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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 11 Abs. 2 - Freier Empfang von Rundfunksendungen und freie Meinungsäußerung<br />

Absatz 2<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher<br />

Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung<br />

von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht<br />

zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung<br />

und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben<br />

oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner<br />

Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und<br />

Verantwortung <strong>mit</strong> sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften,<br />

Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen<br />

Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit<br />

oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,<br />

<strong>des</strong> Schutzes der Gesundheit und der Moral, <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> guten Rufes oder der Rechte<br />

anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder<br />

das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.<br />

11123 Im Zusammenhang <strong>mit</strong> der o. g. Verpflichtung würdigt es der Expertenausschuss<br />

unter Rn 100 seines dritten Monitoringberichtes, dass das Lan<strong>des</strong>parlament<br />

Schleswig-Holstein, wie unter Rn 127a <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes angegeben, im<br />

Jahre 2006 einen Vertrag zwischen dänischen Fernsehanstalten und deutschen Kabelanbietern<br />

aushandelte, um zu gewährleisten, dass zwei dänische Fernsehsender<br />

über das Kabelnetz weiterhin empfangen werden können.<br />

11124<br />

11125 Unter Rn 102 <strong>des</strong> dritten Monitoringberichtes macht er geltend, dass o. g.<br />

Verpflichtung künftig nicht mehr erfüllt sein wird, wenn keine Maßnahmen ergriffen<br />

werden, die verhindern, dass der Digitalisierungsprozess es den Dänisch-Sprechern<br />

unmöglich macht, dänische Fernsehsendungen zu empfangen. Er verweist dabei auf<br />

die Ausführungen in Abs. 111 <strong>des</strong> erläuternden Berichtes zur Charta: “Die Verpflichtung<br />

zur Gewährleistung der Empfangsfreiheit bezieht sich nicht <strong>nur</strong> auf Hindernisse,<br />

die dem Empfang ausländischer Programme absichtlich in den Weg gelegt werden,<br />

sondern auch auf passive Hinderungen, die sich daraus ergeben, dass die zuständigen<br />

Behörden nichts unternommen haben, um einen Empfang zu ermöglichen."<br />

11126 Das Land Schleswig-Holstein verweist auf die ausführliche Darstellung unter<br />

den Rn 11115 und Rn 11115a.

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