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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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die eigenhändige Unterschrift. Dies gilt „<strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> Rechtssicher-<br />

heit“ für alle Gerichtszweige. Daraus ergibt sich als Hauptproblem des<br />

elektronischen Rechtsverkehrs <strong>der</strong> Umstand, dass die elektronisch ü-<br />

bermittelten Dateien keine eigenhändige Unterschrift tragen können und<br />

damit <strong>der</strong> Schriftform nicht genügen. Dieser Umstand hat inzwischen zu<br />

zahlreichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Prozessordnungen geführt. Die Rechtspre-<br />

chung hat jedoch auf die technologischen Neuerungen jeweils reagiert<br />

und mo<strong>der</strong>ne Kommunikationsformen zugelassen, weil <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

und die Rechtsprechung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ver-<br />

pflichtet seien, auf den jeweiligen Stand <strong>der</strong> Nachrichtenübertragungs-<br />

technik Rücksicht zu nehmen und so den Rechtssuchenden die Wah-<br />

rung ihrer Rechte zu erleichtern.<br />

2. Das Telegramm<br />

Seit dem 1. Oktober 1849 bestand in Preußen das Telegraphenwesen<br />

als allgemeine öffentliche Nachrichtenverkehrseinrichtung. Die Gerichte<br />

waren nicht mit eigenen Telegraphen ausgestattet. Stattdessen gab es<br />

ein Aufgabetelegramm, das be<strong>im</strong> Aufgabepostamt verblieb und ein An-<br />

kunftstelegramm, das postalisch dem Gericht zugestellt wurde. Diese Art<br />

des Schriftverkehrs und <strong>der</strong> damit verbundenen Ausnahme von dem Ei-<br />

genhändigkeitsgrundsatz wurde durch Entscheidungen das Reichsge-<br />

richt <strong>im</strong> Jahre 1899 und später von allen Bundesgerichten als Gewohn-<br />

heitsrecht anerkannt.<br />

3. Das Telex (Fernschreiben)<br />

Die zum Telegramm entwickelte Rechtsprechung wurde auf das Fern-<br />

schreiben ausgedehnt. Dabei handelt es sich um eine Kommunikations-<br />

form, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Empfänger eine schriftlich fixierte Nachricht erhält, die<br />

vom Absen<strong>der</strong> in ein Sendeteil, das wie eine Schreibmaschine bedient<br />

wird, eingegeben wird. Be<strong>im</strong> Empfänger entsteht ein maschinenschriftli-<br />

cher Text, <strong>der</strong> dem auf dem Sendegerät eingegebenen entspricht. Eine<br />

eigenhändige und handschriftliche Unterzeichnung ist daher nicht mög-<br />

lich und wurde von <strong>der</strong> Rechtsprechung nicht für erfor<strong>der</strong>lich gehalten.<br />

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