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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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stellt sich die Frage, ob die Überzeugungsbildung durch Verwendung<br />

elektronischer Dokumente beeinträchtigt werden könnte.<br />

Soweit über den elektronischen <strong>Akte</strong>ninhalt hinaus noch zusätzliche In-<br />

formationen, die sich nur aus den Originalunterlagen ergeben, benötigt<br />

werden (z. B. Vorliegen einer Originalunterschrift?) ist sicherzustellen,<br />

dass die zu dem jeweiligen Vorgang gehörende Papierbegleitakte je-<br />

<strong>der</strong>zeit einsehbar ist. Dasselbe gilt auch für die Inaugenscheinnahme<br />

von Asservaten, sofern <strong>der</strong> Aussagewert digitaler Fotos für eine ab-<br />

schließende Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausreicht. Um einen<br />

schnellen Zugriff des Dezernenten zu ermöglichen, erscheint es ange-<br />

bracht, dass die Begleitakten ebenso wie die Asservate nicht bei <strong>der</strong><br />

Polizei verbleiben, son<strong>der</strong>n grundsätzlich bei <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft<br />

aufbewahrt werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn das Einscannen von Papierdokumenten von<br />

einer Behörde in einem verlässlichen Verfahren erfolgt ist, wird <strong>der</strong><br />

Staatsanwalt nur dann die Papierbeiakte zu prüfen haben, wenn kon-<br />

kreter Anlass zu Zweifeln besteht, dass <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> elektronischen<br />

<strong>Akte</strong> mit dem Ausgangsobjekt übereinst<strong>im</strong>mt (vgl. die klarstellende Re-<br />

gelung in § 110e Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 OWiG). Dieselben Grundsät-<br />

ze gelten auch für eingescannte Vernehmungsprotokolle.<br />

Im Übrigen dürfte nach Ansicht <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Beweiswert sons-<br />

tiger <strong>Akte</strong>nbestandteile (Vermerke, Skizzen, Gutachten, Fotos usw.)<br />

von einer Umstellung auf die elektronische <strong>Akte</strong>nführung nicht negativ<br />

beeinflusst werden.<br />

Da <strong>im</strong> Fall des Einsatzes einer elektronischen <strong>Akte</strong> technisch die Mög-<br />

lichkeit besteht, in diese auch akustische o<strong>der</strong> optische Verfahrensteile<br />

(TÜ-Aufzeichnungen, Videodokumentationen vom Tatort etc.) aufzu-<br />

nehmen, ist hierdurch vielmehr eine Steigerung des Beweiswertes zu<br />

erwarten. So ließe sich auf diese Weise z. B. frühzeitig Streit über die<br />

korrekte Protokollierung von TÜ-Aufnahmen vermeiden.<br />

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