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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 13<br />

Wirtschaftliches und soziales Leben<br />

90<br />

Absatz 1<br />

In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen<br />

Land<br />

a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional-<br />

oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale<br />

Leben, insbesondere Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen<br />

für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder<br />

einschränkt;<br />

b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden<br />

zumin<strong>des</strong>t zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;<br />

c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

im Zusammenhang <strong>mit</strong> wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern<br />

sollen;<br />

11301 Im Zusammenhang <strong>mit</strong> dieser wie schon im zweiten Monitoringbericht unter<br />

Rn 107-109 seines dritten Monitoringberichtes als erfüllt angesehenen Verpflichtung<br />

hebt der Expertenausschuss den Erlass <strong>des</strong> Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

(AGG) hervor, das eine Diskriminierung u. a. wegen ethnischer Zugehörigkeit<br />

einschließlich einer bestimmten Sprache verbietet und das eine Antidiskriminierungsstelle<br />

vorsieht, an die man sich als Betroffener wenden kann und die einen Beirat<br />

hat, in dem die nationalen Minderheiten durch ein Mitglied vertreten sind.<br />

Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d) - Erleichterung <strong>des</strong> Gebrauchs der Sprache -<br />

d) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter<br />

den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/ oder dazu zu ermutigen.<br />

11302 Wie schon unter Rn 1041 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird zu Schwierigkeiten<br />

<strong>des</strong> Gebrauchs der dänischen Sprache in national gemischten Ehen und zu öffentlichen<br />

Förder- und Werbeaktivitäten für diesen Gebrauch auf die Darstellung unter<br />

Rn 349 - 351 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen.<br />

Artikel 13 Abs. 2<br />

In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, insoweit<br />

die staatlichen Stellen zuständig sind, in dem Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprachen<br />

gebraucht werden, im Rahmen <strong>des</strong> Zumutbaren

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