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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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fahren setzen. Eingeführt sind neben dem E-Mail-Verfahren das Upload<br />

auf einer speziellen Webseite sowie das beson<strong>der</strong>e Übertragungsverfah-<br />

ren nach dem OSCII-Protokoll. Der Bundesgerichtshof begann sein Pi-<br />

lotprojekt bereits <strong>im</strong> November 2001. Seit 2002 können be<strong>im</strong> Finanzge-<br />

richt in Hamburg Klagen per E-Mail eingereicht werden. Von dieser Mög-<br />

lichkeit wurde jedoch in den ersten 3 Jahren nur einmal Gebrauch ge-<br />

macht. Anfang des Jahres 2005 startete <strong>der</strong> elektronische Rechtsver-<br />

kehr am Verwaltungsgericht Koblenz. Ab Oktober 2005 folgten Sozialge-<br />

richte in Rheinland-Pfalz. Die Entwicklung des elektronischen Rechts-<br />

verkehrs wurde fortgesetzt durch das Gesetz über die Verwendung e-<br />

lektronischer Kommunikationsformen in <strong>der</strong> <strong>Justiz</strong> (<strong>Justiz</strong>kommunikati-<br />

onsgesetz – JKomG) vom 22. März 2006. In diesem Gesetz sind die<br />

rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige elektronische <strong>Akte</strong><br />

geschaffen. Der Zeitpunkt ihrer Einführung soll wie be<strong>im</strong> FormVorAnpG<br />

durch Rechtverordnung best<strong>im</strong>mt werden. Für die Strafgerichte ist in §<br />

41a StPO nur best<strong>im</strong>mt, dass elektronische Dokumente versehen mit<br />

qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz bei Ge-<br />

richt eingereicht werden können. In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist<br />

dagegen eine elektronische <strong>Akte</strong>nführung möglich.<br />

Aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründung (Drs 15/4067, S. 26) ergeben sich folgen-<br />

de Gründe für die Entscheidung des Gesetzgebers, <strong>der</strong>zeit <strong>im</strong> Strafver-<br />

fahren keine elektronische <strong>Akte</strong> einzuführen:<br />

a) Eingänge seitens externer Verfahrensbeteiligter werden auf nicht<br />

absehbare Zeit zu erheblichen Teilen auf Papier anfallen und<br />

müssten personalaufwendig konvertiert werden.<br />

b) Nie<strong>der</strong>schriften über die Vernehmung von Beschuldigten und Zeu-<br />

gen als nach Umfang und Bedeutung wesentliche Teile <strong>der</strong> Ermitt-<br />

lungsakte können nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung ihres<br />

Beweiswertes durch elektronische Dokumente ersetzt werden.<br />

c) Die verbindliche Festlegung des Beschuldigten, Verteidigers o<strong>der</strong><br />

Nebenklägers auf papierlose Kommunikation mit den Strafverfol-<br />

gungsorganen würde wesentliche, mit dem Verfassungsprinzip des<br />

rechtlichen Gehörs kaum zu vereinbarende Zugangsschranken er-<br />

richten.<br />

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