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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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2.2.2 Beteiligung an Einstellungsentscheidungen<br />

Die Ausführungen unter 2.2.1 gelten in vergleichbarer Weise in den Fäl-<br />

len, in denen <strong>der</strong> Richter seine Zust<strong>im</strong>mung zu einer Einstellung durch<br />

die Staatsanwaltschaft geben soll. Ein Unterschied zu seiner Tätigkeit<br />

als Ermittlungsrichter ergibt sich lediglich daraus, dass er als Ermitt-<br />

lungsrichter seine Tätigkeit nicht verweigern darf, solange die beantragte<br />

Handlung zulässig ist (betrifft vor allem den Antrag auf richterliche Ver-<br />

nehmung eines Zeugen o<strong>der</strong> des Beschuldigten). Bei <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung<br />

zu einer von <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft beabsichtigten Einstellung des Ver-<br />

fahrens handelt es sich jedoch nur um eine Prozesserklärung des Ge-<br />

richts, über die <strong>der</strong> Richter nicht nur hinsichtlich des „Wie“, son<strong>der</strong>n auch<br />

hinsichtlich des „Ob“ <strong>im</strong> Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit zu<br />

entscheiden hat.<br />

Dieser Unterschied än<strong>der</strong>t indes nichts daran, dass sich das Gericht an-<br />

hand des <strong>Akte</strong>ninhalts vor <strong>der</strong> Abgabe dieser Erklärung ebenso wie vor<br />

<strong>der</strong> Vornahme einer Handlung als Ermittlungsrichter eine Überzeugung<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage des <strong>Akte</strong>ninhalts bilden können muss. Da das Gericht<br />

mit seiner Zust<strong>im</strong>mung zu <strong>der</strong> Einstellung als Ausnahme vom Legalitäts-<br />

prinzip diesen Verfahrensabschluss mit verantworten soll, muss das Ge-<br />

richt in die Lage versetzt werden, sich von <strong>der</strong> Einstellungswürdigkeit<br />

des Verfahrens zu überzeugen.<br />

In diesem Verfahrensstadium muss sich das Gericht folglich insbesonde-<br />

re davon überzeugen können, dass gegen den Beschuldigten ein hinrei-<br />

chen<strong>der</strong> Tatverdacht besteht. Dies muss das Gericht an dem ihm zu-<br />

gänglich gemachten <strong>Akte</strong>ninhalt prüfen können. Regelmäßig wird dies<br />

dem Gericht aus dem Inhalt <strong>der</strong> elektronischen <strong>Akte</strong> möglich sein. Dem<br />

Gericht muss es jedoch auch hier <strong>im</strong> Rahmen eines pflichtgemäßen Er-<br />

messens möglich sein, Ausgangsobjekte, die nur Gegenstand <strong>der</strong> Pa-<br />

pier-Beiakte sind, <strong>im</strong> Original beiziehen zu können, wenn dies für die<br />

Überzeugungsbildung des Gerichtes erfor<strong>der</strong>lich ist. Zwar gelten für die<br />

Überzeugungsbildung des Gerichts in diesem Verfahrensstadium keine<br />

festen Beweisregeln. Dennoch kann das Gericht nicht alleine auf den In-<br />

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