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Elektronische Akte im Strafverfahren - Bundesministerium der Justiz

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schen den Stellen und Dritten (Angeklagte, Rechtsanwälte, Verletz-<br />

te pp.) handeln kann.<br />

Hier sollte gezielt die Berliner Anwendung MODESTA einbezogen<br />

werden.<br />

2. Sind diese Anwendungen rechtlich abgesichert?<br />

Reicht z. B. § 41 a StPO?<br />

II. Kurzfristige Perspektive<br />

Welche weitergehenden Anwendungen mit dem Ziel, soweit wie mög-<br />

lich auf Papier zu verzichten, sind ausgehend von dem Ist-Zustand<br />

kurzfristig zu verwirklichen? Eckpunkte hierfür<br />

- Im Tatsächlichen: Vorhandene Ausstattung, Kompatibilität über Be-<br />

hörden- und Län<strong>der</strong>grenzen hinweg, Möglichkeiten, weitere Mittel<br />

zu erhalten.<br />

- Im Rechtlichen: Würden diese erweiterten Anwendungen zusätzli-<br />

che rechtliche Grundlagen brauchen?<br />

III. Längerfristige Perspektive – (vollständige) elektronische <strong>Akte</strong>?<br />

Hier ist ein Schwerpunkt insbeson<strong>der</strong>e auf Rechtsfragen zu setzen,<br />

ob/inwieweit dies mit Grundsätzen des <strong>Strafverfahren</strong>s und grundle-<br />

genden Rechten <strong>der</strong> Beschuldigten, <strong>der</strong> Verteidigung, des Opfers ver-<br />

einbar bzw. auf welchen Wegen ggf. die Wahrung dieser Rechte auch<br />

bei elektronischer <strong>Akte</strong> ermöglicht werden kann. Welche gesetzlichen<br />

Regelungen wären erfor<strong>der</strong>lich?<br />

Der Vorsitzende <strong>der</strong> Großen Strafrechtskommission des Deutschen<br />

Richterbundes Generalstaatsanwalt Rex hat darüber hinaus vorberei-<br />

tend eine Aufstellung von zahlreichen Einzelfragen erarbeitet (vgl. An-<br />

lage zu 0 a). Das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>der</strong> <strong>Justiz</strong> hat darauf hingewie-<br />

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