfang auf den elektronischen Weg umgestellt ist und Daten e-<br />

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