Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

Artikel 10 76 Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe Absatz 1 Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - Vorlage von Urkunden v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können 11001 Der Expertenausschuss hat unter Rn 82 seines dritten Monitoringberichtes zunächst auf die Information Bezug genommen, dass bei Vorlage dänischsprachiger Urkunden keine Übersetzungskosten für die Betroffenen anfallen, wenn dänischsprachiges Personal zur Verfügung steht. Unter Bezugnahme auf den Erläuternden Bericht zur Charta (Absatz 104) macht der Ausschuss dann aber geltend, dass die o. g. Verpflichtung die Pflicht einschließt, die zu ihrer Erfüllung notwendigen Ressourcen vorzuhalten. Dementsprechend seien die Behörden verpflichtet, die kostenfreie Vorlage dänischsprachiger Urkunden, z.B. durch den Einsatz von Übersetzern, immer zu ermöglichen. Zwar gebe es nach Angaben von Vertretern der Sprachgruppe in der Verwaltung zunehmend Mitarbeiter, die auch Dänisch sprechen, andererseits müssten aber immer noch viele Dokumente, wie z.B. Arbeitsverträge oder Dokumente, die sich auf Rentenangelegenheiten, Krankenversicherungen und finanzielle Angelegenheiten beziehen, immer noch in Deutsch vorgelegt oder auf Kosten des Antragstellers durch eine deutsche Übersetzung ergänzt werden. Der Ausschuss hält die o. g. Verpflichtung danach weiterhin nicht für erfüllt und meint die deutschen Behörden dazu anhalten zu können, die kostenfreie Vorlage dänischsprachiger Urkunden in der Praxis umfassend zu ermöglichen. 11002 Das Land Schleswig-Holstein antwortet hierzu wie folgt: Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den letzten Berichten wird festgestellt, dass die Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) v) der Charta aus Sicht der Landesregierung erfüllt ist. Es ist, wie die Charta fordert, sichergestellt, dass Personen dänisch abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus dem nunmehr angeführten Absatz 104 des Erläuternden Berichtes zur Charta nicht.

77 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe g) - Ortsnamen in Dänisch g) den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung mit dem Namen in der (den) Amtssprache(n). 11003 Obwohl das Land Schleswig-Holstein diese Verpflichtung für Dänisch nicht übernommen hat, wurde bereits mit Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 11. Juni 2007 die Möglichkeit geschaffen, zwei- oder mehrsprachige Ortstafeln zuzulassen. Die Stadt Flensburg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und alle Vorderseiten der Ortstafeln mit der Stadtbezeichnung „Flensborg“ ergänzt. Durch Erlass vom 31. März 2009, der den bisherigen Erlass ablöst, wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht nur Ortstafeln (Zeichen 310 StVO), sondern auch Ortshinweistafeln (Zeichen 385 StVO) und touristische Hinweiszeichen für topografische Besonderheiten zweisprachig in Deutsch und Dänisch auszugestalten. Artikel 10 Abs. 4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen: Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Kenntnissen der Minderheitensprache - c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird. 11004 Der Sachverständigenausschuss hat zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung in seinem dritten Monitoringbericht nicht erneut Stellung genommen. Es wird deshalb auf die Darstellung unter Rn 1024 des Dritten Staatenberichtes verwiesen, in der wiederum auf die Ausführungen zu dieser Verpflichtung unter Rn 293 ff. des Zweiten Staatenberichtes und auf die positiven Feststellungen des Expertenausschusses unter Rn 61 - 64 seines zweiten Monitoringberichtes verwiesen wird sowie ergänzend über die im Jahr 2006 begonnene Kooperation der Polizeibehörden Flensburg und Husum mit der Volkshochschule Husum berichtet. Artikel 10 Abs. 5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von Familiennamen in den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der Betroffenen zuzulassen. 11005 Hierzu wird auf die entsprechenden Verweisungen unter Rn 01001 hingewiesen.

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Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe g) - Ortsnamen in Dänisch<br />

g) den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen<br />

in Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung <strong>mit</strong> dem<br />

Namen in der (den) Amtssprache(n).<br />

11003 Obwohl das Land Schleswig-Holstein diese Verpflichtung für Dänisch nicht<br />

übernommen hat, wurde bereits <strong>mit</strong> Erlass <strong>des</strong> Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft<br />

und Verkehr vom 11. Juni 2007 die Möglichkeit geschaffen, zwei- oder mehrsprachige<br />

Ortstafeln zuzulassen. Die Stadt Flensburg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />

gemacht und alle Vorderseiten der Ortstafeln <strong>mit</strong> der Stadtbezeichnung<br />

„Flensborg“ ergänzt. Durch Erlass vom 31. März 2009, der den bisherigen Erlass ablöst,<br />

wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht <strong>nur</strong> Ortstafeln (Zeichen 310 StVO), sondern<br />

auch Ortshinweistafeln (Zeichen 385 StVO) und touristische Hinweiszeichen für<br />

topografische Besonderheiten zweisprachig in Deutsch und Dänisch auszugestalten.<br />

Artikel 10 Abs. 4<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen,<br />

um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:<br />

Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>mit</strong><br />

Kenntnissen der Minderheitensprache -<br />

c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes,<br />

die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet<br />

eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.<br />

11004 Der Sachverständigenausschuss hat zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung in<br />

seinem dritten Monitoringbericht nicht erneut Stellung genommen. Es wird <strong>des</strong>halb<br />

auf die Darstellung unter Rn 1024 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes verwiesen, in der<br />

wiederum auf die Ausführungen zu dieser Verpflichtung unter Rn 293 ff. <strong>des</strong> Zweiten<br />

Staatenberichtes und auf die positiven Feststellungen <strong>des</strong> Expertenausschusses unter<br />

Rn 61 - 64 seines zweiten Monitoringberichtes verwiesen wird sowie ergänzend<br />

über die im Jahr 2006 begonnene Kooperation der Polizeibehörden Flensburg und<br />

Husum <strong>mit</strong> der Volkshochschule Husum berichtet.<br />

Artikel 10 Abs. 5<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von Familiennamen in<br />

den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der Betroffenen zuzulassen.<br />

11005 Hierzu wird auf die entsprechenden Verweisungen unter Rn 01001 hingewiesen.

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