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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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Signatur jede Manipulation o<strong>der</strong> Verfälschung an den Originaldaten für<br />

den Empfänger erkennbar. Durch eine sichere Zuordnung <strong>der</strong> eingesetz-<br />

ten kryptografischen Schlüssel zum Kommunikationspartner lässt sich<br />

außerdem <strong>der</strong> Urheber einer signierten Nachricht zweifelsfrei feststellen.<br />

Weiterhin können elektronische Signaturen auch eingesetzt werden, um<br />

einen Zeitpunkt festzuhalten, zu dem die Daten in einer best<strong>im</strong>mten<br />

Form vorgelegen haben (Zeitstempel). Diese Funktionen sind vor allem<br />

wichtig, wenn die elektronisch getätigten Transaktionen rechtlich ver-<br />

bindlich und damit beweisbar sein sollen. Für sichere Rechtsgeschäfte<br />

<strong>im</strong> Internet sind elektronische Signaturen mithin unverzichtbar. Elektro-<br />

nische Signaturen schützen allerdings nicht davor, dass Unbefugte Ein-<br />

blick in Daten erhalten. Bei vertraulichen Daten ist deshalb zur elektroni-<br />

schen Signatur eine Verschlüsselung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

10.1 Signaturvarianten<br />

Regelungen zur elektronischen Signatur enthält das Signaturgesetz<br />

(SigG). <strong>Elektronische</strong> Signaturen können mit verschiedenen Verfahren<br />

auf unterschiedlichem Sicherheitsniveau realisiert werden. Das Signa-<br />

turgesetz definiert verschiedene Arten <strong>der</strong> elektronischen Signatur:<br />

- Einfache elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 1 SigG) dienen dazu,<br />

den Urheber einer elektronischen Nachricht zu kennzeichnen, z.<br />

B. durch das Abspeichern einer eingescannten Unterschrift. Für<br />

einfache elektronische Signaturen sind keine Anfor<strong>der</strong>ungen be-<br />

züglich ihrer Sicherheit und Fälschungssicherheit definiert, so<br />

dass diese Signaturen nur einen sehr geringen Beweiswert ha-<br />

ben. Für beson<strong>der</strong>s werthaltige Transaktionen kommen sie in al-<br />

ler Regel nicht infrage.<br />

- Fortgeschrittene elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 SigG) müs-<br />

sen höheren Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen: Sie müssen eine et-<br />

waige Manipulation <strong>der</strong> Daten erkennbar machen, sich eindeutig<br />

einer natürlichen Person mittels eines elektronischen Zertifikats<br />

zuordnen lassen und es ermöglichen, dass nur diese Person die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Mittel zur Signaturerzeugung unter ihrer alleinigen<br />

Kontrolle erhalten kann. Insofern verfügen fortgeschrittene elekt-<br />

ronische Signaturen grundsätzlich über einen höheren Beweis-<br />

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